Brauch ich dafür eine Zulassung / Versicherung?

12345 - (Auto, Versicherung, KFZ) 12345 - (Auto, Versicherung, KFZ)

5 Antworten

Natürlich brauchst du eine Versicherung. Der Anhänger hat ja auch ein eigenes Nummernschild und braucht eine Zulassung.

Seit wann braucht man für ein Fahrrad eine Zulassung?

Der Hänger muss natürlich eine verkehrssichere Kupplung haben.

das bescheinigt der Händler der den Hänger verkauft und montiert hat.

Versichert ist das über die ganz normale Privathaftpflichtversicherung, wenn es nicht gewerblich genutzt wird.

@DerHans

Versichert ist das über die ganz normale Privathaftpflichtversicherung, wenn es nicht gewerblich genutzt wird.

Neee... so muss es heissen:
Versichert ist das über die ganz normale Privathaftpflichtversicherung, wenn es nicht mit einem Zugfahrzeug verbunden ist.

@verreisterNutzer

Ich glaube das Problem von Hans ist dass er nicht Fahrradtransportanhänger sondern nur Fahrradanhänger gelesen hat und glaubt dass es sich um einen Anhänger handelt das an einen Fahrrad angehängt werden soll.


Natürlich brauchst du eine Versicherung. Der Anhänger hat ja auch ein eigenes Nummernschild und braucht eine Zulassung.

Nein... so wie der Hänger aussieht ist er nicht versicherungspflichtig da er ausschließlich dem Transport von Sportgeräten dient.
Eine Zulassung muss daher ohne eVB möglich sein.

Ich kann nicht sagen ob er überhaupt Zulassungspflichtig ist. Ich könnte mir vorstellen, wenn keine Versicherungspflicht besteht, das er möglicherweise ein ungestempeltes Kennzeichen (Kopie des Zugfahrzeug) bekommt und wie jeder andere Anhänger auch, bei bestehnder Verbindung mit dem ZF über dasselbe versichert ist.

Eine Haftpflichtversicherung für Anhänger greift grundsätzlich nur während der Zeit in der er mit keinem Zugfahrzeug verbunden ist.

Möglicherweise besteht bei dieser Art Trailer keine Versicherungspflicht.
Genaues kann aber wohl nur der Hersteller sagen.

Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)

§ 3 Notwendigkeit einer Zulassung

(1) Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt
werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird auf
Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder
eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem
Pflichtversicherungsgesetz entsprechende
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Die Zulassung erfolgt
durch Zuteilung eines Kennzeichens und Ausfertigung einer
Zulassungsbescheinigung.

(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind

1. folgende Kraftfahrzeugarten:

a) selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler,

b) einachsige Zugmaschinen, wenn sie nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden,

c) Leichtkrafträder,

d) zwei- oder dreirädrige Kleinkrafträder,

e) motorisierte Krankenfahrstühle,

f) vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge,

g) Elektronische Mobilitätshilfen,

2. folgende Arten von Anhängern:

a) Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die
Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und
mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen
oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden,

b) Wohnwagen und Packwagen im Schaustellergewerbe, die von Zugmaschinen
mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden,

c) fahrbare Baubuden, die von Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden,

d) Arbeitsmaschinen,

e) Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten oder Tieren für Sportzwecke,

wenn die Anhänger ausschließlich für solche Beförderungen verwendet werden,


f) einachsige Anhänger hinter Krafträdern, Kleinkrafträdern und motorisierten Krankenfahrstühlen,

g) Anhänger für Feuerlöschzwecke,

h) land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte,

i) hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführte Sitzkarren.

Der Anhänger mag von der Zulassungspflicht ausgenommen sei, das bedeutet aber nicht, dass ihm deshalb kein Kennzeichen zugeteilt wird und das der Anhänger keine Versicherung braucht.

Das eine Recht schließt die anderen Vorschriften nicht aus.

@siggibayr

sportgerätehänger sind zulassungspflichtig und tüvpflichtig aber steuerfrei und bekommen ein eigenes kennzeichen

@siggibayr

Wie soll er ein eigenes Kennzeichen bekommen wenn er nicht zulassungspflichtig ist?

Dein Fahrradtransportanhänger ist kein Sportanhänger i.S.d. § 3 FZV.

Ein- oder mehrachsige Lastanhänger, die zum Transport von Fahrrädern gebaut und benutzt werden, sind nicht zulassungsbefreit, da sie nicht als Sportanhänger definiert sind (Meyer, Kap. 7.7b, Anm. 1.2.2.)

Der Anhänger muß also zugelassen, versichert und versteuert werden. Er erhält ein eigenes Kennzeichen.

Quelle: Huppertz, Zulassung von Fahrzeugen, 3. Auflage

ist ein ganz normaler sportgeräteanhänger.versicherung brauchst keine aber tüv alle 2 jahre und zulassung.steuer kostet er keine darfst aber auch nichts anderes mit transportieren wie räder.einfacher wär ein stabiler radträger auf die anhängkupplung.da kannst auch schneller fahren wie 80 mit dem anhänger

Da es mit Rädern kontakt zum Boden hat vermutlich brauchst du die Sachen