Brauch man für einen Faschingswagen/Karnevalswagen zwingen ein TÜV Gutachten?

4 Antworten

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JA, brauchst Du !

Der Anhänger muss eine Betriebserlaubnis haben, das hat der Anhänger, der ja i.d.R. ein ehemaliger Speditionsanhänger oder sowas ist.

Die Betriebserlaubnis des Anhänger erlischt nicht, wenn ein Gutachten eines Sachverständigen (TÜV / DEKRA) vorliegt, dass vom Aufbau keine Gefährdung zu erwarten ist. Eine Berichtigung der Fahrzeugpapiere nach §13(1) FZV ist nicht erforderlich, ebenso ist ein solcher Anhänger vom Zulassungsverfahren ausgenommen.

geregelt in StVOuaVsAusnV 2 "Zweite Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften"

https://www.gesetze-im-internet.de/stvouavsausnv_2/BJNR004810989.html

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

wer am öffendlichen straßenverkehr teilnimmt und gerade mit personentransport muss die sicherheitsauflagen erfüllen.die bescheinigung bekommst nur beim tüv,denn wenn ein unfall passiert wird es teuer.eine versicherung deshalb ist ebenso sinnvoll und wenn dein ding die vorschriften erfüllt bist auf der sicheren seite

Solche Anhänger müssen ja ohnehin eine Zulassung haben.

Du musst aber auch sicher stellen, dass eine Personenbeförderung überhaupt zulässig ist.

Für die Verkehrssicherheit der Zuladung ist der Halter des Hängers verantwortlich. Ihn würde man bei einem Unfall auch zur Rechenschaft ziehen.

Aber das wissen normalerweise die Karnevalsvereine auch und können euch bearten.

Das stimmt nicht !

Die Anhänger für Brauchtumsveranstaltungen sind gem. StVOuaVsAusnV 2 §1 von der Zulassung befreit. Die Betriebserlaubnis der Grundfahrzeuges erlisch durch den Aufbau nicht, wenn durch das Gutachten eines aaSoP nachgewiesen wird, dass keine Gefährdung davon ausgeht.

Findest Du hier:

https://www.gesetze-im-internet.de/stvouavsausnv_2/BJNR004810989.html

Zur Teilnahme im Straßenverkehr braucht man immer TÜV (oder Dekra), aber ich vermute mal (ohne es zu wissen), dass die Karnevall-Aufbauten/Verzierungen analog zur Beladung eines LKWs oder Anhängers nicht vom TÜV abgenommen werden müssen.

falsch vermutet !

Die Betriebserlaubnis des Grundfahrzeuges erlischt nicht, wenn ein Gutachten eines aaSoP vorliegt. Es zählt NICHT als Ladung, denn der Aufbau ist festverschraubt.

Siehe StVOuaVsAusnV 2