Dachterrassen-Nutzung

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nach meiner meinung triffen den vermieter die schuld, da er bei der ersten besichtigung der wohnung vor vermietung nicht sagte: die terrasse ist nicht begehbar.

schaut mal in euren mietvertrag: wenn dort die terrasse drinsteht bzw. geld für die terrasse bezahlt wurde, dann kann der vermieter euch gar nichts. schliesslich ist es sein eigentum und er muss schauen, wie er bzw. seine mieter es nutzen dürfen. er kann auch nicht 25 jahre lang eine nutzung zulassen, ggf. noch geld dafür nehmen und sich dann anschliessend beschweren. vielmehr hätte er dafür sorgen müssen, dass personen nicht in gefahr geraten. er hätte sich über die möglichkeiten der nutzung kundig machen und ggf. die terrasse absperren müssen z.b. indem er den zugang dauerhaft blockiert.

ausserdem gibt es bei beendigung jedes mietverhältnisses eine übergabe vom ehemaligen mieter an den vermieter, wo der vermieter dann bestätigt, dass die wohnung bei übergabe in ordnung war oder ob er vom ehemaligen mieter ggf. noch bestimmte renovierungen, rückbauten oder ausgleichszahlungen haben möchte. das hat euer vermieter vom vormieter offensichtlich nicht gefordert, sonst wäre die terrasse längst weg. somit hat der vermieter die nutzung zumindest geduldet und ist nun selber schuld, dass er den schaden hat.

in der Tat darf baurechtlich eine Räumlichkeit oder eine benutzbare Baufläche auch nur dann genutzt werden, wenn hierfür eine geprüfte Bauabnahmegenehmigung erfolgte (meist ist hierfür das Stadtbauamt oder die Kreisverwaltung zuständig).Somit MUSS Statik und Bauausführung genehmigt worden sein !! Nicht genehmigte Flächen dürfen folgerichtig auch nicht als "Wohnraum" genutzt werden - soweit die nüchterne baurechtliche Voraussetzung für eine bewohnbares Nutzungsrecht. Leider lässt sich hier auch mit Gewohnheitsrecht nicht argumentieren höchstens insofern, indem der neue Hausbesitzer anhand seiner Unterlagen ggf. viel früher hätte feststellen können, dass keine Genehmigung zur Benutzung der Terrasse vorlag. Das ändert nichts am Sachverhalt, dass eine Nutzungsgenehmigung nicht vorliegt und sich somit der Besitzer straf- und HAFTbar macht, wenn er diese dennoch (stillschweigend) erteilt bzw. zulässt. Ist die Terrasse dann im Mietvertrag aufgeführt ???. Ihr als Mieter könnt für entstandenen Schaden NICHT haftbar gemacht werden, da keine Nutzungsuntersagung bisher Euch vorlag. Fazit: Kosten können Euch nicht entstehen, eine Nutzungsuntersagung ist möglich, wenn hierfür baurechtlich keine Genehmigung vorliegt und sollte die Dachterrasse im Mietvertrag stehen, steht Euch eine dementsprechende Mietminderung ab dem Zeitpunkt zu, wo die terrasse nicht mehr für Euch nutzbar ist. Baurecht steht über Mietrecht hinsichtlich der Nutzungsgenehmigung.

Wende dich an den Mieterschutzbund oder an einen spezialisierten Anwalt. Das Thema ist etwas komplex da ja mehrere Parteien in der Sache zum tragen kommen.Da ist eine Pauschalaussage schlecht bis falsch ! :)