Chef schickt einfach Heim?

4 Antworten

Kann der Chef einfach so über meine Arbeitszeit bestimmen, das ich nicht auf meine Vertraglichen 35h / Woche komme?

Schlicht und einfach: Nein" - und die Rechtslage ist eindeutig!

Es gehört, neben der Bezahlung des Entgelts, zu den arbeitsvertraglichen Hauptpflichten des Arbeitgebers, Dich für die vertraglich vereinbarten 35 Wochenstunden zu beschäftigen und zu bezahlen. Beschäftigt der Arbeitgeber Dich aber nicht ausreichend oder nicht wie vereinbart - gleichgültig, aus welchen Gründen (ob er nicht kann, z.B. weil es keine oder nicht genug Arbeit gibt wie in der jetzigen Krise, oder ob er nicht will, z.B. weil er unzufrieden ist; auf ein "Verschulden" seinerseits kommt es also nicht an) -, fallen die Konsequenzen aus der Nicht-Beschäftigung ihm zur Last.

Grundlage hierfür ist das Bürgerliche Gesetzbuch BGB § 615 "Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko":

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

Also:

Wenn Dein Arbeitgeber Dich nicht für die vereinbarten 35 Wochenstunden beschäftigt, muss er Dich trotzdem so bezahlen, als würdest Du normal weiterarbeiten.

Du musst die tatsächlich aber nicht gearbeiteten Stunden auch nicht nacharbeiten oder mit eigenen Ansprüchen (Entgelt, Überstunden, Urlaub) verrechnen lassen.

Strenggenommen ist aber Voraussetzung (eigentlich), dass Du diesen Zustand (dass der Arbeitgeber Dich wegen der verordneten oder selbst entschiedenen Schließung der Kita nicht beschäftigt) nicht widerspruchs- oder kommentarlos hinnimmst, sondern Deine Arbeitskraft auch anbietest (obwohl auch das nicht immer zwingend erforderlich ist)!

Auch das ist gesetzlich festgelegt im BGB § 293 "Annahmeverzug" in Verbindung mit § 294 "Tatsächliches Angebot". Aber vielleicht ist ihm diese Voraussetzung (die im Übrigen nicht immer zwingend erfüllt sein muss) auch nicht bekannt. Und diese Voraussetzung scheinst Du ja auch erfüllt zu haben.

Es gibt kein Arbeitszeitkonto

Dann können ohnehin auch überhaupt keine Minusstunden anfallen.

Denn Voraussetzung dafür, dass überhaupt Minusstunden anfallen, die der Arbeitgeber verrechnen könnte (die Frage des verantwortlichen Verursachers einmal außen vor gelassen), ist die Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über ein Arbeitszeitkonto mit Regelungen zum Umgang mit Minusstunden.

Kein Arbeitszeitkonto - keine Minusstunden!

Laut Vertrag habe ich eine 35h/Woche und will auch diese 35h Arbeiten

und nachdem Du Deine Arbeitskraft auch weiterhin anbietest, kann der AG Kurzarbeit beantragen oder aber er bezahlt Dein Gehalt / Lohn einfach weiter.

Er als Arbeitnehmer trägt das unternehmerische Risiko und nicht Du als Arbeitnehmer.

Sehr gut. Danke.

Es gilt § 615 BGB. Unternehmer-Risiko. Dann muß er die Minderstunden auch bezahlen