Brandschutztüren in Mehrfamilienhäusern

10 Antworten

die besonderheit von brandschutztüren ist auch wenn sie verschlossen sind,sie lassen sich in fluchtrichtung öffnen,tatsächlich sollten sie immer zu sein sonst kein brandschutz

Ständig offen geht nur wenn die Tür über den Brandmelder automatisch geschlossen wird. Und abgeschlossene Brandschutztüren sind natürlich erlaubt. Der Sinn der Tür ist es den Brand abzutrennen. Nicht zu verwechseln mit Fluchttüren.

Nein, das dürfen sie nicht.

Sie ist nur von innen zu öffnen, also völlig sinnfrei, wenn diese zum "Schutz vor Einbruch" abgeschlossen wird.

Zeig mir mal wo steht das Brandschutztüren nicht abgeschlossen werden dürfen. Was Du meinst sind Fluchttüren. Wenn eine Brandschutztür gleichzeitig eine Fluchttür ist darf sie natürlich nicht abgeschlossen werden.(Fluchttür) Ansonsten ist bei Brandschutz Tür zu immer die default Lösung.

@Mietnormade

Ich beziehe das jetzt auf die Kellertüren, in dem Mehrfamilienhaus meiner Mutter.

Hier ist es ausdrücklich untersagt, diese abzuschliessen.

Sie sind von innen zu öffnen und von außen kann man sie mit dem Schlüssel aufschließen.

Es sind Brandschutztüren.

Die Fluchtwege sind dort nicht durch den Keller.

Ich hab noch was gefunden.Also steht die Frage nach dem abschließen weiterhin zur Debatte.

http://dittmann-wohnungsverwalter.de/index2.php?option=comcontent&dopdf=1&id=646

@Zwuckelle

Nun wenn die Tür von Deiner Mutter abgeschlossen wird gegen welches Gesetz verstößt Deine Mutter denn? Wir wissen ja keine Strafe ohne Straftatbestand. Und wir finden kein Gesetz welches das abschließen von Brandschutztüren verbietet. Ergo erlaubt.

@Mietnormade

Falls beim Brand dann aber verschlossen ist, kann das ganz schöne Konsequenzen haben.

Also gut, ich korrigiere "Sie SOLLTEN nicht abgeschlossen werden".

Das Wort "dürfen" hat wesentlich mehr Gewicht.

@Zwuckelle

Fakt ist eine Brandschutztür darf verschlossen und auch abgeschlossen sein. Eine Fluchttür darf nur abgeschlossen sein wenn sie über eine Paniköffnung verfügt. Entgegen der allgemeinen Meinung darf man sogar Fluchttüren abschließen.

http://koertner.de/panikschloesser/

@Mietnormade

Das steht so in jeder Landesbauordnung!

Halo Nofretete12,

also, wenn Du mit Brandschutztüren die klassischen T30-Stahltüren meinst (T30 = Tür hält einem Brand 30 Minuten lang stand), dann müssen sie immer geschlossen (nicht abgeschlossen) sein! Das Argument mit dem Feuermelder ist balla-balla: Wer rennt denn beim Feueralarm durchs Haus, um die Brandschutztüren zu schließen??? Eben! ;-)

Anders verhält es sich bei selbstschließenden Brandschutztüren (kennt man aus Büros und Krankenhäusern). Die haben oben einen Feststeller (sieht aus wie ein normaler Türschließer), der die Tür offen hält. Im Brandfall löst sich dort eine Blockade und die Tür fällt zu (= trennt zwei Brandabschnitte voneinander). Die Tür lässt sich aber weiterhin manuell öffnen.

Das Argument "sonst wird die Wäsche nicht trocken" möchte ich mal nem Brandinspekor vortragen und seine Mimik dabei beobachten! Ganz großes Kino!!! :o)

Viel Spaß und Erfolg beim Heimwerken wünscht das Team von selbst.de

Hallo,

diese Frage könnte dir wahrscheinlich am besten die Feuerwehr oder ein Sachverständiger beantworten. Eins ist jedoch klar, eine Branschutztür kann nur schützen wenn sie auch geschlossen ist. Allerdings halte ich es auch für unangebracht diese Türen zu verschließen, da diese Türen in der Regel aus Stahl sind, würden sie im Ernstfall die Feuerwehr erheblich behidern, wenn sie ersta einmal aufgebrochen werden müssen. Es kann auch nicht sein, dass man den Einsatz von Brandschutztüren davon abhängig macht, ob Wäsche getrocknet werden muss.

Zu berücksichtigen wäre jedoch auch noch, dass nicht jede Stahltür auch automatisch eine Brandschutztüre ist. Brandschutztüren haben eine besondere Füllung und werden mit Spezialmörtel verbaut. Normalerweise haben diese Türen auch Aufkleber, die sie als Brandschutztüren auszeichen.

Weder die Feuerwehr noch ein "Sachverständiger" sind zuständig. Nach allen Landesbauordnungen ist das ausschließlich Sache der Bauaufsicht.