Selbstschuldnerische Bürgschaft für Mietwohnung des Enkelsohnes unter Verzicht der Einrede der Vorausklage für sämtliche Ansprüche aus dem Mietvertrag.
Guten Tag,
2004 habe ich und mein Ehemann, beide Rentner, für unseren Enkelsohn vorgenannte Bürgschaft bei dem Vermieter beide unterzeichnet. Zusätzlich hatte der Vermieter aber auch noch eine Mietkaution zur hinterlegung bei der Bank verlangt und bekommen.
Im Dezember 2007 ist mein Ehemann verstorben und Februar 2008 habe ich daraufhin der Hausverwaltung diesen Umstand schriftlich mitgeteilt und aufgrund meiner veränderten Einkommensverhältnisse die Bürgschaft gekündigt da es mir allein unmöglich ist diese aufrecht zu erhlaten.
Ich habe von der Hausverwaltung beid er persönlich Abgabe eine Kopie meines Schreibens mit Stempel, Datum und Unterschrift einer Mitarbeiterin erhalten. Aber niemals eine schriftliche Bestätigung der Annahme dieser Kündigung.
Zwischenzeitlich habe ich den Kontakt zu meinem Enkelsohn abgebrochen, er brach Ausbildung ab, ging nicht arbeiten und erhielt dann ALG II und bekam die Wohnung vom Jobcenter bezahlt.
Nun habe ich erfahren, das vor einigen Monaten die Wohnung zwangsgeräumt wurde da er nicht mehr Miete überwies, gewohnt hatte er zwischenzeitlich bei seiner Freundin.
Entstanden sind daraus EUR 10.000 für Räumung, Renovierungen, etc. und Mietschulden wohl von EUR 1.500.
Jetzt habe ich irgendwie angst, das der Vermieter doch noch an mich herantritt, da bei meinem Enkelsohn wohl nichts zu holen ist, er bezieht nach wie vor ALG II und will in die Privatinsolvenz gehen.
Ich habe gelesen, das diese selbstschuldnerischen Bürgschaften bei Mietverträgen der Bürge nur max mit drei Kaltmieten haftbar gemacht werden kann. Ausserdem habe ich gehört, das es unzulässig ist, eine normale Mietkaution zu verlangen und zusätzlich noch diese Bürgschaft und dann noch das eine Bürgschaft bei sich emotional nahestehenden Personen, so auch Familienmitgliedern, diese Sittenwidrig ist.
Kann mir jemand etwas dazu sagen.
Mit freundlichen Gruss