Branchenzuschläge Zeitarbeit als Entleiherfirma

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Der Dienstleister muss - sofern er seriös arbeitet - die Branche des Entleihers abfragen, um feststellen zu können ob für diesen Einsatz ggf. Branchenzuschläge an den Arbeitnehmer zu zahlen sind. Jeder einzelne Branchenzuschlagstarifvertrag definiert seinen entsprechenden Geltungsbereich.

Auch wenn der Entleiher nicht tarifgebunden ist, kann trotzdem ein BZ-Tarifvertrag einschlägig sein (z.B. BZ Metall + Elektro wenn Entleiher nicht tarifgebunden, aber metallverarbeitend und gleichzeitig nicht Handwerk ist). In diesem Fall (Entleiher nicht tarifgebunden, aber BZ TV trotzdem einschlägig) benötigt der Dienstleister einen Vergleichslohn, da in dem Fall der Lohn lt. BZ TV nach oben auf den Vergleichslohn begrenzt werden kann, sofern der Entleiher dies geltend macht (sog. "Deckelung").

Klingt kompliziert, ist es auch etwas.

Fazit: 1. Der Arbeitnhemer bekommt immer seinen tariflichen Grundlohn gemäß Einstufung

  1. Wenn der AN in einem Entleihbetrieb eingesetzt wird, für den ein BranchenzuschlagsTV gilt, dann bekommt der AN zeitlich gestaffelt entsprechende Zuschläge

  2. Um festzustellen ob diese Zuschläge zu zahlen sind, muss der Personaldienstleister die Gegebenheiten im Entleihbetrieb (Tarifbindung, Branche, Deckelung) erfragen, da er diese nicht anders festellen kann.

  3. Der Verrechnungspreis den der Entleiher zahlen muss, wird davon abhängen ob ein Branchenzuschlag einschlägig ist (wenn ja, dann teurer)

Schon sehr eigenartig. Mit dem Mindestlohn kann das ja wohl nichts zu tun haben.

Frage doch vorsorglich noch einmal nach, was sie mit den gewünschten Zahlen bezwecken. Als Partner sollte man schon eine aussagekräftige Antwort erhalten.