Bundeszentralregister Auskunft und Tilgungsfristen mit Fallbsp.?
Sehr geehrte User,
Es geht im folgenden Sachverhalt. Person A 30 Jahre alt hat einen aufregenden Lebensstil bis zu seinen 19. Geburtstag gehabt. Schlussendlich gab es eine Verurteilung von mehr als 2 Jahren aber unter 5 Jahren, Freiheitsentziehender Maßnahme(n) [ nach JGG (Heranwachsenden Verurteilt). Danach hat er/sie sich nie wieder was zu "Schulden" kommen lassen. Laut Führungszeugnis und laut " Führungszeugnis für Behörden" gibt es keine "Eintragungen".
Frage Nr1. Wie (Un)Wahrscheinlich ist es das im BzrG noch etwas zufinden ist. (Wie sind da die Tilgungsfristen?)
Frage Nr.2. Ist er/sie Vorbestraft .. Ja/Nein
Frage Nr.3 Darf er/sie sich bei einer deutschen Behörde Bewerbung. Wenn ja muss er/sie erwähnen das es in seiner Vergangenheit Verurteilungen gab?
Frage Nr.4 . Welche Konsequenzen sind zu erwarten wenn eine Leugnung vollstatten geht?
Frage Nr. 5. Wo und wie kann man das BZR einsehen.
- Anmerkung :Laut JGG müssen Strafen gelöscht werden ,aus dem BZRG wenn dadruch das berufliche weiterkommen gehindert wird. Was haltet Ihr davon ?
Ich danke euch im Vorfeld für eurer Zeit ( Zum Lesen dieses Beitrages) und danke euch für eure Konstruktiven Lösungs-/ bzw.. Antworten.
3 Antworten
1) Die Tilgungsfristen hängen von deiner Straftat ab, geregelt werdne die Fristen hier: https://dejure.org/gesetze/BZRG/46.html
Für den Großteil der Strafen gilt 15 Jahre...
2) Wenn die Tilgungsfrist noch nicht abgelaufen ist: Ja
3) Bewerben kann er sich, ja, er muss die Strafe angeben
4) Die fristlose Kündigung sofern es zu einer Einstellung kam, bei Anstreben eines Beamtenverhältnisses wird eh Akteneinsicht genommen und der Dienstherr sieht die Strafe selbst
5) Bei der Gemeinde ein erweitertes Führungszeugnis beantragen
Es hätte unter Umständen die Konsequenz, dass die Ernennung des Beamten zurückgenommen wird:
https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/BZR/Inhalt/Fragen/FAQ_node.html
Siehe unter Punkt 4 Offenbarungspflichten:
http://www.ihr-anwalt-hamburg.de/taetigkeitsbereiche/B-bis-D/bundeszentralregister.html
Frage Nr. 5 wird hier:
http://www.gesetze-im-internet.de/bzrg/__42.html
beantwortet.
Zu punkt 5. das einfache Fz ,das erweiterte fz und das fz für Behörden enthält keine eintragungen. Punkt 3 wenn er- sie sich doch bewirbt aber verschweigt es welche strafrechtlichen konsequenzen haette dies ?