Briefkontrolle in U-Haft?

6 Antworten

Alle geschriebenen Briefe, gesendet und empfangen, werden geöffnet und gelesen. Man will damit kriminelle Inhalte ausschließen.

Einzige Ausnahmen: Post vom und zum Verteidiger.

Ja, sie werden gelesen.

Ein damaliger Freund von mir war auch mal in U - Haft. Ich habe ihm geschrieben und wusste, dass diese Briefe vom Untersuchungsrichter gelesen werden.

Da er und ich eine zeitlang ein erotisches, heißes Verhältnis hatten, vielen meine Briefe sehr erotisch aus, da ich wusste, dass ich ihm fehle. Das hat ihn gefreut, dass ich ihm erotische Briefe schrieb, aber dem Untersuchungsrichter vielleicht nicht, wenn er prüde ist. Aber vielleicht hat es dem Untersuchungsrichter ja gefallen und ist sogar heimlich still und leise sexuell erregt gewesen. und hat geschmunzelt =).

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung

In normaler Strafhaft dürfen die Briefe zwar auf illegalen Inhalt kontrolliert werden, jedoch nicht gelesen werden. In U-Haft dürfen nach Anordnung eines Richters unter bestimmten Umständen Briefe auch gelesen werden.

Selbstverständlich dürfen Briefe sowohl von Strafgefangenen als auch von Unntersuchungsgefangenen gelesen werden.

@Artus01

Blödsinn:

Die eingehende Post des eingetragenen Verteidigers wird nicht geöffnet, die an den eingetragenen Verteidiger abgehende Post wird verschlossen abgegeben. Ebenso gibt es keine Überwachung der Post an Volksvertretungen des Bundes und der Länder, an europäische Gerichtshöfe und Menschenrechtskommissionen.

Gleiches gilt auch für Post an die Anstaltsbeiräte. Lediglich bei Straftaten nach §129 des StGB (Bildung einer terroristischen Vereinigung) entfällt dies, dann wird grundsätzlich alle Post, auch die mit dem Verteidiger nach §148 und §148 a StPO überwacht.

Eine sonstige Überwachung darf nur aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erfolgen. Nur wenn diese Überwachung angeordnet ist, muss der Strafgefangene die ausgehende Post in offenem Umschlag abgeben. (StVollzG §29, dazu VV zu §29/22).

Laut den Beck'schen Kommentaren dazu müssen allerdings konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Gefährdung von Sicherheit und Ordnung im Sinne dieser Vorschrift gegeben sein (OLG Saarbrücken ZfStrVo 83,305). Die Gründe, die zur Überwachung führen, müssen objektivierbar und konkretisierbar sein. Mit der Rechtsprechung ist es daher unvereinbar, wenn generelle Anordnungen, den Schriftwechsel sämtlicher Gefangener, im geschlossenen Vollzug ohne Einzelprüfung zu überwachen, angewandt werden. Mit solchen Regelungen wird das Gebot differenzierender und individualisierender Behandlung unterlaufen und der einzelne Gefangene wird zum Sicherheitsrisiko erklärt. Dadurch werden die in §2 und 3 grundgelegten Vollzugsgrundsätze tangiert und der grundrechtliche Schutz des Briefgeheimnisses wird verkürzt. 

Allein die Einzelfallprüfung trägt dem Gesetz Rechnung. Das Bundesverfassungsgericht hält zwar eine Briefüberwachung für verfassungskonform, jedoch nur, wenn die Anordnung auf besondere Sicherheitsbedürfnisse gestützt und begründet wird, also eine Einzelfallprüfung vorausgegangen ist. Hier könnte sich eine Lücke zu Gunsten der Anstalten finden lassen. Sicherheitsbedürfnisse zu begründen, ist selten schwer. Kenntnisse aus dem Inhalt des überwachten Briefwechsels dürfen allerdings keine Verwendung finden, es sei denn, es liegen besondere Gründe, wie Erkenntnisse über Straftaten, vor (§34 StVollzG). Bei eingehender Post von Strafgefangenen reicht die Sichtkontrolle aus, ob verbotene Gegenstände im Brief sind. Diese sollte in Gegenwart des Gefangenen durchgeführt werden.

