Brief der Lohnsteuerhilfe nicht verstanden?

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Lohnsteuerhilfevereine dürfen Steuerpflichtige mit Einkünften aus Gewerbebetrieb nicht vertreten (siehe § 4 Nr. 11 Steuerberatungsgesetz).

Das hätte man euch allerdings auch vorher sagen können, da ihr den Verein anscheinend darüber informiert habt. 

https://www.gesetze-im-internet.de/stberg/__4.html

Lohnsteuerhilfevereine sind per Gesetz nur zur Bearbeitung von Steuererklärungen befugt, die ausschließlich auf abhängiger Beschäftigung basieren. Das besagt bereits der Name.
Da hier aber zusätzlich Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit vorliegen, war die Beauftragung unzulässig, und der Verein bekommt ggfs. Ärger mit dem zuständigen Finanzamt. Daher ist die rückwirkende Kündigung korrekt; der Verein darf überhaupt nicht für euch tätig werden.
Was die Lohnersatzleistungen anbelangt, kann das nur berücksichtigt werden, wenn derjenige, der die Erklärung erstellt, auch die notwendigen Informationen bekommt. Hier wäre zu prüfen, ob die Abrechnungen des gesamten Jahres vollständig waren.

Lohnersatzleistung:

Diese ist vermutlich dem Lohnsteuerhilfeverein verschwiegen worden oder sicherlich aus Unkenntnis der steuerlichen Auswirkung von Lohnersatzleistungen nicht mitgeteilt worden - das Finanzamt erhält diese Einnahmen aber elektronisch übermittelt; daher werden sie automatisch berücksichtigt (Progressionsvorbehalt)...

Schädliche Einkunftsarten

Das Mitglied ist verpflichtet dem Verein alle relevanten Informationen
zu geben (insbesondere wenn schädliche Einkünfte vorliegen), welche auf
die Zulässigkeit der Beratungsleistung Auswirkungen haben könnten.

Bei Vorliegen von gewerblichen Einkünften darf der Lohnsteuerverein gem. § 4 Nr. 11 Satz 1 Buchstabe b StBerG (Steuerberatungsgesetz) nicht tätig werden.

Es ist dabei völlig unerheblich, in welcher Höhe Einnahmen erzielt werden oder ob ein Gewinn vorliegt; alleine daß schädliche Einkünfte (auch Minuseinkünfte) vorliegen, reicht aus, damit der Verein nicht mehr tätig werden darf.

Die Folge ist, daß auch in den sonstigen Einkunftsarten, bei denen der Verein tätig werden darf, nicht mehr beraten werden darf, wenn gleichzeitig schädliche Einkunftsarten vorliegen; auch wenn für diese schädlichen Einkunftsarten ein Steuerberater hinzugezogen wird, ist das unerheblich; es gilt der Grundsatz des Mandatteilungsverbotes.

Daher muß der Verein seine Leistungen für Euch einstellen (auch der Bescheid darf nicht mehr geprüft werden, da der Verein nun Kenntnis von den schädlichen Einkünften hat) und die Mitgliedschaft kündigen.

Der Verein ist gemeinnützig; eine Beratung, die gegen die gesetzlichen Vorschriften und die Satzung verstößt, kann zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit führen; daher muß die Mitgliedschaft unverzüglich beendet werden.

Allerdings kann ich nicht ganz nachvollziehen, daß die Steuererklärung gemacht wurde, wenn der Verein, so wie Du schreibst, vorher bereits über das Unternehmen, also damit auch über die gewerblichen Einkünfte, informiert war.

Akzeptiert die Kündigung und damit ist die Angelegenheiten erledigt.

Lohnersatzleistungen, die nicht vom Lohnsteuerhilfeverein erkannt werden?

Na dann gute Nacht Marie, dann ist geschenkt noch zu teuer! Im Klartext: Dann haben sie sich bösartigst vertan. Aber dann kannst du ja auch Nachweise bringen, die das belegen.

Es gibt auch keinen Grund, einfach eine Kündigung zu schreiben, wenn aus Versehen Belege eingereicht wurden, die einer gewerblichen Tätigkeit zugeordnet werden können.

Bei allem Verständnis, was du beschreibst, klingt mir sehr mysteriös.

Die Kündigung nicht unterschreiben!

Mein Vertrauen wäre weg und ich würde dann lieber etwas mehr Geld in die Hand nehmen und zu einem Profi gehen.


die Lohnersatzleistungen wurden vermutlich dem Lohnsteuerhilfeverein nicht VORGELEGT ...

Ich verstehe nicht, woher die gewerblichen Einkünfte stammen. Eine UG erzeugt beim Anteilseigner keine gewerblichen Einkünfte, sondern Einkünfte aus Kapitalvermögen. Diese führen nicht zum Ausschluss beim Lohnsteuerhilfeverein. Ist es denn wirklich eine UG? Es wirkt auf mich, als wäre da etwas schief gelaufen.