Darf der VERMIETER den neuen Rasenmäher auf die Mieter umlegen?

5 Antworten

Hey Elena2918!

Deine Frage ist wirklich interessant. Vermietern ist es in Deutschland aber grundsätzlich nicht gestattet Kosten auf Mieter umzulegen, welche ihnen nicht regelmäßig entstehen. Das heißt, einmalige Kosten sind nicht auf Mieter umlagefähig. Der Vermieter ist dem Mieter gegenüber verpflichtet, den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Immobilie zu erhalten. Kosten, die ihm dadurch für Reparaturen oder Instandhaltungsmaßnahmen an der Immobilie entstehen, hat er selbst zu tragen. Ebenso wie Kosten für Neuanschaffungen.

Du solltest also auf jeden Fall Widerspruch einlegen. Schau dich gerne auch noch auf unserer Seite um, dort findest du z.B. alles zu der Umlagefähigkeit von Nebenkosten, als auch wichtige Informationen zu den Fristen und so weiter.

Ich hoffe das hilft dir! Liebe Grüße, Josefine :)

Einen Anspruch habe ich schon eingereicht,aber wie Sie schon gelesen haben,hat der Vermieter Recht sagt er.Es gab da mal einen Urtel in Lichtenberg.Leider bin ich machtlos.VG Elena

Reparaturkosten wie auch Investitionen für Neuanschaffung (und Ersatz) sind keine Betriebskosten. Du wirst nirgends in der Betriebskostenverordnung finden, dass Mieter diese bezahlen müssen.

Dass ein Amtsgericht das anders sah, hat nichts zu bedeuten. Derlei Urteile sind Einzelentscheidungen und nicht verallgemeinbar.

Hallo,

was kann da noch machen?VG Elena

Er darf auch die Reparatur des Rasenmähers nicht auf die Mieter umlegen und erstrecht nicht einen neuen Rasenmäher!

.....ich würde dagegen vorgehen!

Nein, der Rasenmäher darf nicht umgelegt werden, so wie auch nicht die Reparatur der Wasserleitung.......

  • Ist die Reparatur eines älteren Rasenmähers möglich, aber teurer als der Kauf eines neuen Rasenmähers, dann kann in einem solchen Fall der Kaufpreis eines neuen Rasenmähers ausnahmsweise auf die Mieter doch als Betriebskosten umgelegt werden, so das Amtsgericht Lichtenberg. 
@Elena2918

Urteile von AG sind reine Einzelfallentscheidungen und können nicht verallgemeinert werden.

@albatros

Im Allgemeinen können Wartungskosten (Aufzug, Heizung, Torantriebe) auf die Mieter umgelegt werden, nicht jedoch Reparatur und Wieder/Ersatzbeschaffungskosten.

Ja in einem solchen Einzelfall darf der Vermieter das.

Da es sich um eine Gartenpflege handelt bzw den Erhalt des Miet-/ Gebäudeobjekts , sind es damit gängige Betriebskosten, die auf die Mieter umgelegt werden dürfen.

  • Ist die Reparatur eines älteren Rasenmähers möglich, aber teurer als der Kauf eines neuen Rasenmähers, dann kann in einem solchen Fall der Kaufpreis eines neuen Rasenmähers ausnahmsweise auf die Mieter doch als Betriebskosten umgelegt werden, so das Amtsgericht Lichtenberg. 
@Elena2918

Fein- etwas anderes habe ich nicht geschrieben. ;)

Oder was willst du mir damit sagen??

Man muss hier sicher differenzieren. Da es sich hier um ein Mehrfamilienhaus handelt und vermutlich die Grünanlage auch durch Nichtmieter betreten und damit genutzt werden kann, sehe ich die Umlage der Neuanschaffung als nicht zulässig.

Die Frage dabei ist wesentlich, ob die Mieter lt. Mietvertrag zur Grünpflege verpflichtet sind oder das der Hausmeister macht.

@albatros

Bei diesem Spezeillen Fall wurde gerichtlich ein entsprechendes Urteil gefällt zugunsten des Eigentümers.

Ob eine Grünanlage durch Andere betreten werden kann, oder nicht ist eine reine Annahmevermutung.