Im Strafvollzug in Niedersachsen z.B. werden alle abgehenden Briefe von Strafgefangenen verschlossen abgegeben, und dies sollte eigentlich die Regel sein und nicht die Ausnahme.

Quelle: Ulmer Echo

@profanity

Da hat sich ein Pressefritze, der sonst keine Ahnung hat, was schönes zusammengeschwurbelt.

Was die Kontrolle von Verteidigerpost, Beiräte, etc. angeht ist es richtig, diese Post wird auch nicht überwacht. Zur Kontrolle des privaten Posverkehrs sagt § 29 StVollzG, Abs. 3 klar aus:

(3) Der übrige Schriftwechsel darf überwacht werden, soweit es aus Gründen der Behandlung oder der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist.

Die Begriffe Behandlung und vor allen Sicherheit und Ordnung sind im geschlossenen Vollzug immer gegeben. So sieht es ja auch das Bundesverfassungsgericht.

Die meisten Leute wissen überhaupt nicht, dass gerade die Briefkontrolle im Strafvollzug überhaupt erst zum Strafvollzugsgesetz geführt hat, welches erst seit 1977 gibt. Bis dahin fand die Briefkontrolle im Strafvollzug gem. der "Dienst- und Vollzugsordnung für den Strafvollzug" statt. Ein cleverer Gefangene hat dann mit einer Verfassungsklage Erfolg gehabt. Art. 10, Abs. 2 GG lässt Beschränkungen des Briefgeheimnisses nur auf Grund eines Gesetzes zu. Die Dienst- und Vollzugsordnung war jedoch lediglich eine Art Verwaltungsvorschrift und eben kein Gesetz. Somit hatte die Verfassungsbeschwerde Erfolg. Gebracht hat es allerdings nichts. Das BVerfG setzte eine Frist bis wann eine gesetzliche Regelung zu treffen ist und liess die weitere Vorgehensweise wie, vorher, bis dahin zu.

@Artus01

Gut, nett das Gesetz zitiert, aber es geht noch besser: Ich befand mich von 2004 bis 2007 in Strafhaft und meine eingehende Post wurde in meinem Beisein geöffnet und kontrolliert, ob verbotene Sachen dabei waren. Ausgehende Post wurde verschlossen abgegeben und nicht kontrolliert.

Näher dran geht wohl kaum, nicht?

@profanity

Das kann jeder Anstaltsleiter regeln wie er will. Ein Postkontrolle ist kein Muss.

@Artus01

Nein, kann er eben nicht, denn jeder Anstaltsleiter ist an Staatsweisungen gebunden. Wie kommst du auf sowas? Warst du mal JVA-Leiter? Ich war in drei verschiedenen Knästen, bis ich in meine Stammanstalt kam, und alle haben das gleich gehandhabt. Also erzähl mir hier keine Märchen, Junge.

@profanity

Das sind keine Märchen Freundchen. Ich war über 40 Jahre Justizbeamter und in dieser Zeit in der Hauptsache mit Straf-, Strafprozess- und Strafvollzugsrecht befasst. Du kannst mir, was das angeht nichts vormachen.

Der Anstaltsleiter ist natürlich an das gebunden was ihm seine vorgesetzte Dienststelle vorschreibt. Gibt es keine eindeutige Anweisung, wofür auch immer, kann er das selbst entscheiden. Der § 29 StVollzG gibt an das der Schriftwechsel überwacht werden kann, was bedeutet nicht muss. Im Übrigen hat ohnehin kaum jemand ernsthaftes Interesse sich den ganzen Privatmist anzutun.

