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Hallo Danine2504,

die gleiche Frage wurde von richy488 5 Stunden vor Dir gestellt und meine Antowrt lautet da, wie jetzt auch,

nein die dort beschriebene Aussage ist schlichtweg falsch und bezieht sich da drauf, dass die § 1 - 15 in der StVZO wegefallen sind.

Dass diese Paragraphen weggefallen sind, entspricht zwar der Tatsache, aber verschwiegen wird schlichtweg, dass der Wegfall erfolgt ist weil:

  • die StVZO die früher auch die Fahrerlaubnispflicht in den § 1 - 15 geregelt hat, inzwischen nur noch die Zulassung von Fahrzeugen regelt.
  • Die FeV (Fahrerlaubnisverordnung) ist inzwischen in Kraft getreten und regelt für welche Fahrzeuge eine Fahrerlaubnis erforderlich ist. Dort steht:

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Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__4.html  

Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)

§ 4 Erlaubnispflicht und Ausweispflicht für das Führen von Kraftfahrzeugen

(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Fahrerlaubnis. Ausgenommen sind

  • 1. einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor – auch ohne Tretkurbeln –, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt (Mofas); besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen jedoch angebracht sein,
  • 1a. Mobilitätshilfen im Sinne des § 1 Absatz 1 der Mobilitätshilfenverordnung,
  • 1b. Kleinkrafträder bis 45 km/h der Klasse L1e nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. L 124 vom 9.5.2002, S. 1), wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn auf höchstens 25 km/h beschränkt ist,
  • 2. motorisierte Krankenfahrstühle (einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit Elektroantrieb, einer Leermasse von nicht mehr als 300 kg einschließlich Batterien jedoch ohne Fahrer, einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 500 kg, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h und einer Breite über alles von maximal 110 cm),
  • 3. Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung land- oder forstwirtschaftlicher Zwecke bestimmt sind, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h sowie einachsige Zug- und Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden.

(2) Die Fahrerlaubnis ist durch eine gültige amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Der Führerschein ist beim Führen von Kraftfahrzeugen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Der Internationale Führerschein oder der nationale ausländische Führerschein und eine mit diesem nach § 29 Absatz 2 Satz 2 verbundene Übersetzung ist mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die Fahrerlaubnis auch durch eine andere Bescheinigung als den Führerschein nachgewiesen werden, soweit dies ausdrücklich bestimmt oder zugelassen ist. Absatz 2 Satz 2 gilt für eine Bescheinigung im Sinne des Satzes 1 entsprechend.

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Wer dementsprechend ein fahrerlaubnispflichtiges Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führt ohne im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein begeht ein Straftat nach folgender Rechtsgrundlage:

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Auszug aus: http://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__21.html  

§ 21 Straßenverkehrsgesetz (StVG) - Fahren ohne Fahrerlaubnis

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder
  2. als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist

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Wer zwar im Besitz einer Fahrerlaubnis ist aber ohne Nachweis / Führerschein angehalten wird, weil er diesen vergessen begeht aber natürlich keine Straftat, sondern es droht lediglich laut bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog folgender Bußgeldbescheid:

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Tatbestandsnummer: 204100

Tatvorwurf: Sie führten den vorgeschriebenen Führerschein/die Übersetzung des ausländischen Führerscheins *) nicht mit.

Ordnungswidrigkeit gem. § 4 Abs. 2, § 75 FeV; § 24 StVG; 168 BKat

Verwarnungsgeld: 10,00 Euro

Punkte: Nein

Fahrverbot: Nein

Eintrag als A oder B - Verstoß: Nein

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Wer aber meint, er kann sich auf so Seiten verlassen, wie Du sie in Deiner Frage angeführt hast, wird sich spätestens durch einen Richter belehren lassen, dass die Gesetze hier in Deutschland (auch wenn es viele anzweifeln) bestand haben und bei Nichtbefolgung mit Sanktionen zu rechnen ist.

Schöne Grüße
TheGrow 

Das ist - genau so, wie die Behauptung, dass man sein Kfz-Kennzeichen auch ungestraft auf dem Kopf stehend montieren dürfe - unsinniges Geschwafel aus der "Reichsbürger"-Ecke

Diese Bewegung ist der Meinung, die BRD sei "völker- und verfassungsrechtlich illegal und je jure nicht existent" (https://de.wikipedia.org/wiki/Reichsb%C3%BCrgerbewegung) und verbreitet immer wieder solche angeblichen Gesetzeslücken ...

Dann versuch mal hier ohne Führerschein zu fahren ;) Kriegst direkt ne satte Geldstrafe!!!