Brauche ich (rein rechtlich gesehen) Standlicht am KFZ?

7 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Rein Rechtlich gesehen ist Standlicht beim Parken keine Vorschrift. Im Technischen Sinne der Verkehrsvorschrift muße es aber funktionieren. Daher bitte beheben lassen. Grund ?! Würdest du dein Fahrzeug in einer nicht beleuchteten Fahrbahn am Fahrbahnrand stehen lassen ist ein Standlicht Pflicht. Sollte dir ein PKW in dein Heck fahren, könnte dir die eigene Schuld negativ ausgelegt werden.

Danke, dass leuchtet mir am ehesten ein und war nicht aus Google zitiert, daher flotte hilfreichste Antwort.

Allen anderen aber auch herzlichen Dank. habe allen mit Daumen hoch gedankt.

Übrigens nettes Foto, mikewolf.

Foto ? Bin froh geholfen zu haben. Kenne diese Vorschriften aber auch nur durch meinen alten Beruf als Kraftfahrer. Welches Foto meintest du ?

@mikewolf

Das in deinem Profil natürlich.

Danke, das ist einer meiner Spiders.

StVZO § 51 Begrenzungsleuchten, vordere Rückstrahler, Spurhalteleuchten

(1) Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder ohne Beiwagen und Kraftfahrzeuge mit einer Breite von weniger als 1.000 mm - müssen zur Kenntlichmachung ihrer seitlichen Begrenzung nach vorn mit 2 Begrenzungsleuchten ausgerüstet sein, bei denen der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt sein darf. Zulässig sind 2 zusätzliche Begrenzungsleuchten, die Bestandteil der Scheinwerfer sein müssen. Beträgt der Abstand des äußersten Punktes der leuchtenden Fläche der Scheinwerfer von den breitesten Stellen des Fahrzeugumrisses nicht mehr als 400 mm, so genügen in die Scheinwerfer eingebaute Begrenzungsleuchten. Das Licht der Begrenzungsleuchten muß weiß sein; es darf nicht blenden. Die Begrenzungsleuchten müssen auch bei Fernlicht und Abblendlicht ständig leuchten. Bei Krafträdern mit Beiwagen muß eine Begrenzungsleuchte auf der äußeren Seite des Beiwagens angebracht sein. Krafträder ohne Beiwagen dürfen im Scheinwerfer eine Leuchte nach Art der Begrenzungsleuchten führen; Satz 5 ist nicht anzuwenden. Begrenzungsleuchten an einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen sind nicht erforderlich, wenn sie von Fußgängern an Holmen geführt werden oder ihre durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 30 km/h nicht übersteigt und der Abstand des äußersten Punktes der leuchtenden Fläche der Scheinwerfer von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses nicht mehr als 400 mm beträgt.

Super wenn man nur im Google Zitate aus einem STVO Buch zitiert ohne eine persönliche Note der Antwort zu geben.

Super wenn man nur im Google Zitate aus einem STVO Buch zitiert ohne eine persönliche Note der Antwort zu geben.

Das Standlicht dient dazu, ein auf der Fahrbahn geparktes Auto kenntlich zu machen. Außerorts ist das Pflicht, innerorts nur bei mangelnder Sicht

ALLE Lampen (selbst die die nicht vorgeschrieben sind, wie z. B. Nebelscheinwerfer) müssen funktionieren wenn sie da sind! Und Standlicht ist zudem mit Sicherheit auch vorgeschrieben.

ja, Standlicht ist pflicht, müssen auch funktionieren