@Artus01

Richtig, KANN, sofern die Sicherheit und Ordnung gefährdet ist. Wann im normalen Strafvollzug ist das denn der Fall? Klar, bei Terroristen, aber sonst? Um den Gesetzestext nochmal hervorzuheben:

(3) Der übrige Schriftwechsel darf überwacht werden, soweit es aus Gründen der Behandlung oder der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist.

Dazu ist aber immer Rücksprache mit der vorgesetzten Stelle - meist der StA oder dem zuständigen Richter - notwendig. Einfach mal so geht das eben nicht.

Ziemlich dürftig, was du in 40 Jahren Staatsdienst gelernt hast, hm?

@profanity
Dazu ist aber immer Rücksprache mit der vorgesetzten Stelle - meist der StA oder dem zuständigen Richter

Zunächst hat die Staatsanwaltschaft oder ein Richter nichts mit Strafgefangenen an der Brause, zudem sind das keine vorgesetzten Dienststellen. Bei Strafgefangenen entscheidet alleine die Anstalt über eine Briefkontrolle. Dabei ist es vollkommen unerheblich weswegen der Gefangene einsitzt, sondern um welche Vollzugsform und um welche Klientel allgemein in der JVA einsitzt.

Bei Untersuchungsgefangenen ordnet der Richter obligatorisch die Briefzensur an, das ist nur ein Kreuzchen auf dem Aufnahmeersuchen. Nicht nur aus Gründen der Sicherheit und Ordnung, sondern auch um ein ordnungsgemässes Verfahren sicherzustellen ist eine Postkontrolle notwendig. In der Regel fürhrt er, oder der Staatsanwalt die Kontrolle selbst durch. Trifft er diese Anordnung nicht, wird die Kontrolle durch die JVA wahrgenommen, zumindest in NRW.

Du kannst ganz beruhigt sein was meine Fähigkeiten angeht, haben sie doch lange genug ausgereicht. Für jemanden wie Dich, der meint sich in irgendwelchen gesetzlichen Vorschriften gut auszukennen, reicht es allemal noch vor dem Frühstück auf nüchternen Magen.

@Artus01

Deine Überheblichkeit in allen Ehren, aber jetzt ist mir klar, warum du anders argumentierst. NRW hat ja sein eigenes StVollg, das vom herkömmlichen in weiten Teilen abweicht. In Niedersachsen, wo ich einsaß, ticken die Uhren nunmal anders.

Das ist nicht richtig. Sie werden gelesen, und das darf auch passieren. Man will damit ausschließen, dass kriminelle Inhalte vermittelt werden.

Das Briefgeheimnis ist ziemlich unverletzlich!

Selbst bei einer Hausdurchsuchung werden Briefe nur asserviert und ein Gericht muß darüber entscheiden, ob die Post ebenfalls "durchsucht" werden soll.

Das sieht bei der Post für Gefangene anders aus, dessen Post wird gelesen.

@Artus01

Briefe werden auf den Inhalt, also Beigaben, kontrolliert.

@Still

Nein, auch deren Inhalt wird gelesen.

Briefe werden auch dem geschriebenen Inhalt nach kontrolliert. Das steht praktisch in jeder Anstaltsordnung. Nur Briefe vom und zum Verteidiger unterliegen dieser Regelung nicht. Diese post muss dann besonders gekennzeichnet werden --> Anwaltspost.

Für NRW gilt:

Briefkontrolle

Eine Briefkontrolle findet seit der Reform des Haftrechts Anfang 2010 grundsätzlich nur noch dann statt, wenn dies durch den Richter zur Abwehr der Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr ausdrücklich angeordnet worden ist. Ansonsten dürfen Untersuchungsgefangene Schreiben empfangen und auf eigene Kosten absenden (§ 20 Abs. 1 UVollzG NRW).

https://www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/Staatsanwaltschaften/Ermittlungsverfahren_Beteiligte/Untersuchungshaft/index.php#5

Diese Ausnahme ist praktisch in jeder Anstaltsordnung aufgenommen.