Bruchteilsgemeinschaft Klagebefugnis?
Eine Bruchteilsgemeinschaft an einem Grundstück möchte ein Wegerecht für ein benachbartes Grundstück (herrschendes Grundstück) einräumen.
Angenommen der Eigentümer des herrschendes Grundstücks hält sich später nicht an die Vereinbarungen aus der Dienstbarkeit. Stimmt es, dass die Gemeinschaft nur gemeinsam Klage erheben kann, also keiner der Miteigentümer alleine ?
Und zusätzlich, mal angenommen der Eigentümer des herrschenden Grundstücks wäre gleichzeitig auch Miteigentümer des Weges (also der Bruchteilsgemeinschaft). Wie sieht dann die Rechtslage aus ? Wäre das überhaupt zulässig ?
1 Antwort
Schau mal unter www.nachbarschaftsstreit.de die Probleme mt Wegerechten im Forum am.
Hier hast du quasi 3 Parteien. 1 Dich, 2 Die Gemeinschaft und 3 den Berechtigten.
Das Problem ist das der Vertrag nur zwischen 2+3 besteht. Dh. wenn die Gemeinschaft nicht gegen 3 vorgehen will, weil der Prozess zu teuer ist oder warum auch immer dann wird das nichts.
Steht dir 3 bei deiner Nutung im Weg, dann kannst du den auch selber verklagen, du hast ja auch Ansprüche. Du kannst aber auch die Gemeinschaft verklagen, aktv zu werden.
Im Sinne des Zweckes der Gemeinschaft, muss die auch handeln.
An welche Vereinbarungen aus der Dienstbarkeit denkst du, denn soviele gibts es da nicht. Er muss sich ggf. an dem Unterhalt beteiligen, da er ja aber bereits Eigentümer ist, muss er das sowieso
Klar kann man das so mache, das wird oft so gemacht. Üblicherweise sind alle Eigentümer und haben alle ein Wegerecht.
Der Gemeischaft kann man drohen und gerichtlich eine Zwangsverwaltung anordnen lassen. Das kostet viel Geld.