Chef teilt Urlaub ein?

10 Antworten

Grundsätzlich darf ein Arbeitgeber über 3/5 des Jahresurlaubs des Arbeitnehmers verfügen (Richtwert Bundesarbeitsgericht) - das bezieht sich aber i. d. R. auf allgemeine Betriebsferien oder auch auf einzelne Tage, an denen das Unternehmen geschlossen werden muß.

Grundsätzlich müssen dringende betriebliche Belange vorliegen.

Hier wird ja die Tankstelle nicht geschlossen und es sind auch keine Betriebsferien - daher kann der ArbG nicht einfach Urlaub anordnen.

Es ist ebenso nicht zulässig Urlaub anzuordnen, wenn eine "ruhige Zeit" ansteht oder Auftragsmangel herrscht - das geht dann nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers.

Nein, darf sie nicht.

Der AG darf zwar 3/5 des Urlaubs vorgeben, aber nur wenn es sich z.B. um Brückentage oder Betriebsurlaub handelt. Außerdem muss das rechtzeitig bekannt gegeben werden und mit rechtzeitig geht man von einem Zeitraum von mehreren Monaten aus.

Deine Chefin sollte sich mal das Bundesurlaubsgesetz anschauen. Hier steht dass bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs die Urlaubswünsche des AN zu berücksichtigen sind.

Prof. Dr. Peter Wedde schreibt im Arbeitsrechtkommentar zum § 7 Bundesurlaubsgesetz zur Einseitigen Festlegung des Urlaubszeitpunktes durch den AG:

"Erteilt der AG Urlaub, ohne vorher nach den Urlaubswünschen des AN zu fragen, kann der AN die Annahme der Arbeitsbefreiung verweigern, ohne in Annahmeverzug zu geraten.

Er kann einwenden, dass ihm Urlaub zur Unzeit gewährt werden soll. Dabei braucht dem AN kein wichtiger Grund zur Seite zu stehen. Es ist ausreichend, wenn er auf eine von den Vorstellungen des AG abweichende Urlaubsplanung verweist.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn der AN den Urlaub in die Kündigungsfrist legt und diese so kurz bemessen ist, dass der Urlaub nur in dem vom AG bestimmten Zeitraum gewährt werden kann.

Dann kann der AN die Annahme der Freistellung nicht verweigern, um bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abgeltung des Urlaubs zu erlangen."

Wenn Deine Kollegen mit der Vorgehensweise der Chefin auch nicht einverstanden sind, tut Euch zusammen und redet mit ihr. So einfach wie sie sich das vorstellt, geht es nicht. Das geht über das Direktionsrecht des AG hinaus.

§ 7 Abs. 1 BUrlG regelt, dass der Arbeitgeber bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs grundsätzlich die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers berücksichtigen muss.

Nach § 7 Abs. 1 2. Halbsatz BUrlG gibt es eine Ausnahmeregelung davon, wenn betriebliche Belange oder vorrangig zu berücksichtigende Urlaubsansprüche anderer Arbeitnehmer (Schulferien für die Kinder, Urlaub des Ehepartners, gesundheitliche Gründe o. ä.) dem Urlaubswunsch entgegen stehen.

Die einseitige Festlegung der Urlaubstage durch den Arbeitgeber ist in der Regel daher unzulässig.

Ich würde mal mit der Chefin reden und sie fragen warum sie den Urlaub gerade so festgesetzt hat und ihr Deine Urlaubswünsche mitteilen. Auch als Aushilfe hast Du ein Recht darauf Deinen Urlaub "im Stück" zu nehmen.

Der Arbeitgeber kann nicht eigenmächtig über deinen Urlaub verfügen. Wenn das immer wieder vorkommt, bleibt ja kein Urlaub zur deiner freien Verfügung über.

Der Arbeitgeber kann nicht gegen den Willen des Arbeitnehmers festlegen, wann der Urlaub gewährt wird. Dazu gibt es einen interessanten Beitrag des DGB in folgendem Link:

https://www.dgbrechtsschutz.de/recht/arbeitsrecht/urlaub/urlaub-nicht-gegen-den-willen-der-beschaeftigten/

der 1.5. ist ein Feiertag und sowieso kein Urlaubstag

... ich arbeite an einer Tankstelle,die 24 Stunden geöffnet ist ...

An solchen Tanken sind Feiertage auch Arbeitstage.

@NSchuder

Falsch, ist ein gesetzlicher Feiertag, en dem es durch evtl. Ausnahmegenehmigung zulässig sein könnt zu arbeite. Dann muß der AG aber Feiertagszuschläge zahlen und entsprechenden Freizeitausgleich gewähren. Urlaub ist definitiv nicht zulässig und auch nicht möglich. Du musst ja Sonntags auch keinen Urlaub nehmen.