Braucht Arbeitsamt Lohnabrechnung?

5 Antworten

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Zuerst einmal musst du noch deiner Mitwirkungspflicht nachkommen bzw.das Elternteil der in Vertretung für alle den ALG - 2 Antrag gestellt hat,denn dir stehen nach dem Zuflussprinzip Leistungen min.bis zum ersten Lohneingang auf dem Konto zu !

Du musst also nach dem ersten Lohneingang eine Einkommensbescheinigung vom AG - ausfüllen lassen,diese dann mit einem Kontoauszug ( wo der Lohneingang zu sehen ist ) beim Jobcenter abgeben.

Dann wird berechnet ob du deinen Bedarf mit deinem anrechenbaren Einkommen decken kannst oder ob dir noch eine so genannte Aufstockung zustehen würde und was du dann ggf.ans Jobcenter zurück zahlen müsstest.

Wenn du jetzt erst angefangen hast ( hoffe ihr habt es auch gemeldet ) und deinen ersten Anteil Lohn für Oktober erst im November auf dein Konto bekommst,dann musst du von deinen Leistungen die deine Eltern für Oktober für dich bekommen haben nichts zurück zahlen.

Nur wenn du es noch im Oktober bekommst oder deine Eltern noch Leistungen für den November für dich bekommen,wird es zu einer Rückforderung von deinen Leistungen kommen.

Wenn das dann alles geklärt ist und du mit deinem anrechenbaren Einkommen deinen Bedarf selber decken kannst,dann bist du aus der BG - ( Bedarfsgemeinschaft deiner Eltern auch schon unter 25 Jahren raus und musst dann deinen Anteil deiner Kosten selber an deine Eltern zahlen.

Dann kannst du verweigern deine Einkommens / Vermögensverhältnisse offen zu legen,denn du bist als Kind im SGB - ll deinen Eltern nicht zum Unterhalt verpflichtet,eine Ausnahme gibt es nur beim Kindergeld.

Würden deine Eltern nämlich noch Kindergeld für dich bekommen,weil du z.B.eine Ausbildung machst,dann würde das nicht mehr benötigte Kindergeld welches du dann nicht mehr zur eigenen Bedarfsdeckung benötigen würdest wieder zum Einkommen der Kindergeldberechtigten Eltern und würde dann nach evtl.Abzug von 30 € Versicherungspauschale und evtl.noch weiteren absetzbaren Aufwendungen auf den Bedarf der restlichen BG - angerechnet.

Danke dir für deinen Stern !

Du lebst mit deinen Eltern in einer Bedarfsgemeinschaft und mußt deshalb dein Einkommen melden. Die Bezüge deiner Eltern werden neu berechnet, da dein Einkommen angerechnet wird.

Ja, du musst es schicken. Da du mit deinen Eltern in einer Bedarfsgemeinschaft lebst, wird dein Einkommen zum Teil angerechnet. Um das berechnen zu können, braucht das Amt deinen Einkommensnachweis.

Wenn Du eine eigene Wohnung hast, dann nicht. Wohnst Du mit Deiner Familie zusammen, gehörst Du zur Bedarfsgemeinschaft und bist zu Unterhalt verpflichtet. Dein EinkImmen wird zum Teil angerechnet.

ja klar, sonst können die j niht dein arbeitslosengeld ausrechnen