Brandschutzauflagen

4 Antworten

Wenn der Vermieter ein Reifenlager vermietet, dann hat er entsprechend der Nutzung, die notwendigen Brandschutzauflagen der Behörte zu tätigen und zu zahlen. Vermietet er eine Lagerhalle, in der Sie als Mieter brennbare Stoffe lagern wollen, dann muss zunächst einmal der Behörde eine Nutzungsänderung angezeigt werden. Daraus resultieren dann die bauaufsichtlichen Auflagen. Nun ist es eine Sache der Vertagsgestaltung ob der Vermieter die Auflagen durchführen lässt, sie bezahlt und entsprechend die Miete höher gestaltet, oder Sie verplichten sich die Auflagen auszuführen, um damit evtl. eine geringer Miete zu erreichen.

Wenn es sich um Auflagen der Bauaufsicht in einem Bauschein handelt ist der Eigentümer verantwortlich.

Wenn es sich um Auflagen aus einer Brandschau der Feuerwehr handelt, dürfen diese sich nicht auf bauliche Anlagen erstrecken, sondern nur auf den Betrieb. Dann dürfte nach den üblichen Miet/Pachtverträgen der Pächter zahlen müssen.

Aber immer daran denken: Auch die Feuerwehr ist an Recht und Gesetz gebunden. Insbesondere bei Altbauten kann sie keine baulichen Veränderungen verlangen; das darf nur die Bauaufsicht und die beachtet die Grundsätze des "baurechtlichen Bestandsschutzes".

Der vorbeugende Brandschutz besteht ja aus dem baulichen Brandschutz und dem organisatorischen BS. So wird der Pächter in aller Regel für den org. BS zuständig sein. Er bestimmt ja das Betriebsregime der baulichen Anlage. Der Verpächter ist ja für die bauliche Anlage zuständig so also auch für den baul. BS.

Dabei wird es aber immer Punkte geben wo Überschneidungen auftreten. Hier sollte gemeinsam eine Lösung gefunden werden. Im Endeffekt wenn die Brandschutzbehörde veranlasst das die Bude zu gemacht wird, ist keinem von Beiden geholfen.

Ach ja, der Ansprechpartner für die Behörde ist immer der Eigentümer. Er trägt in der Regel auch die Kosten.

So schlicht ist es nicht. Es kommt auf die Rechtsgrundlagen der Forderungen und die Vertragsgestaltung zwischen Eigentümer und Pächter an. Es sind somit nur allgemeine Auskünfte möglich, einzelfallbezogene nicht.

Wenn die Auflagen Nutzungsbedingt sind, der Pächter. Gebäudebedingt der Verpächter. Aber in erster Linie giLt der Vertrag.