Chance auf 2/3 Entlassung?

2 Antworten

Das ist in § 57 (1) StGB geregelt:

Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn
1. zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,
2. dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und
3. die verurteilte Person einwilligt.
Bei der Entscheidung sind insbesondere die Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind.

Punkt 1 und 3 sind wohl unproblematisch.

Bei Punkt 2 könnte ich mir anhand deiner Schilderung gut vorstellen, dass auch der erfüllt ist.

Entscheiden tut natürlich letztlich ein Richter.

Möglicherweise gut - entscheiden tut dies letztendlich der Richter.

Ansonsten - Dein Freund braucht eher einen Ausbildungsplatz, denn einen Arbeitsvertrag, da er als ehemaliger Häftling sowieso schon schwerer einen Arbeitplatz finden wird. Um so dringender ist für ihn letztendlich eine Ausbildung, und vermutlich steigen damit auch seine Chancen auf vorzeitige Entlassung.