Bußgeldbescheid, nun "Förmliche Zustellung"

8 Antworten

Gegen die Verwarnung selbst gibt es kein Rechtsmittel, sie ist erstmal ein Angebot: "Zahle innerhalb einer bestimmten Frist, und wir vergessen das Ganze!" Falls du es versäumst, also nicht zahlst, geht die Behörde davon aus, dass du mit dem Tatvorwurf nicht einverstanden bist. Sie kann dann ohne weitere Anhörung (da ja die Verwarnung einer Anhörung entspricht) einen Bußgeldbescheid erlassen mit einer Gebühr von 5% der Geldbuße, jedoch mindestens 20 Euro. Dazu kommen dann noch die Auslagen für die Zustellung mit Postzustellungsurkunde von 3,50 Euro (das ist dein "gelber Brief"). Mich wundert nur, dass die Behörde die Geldbuße selbst nicht verändert hat, denn normalerweise wird nach abgelehnter Verwarnung eine höhere Buße festgesetzt als beim Verwarnungsgeld.

Zu deiner eigentlichen Frage: Da eben das Verwarnungsgeld freiwillig ist, muss es auch nicht förmlich zugestellt werden. Auch der Versand eines Anhörungsschreibens erfolgt mit einfachem Brief.

Etwas anderes ist der Erlass eines Bußgeldbescheides. Dieser beinhaltet die Verpflichtung, Geld zu zahlen. Diese Pflicht kann auch mit Vollstreckung und Erzwingungshaft durchgesetzt werden. Deshalb ist es notwendig, dass die Behörde nachweisen kann, dass du den Bescheid erhalten hast, daher muss auch nur der Bußgeldbescheid förmlich zugestellt werden.

Hallo, vor >1 Monat habe ich ein Bußgeldbescheid in Höhe von 5 Euro erhalten

Nein, du hast zunächst ein Verwarnungsangebot erhalten.

Um was gibg es bei den 5 Euro? Falsch parken?

Aber ist das überhaupt rechtskräftig?

Der Bußgeldbescheid wird rechtskräftig, wenn du ihn nicht mit Rechtsmitteln fristgemäß anfechtest.

Hallo,

die Behörde wird zumindest Belege darüber haben, wenn Dir ein förmlicher Bescheid zugestellt wurde.

Wenn Du Dich um die 28 € drücken willst, gehst Du zur Stadtverwaltung / Bußgeldstelle, stellst Dich auf unwissend und fragst dort einfach mal ganz unbedarft an, weswegen Du für Vergehen x 28 € bezahlen sollst, obwohl Dir "angeblich" vorher kein Bescheid zuging.

Entweder nehmen sie Dir die Geschichte ab, oder nicht.

Rechtsverbindlich wird es, wenn sie die Zustellung irgendwie belegen könnten.

mfg

Parhalia

Ein Verwarnungsgeldangebot ist ein vereinfachtes Verfahren dessen Zustellung als normaler Brief vollkommen ausreichend ist.

du hast das verwangeldangbot nicht genutzt, hast also die 5€ nihct fristgerecht üerweisen und deswegen ist das verwarnggeld jetzt zum bußgeld geworde und dabei sind bearbeitungskosten und gebühren drauf gekommen in höhe von 23,50€, und das ist rechtens

Damals hast Du ein Verwarnungsgeldangebot erhalten. Dessen Zustellung erfolgt rechtmäßig als normaler Brief.

Da Du nicht fristgerecht gezahlt hast geht die Bußgeldbehörde davon aus das Du mit der Verwarnung nicht einverstanden bist und eröffnet daraufhin ein Bußgeldverfahren. Dann kommen zu dem Verwarnungsgeld die Gebühren von 23,50€ hinzu.

Nun kannst Du leider nichts mehr dagegen machen. Ein Einspruch ist zwar möglich, der müsste sich dann aber gegen die Verwarnung selbst richten und nicht gegen die Gebühren.

gegen die Verwarnung selbst

Nein, gegen die Verwarnung sicher nicht, denn die ist ja nie wirksam geworden. Aber gegen den Tatvorwurf.

@jurafragen

Die Verwarnung beinhaltet den Tatvorwurf. Und wenn sie wirksam geworden wäre dann gäbe es jetzt keinen Bußgeldbescheid.

@Crack

Ah ja und wenn es vorher nur eine Anhörung und hinterher einen Bußgeldbescheid über => 40 Euro gab, dann ist bitte was anfechtbar? Die Anhörung?

Hust Hust, Räusper Räusper.

@jurafragen

Es geht hier um eine Verwarnung von 5€ nach § 56 Abs1 OWiG, nicht um ein Bußgeld ab 40€.

Bitte nicht wieder alles durcheinander werfen.

@Crack

Ich ganz bestimmt nicht. Ich behaupte ja nicht, eine Verwarnung sei durch Einspruch gegen den Bußgeldbescheid anfechtbar.