Böschungsabsicherung bei Neuanlage Weg?
Hallo,
wir haben in NRW ein aus einer aktuellen Grundstücksteilung ein Hinterliegergrundstück gekauft und das vorne stehende Haus samt Teilfläche ist aktuell separat verkauft worden.
Neben dem Haus entlang haben wir ein 3,5m breiten Grundstücksstreifen explizit als Zuwegung zu unserem Grundstück erworben, was die einzige Zufahrtsmöglichkeit auf unser Grundstück darstellt.
Leider gibt es eine etwa 1,5 m hohe Böschung, durch die die Grenze verläuft. Diese Böschung gehört zu einem Hügel, auf dem ein Anbau des Nachbarhauses steht (über unserem Grundstücksniveau). Wir vermuten, dass dieser Hügel vor dem Bau des Nachbarhausanbaus aufgeschüttet wurde.
Folgendes Problem stellt sich:
Wir müssen den Fuß des Hügels auf unserer Grundstücksseite etwas abtragen, um eine ebene Wegfläche zu erhalten. Der Nachbar weigert sich, dass wir für eine Abstützung L-Stützen "unter seinen Hang" setzen dürfen und anschließend selbstverständlich für neues Gras sorgen würden.
Eine Hangabsicherung nur auf unserer Seite macht den Weg ggf. zu schmal.
Wer ist überhaupt für die Absicherung zuständig? Wir, weil wir aktuell das Niveau verändern? Oder beide, weil sein Bodenniveau vermutlich auch nicht das ursprüngliche ist? Oder er, falls der Hügel auf dem Grundstück (der offenbar schon viele Jahre besteht) oberhalb des "gewachsenen Erdniveaus" liegt?
Muss er uns den Eingriff in sein Grundstück zum Setzen von L-Profilen erlauben?
Haben wir ein Anrecht, die Absicherung, die im Interesse beider Grundstücke ist, genau hälftig auf die Grenze zu setzen?
Oder ist es sogar so, dass er unseren Weg auf der vollen Breite akzeptieren muss, weil er das Haus genau unter diesen Bedingungen gekauft hat und dann sogar für die Absicherung zuständig ist bzw. diese auf seinem Grundstück befindlich sein müsste, weil es unseren Weg sonst zu sehr einengen würde?
Vielleicht ist auch noch als Hintergrundwissen sinnvoll, dass der Nachbar für den überwiegenden Teil des Weges entlang des Hügels ein Geh- und Fahrrecht inne hat und hälftig für die Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflicht aufkommen muss (lt. Kaufvertrag/Grundbuch). Anders herum haben wir gleiche Rechte und Pflichtem auf einem Teil seines Hofes, was unsere "Einflugschneise" in den Weg vergrößert bzw. als Rangierraum dient.
Über schnelle und kompetente Hilfe freue ich mich sehr!
Vielen Dank
4 Antworten
Was steht denn im Grundbuch hinsichtlich des Geh- und Fahrrechtes?
Muss er uns den Eingriff in sein Grundstück zum Setzen von L-Profilen erlauben?
S.o.
- wenn das nicht explizit beim Erwerb / bei der Teilung geregelt wurde,
muss der Nachbar gar nichts diesbezügliches erlauben. Es ist euer
Problem, wie ihr den hinteren Teil des Weges benutzen könnt, solange es
einen befahrbaren Weg gibt.
Und es gibt - siehe Antwort von @kabbes69 - noch ein ganz anderes Problem. Wenn euer Projekt noch gar nicht planerisch genehmigt wurde, dann sehe ich hier - sofern es keinen anderen Zuweg in das Grundstück gibt - schon die Möglichkeit zur Ausübung des Baurechts als schlicht nicht gegeben an, weil es gar keinenWeg gibt, dort mit Maschinen anzufahren. Mit anderen Worten - wenn ihr auf eurem Grund keine Möglichkeit zur Zufahrt schaffen könnt, dann müsst ihr diesen Grund entweder vom Nachbar abkaufen, oder ihr könnt gar nicht bauen. Und ihr müsstet zudem auf eure Kosten den Hang insgesamt per Hangsicherung abfangen, ebenfalls auf nachbarlichem Grund, um eine Stützwand wie gewünscht überhaupt umsetzen zu können.
Die Winkelstützen könnt ihr auch mit Sichtweite nach innen bekommen... wäre nur eine anderer Lastfall der zu beachten wäre. Ihr müsst dann die Winkelstütze 60-80cm in den Boden vergraben. Aber dann ist alles gut. Das wäre ein Kostenfaktor aber ihr berührt so gut wie garnicht das Grundstück vom Nachbarn (kommt natürlich auf den Bode an). Würde mich mal mit nem Tiefbauer oder GALa Bauunternehmen Vorort treffen und die Möglichkeiten besprechen.
Vorweg: Baurecht NRW kenne ich nicht und unterstelle mal, dass ihr das Hinterliegergrundstück erst bebaut und keinen Bestandsbau erworben habt.
Eine Info, die mir fehlt: wer war Eigentümer vor der Grundstücksteilung? Ein " jetzt Unbeteiligter?" Warum wurde die Gestattung zum Bau einer Stützmauer nicht bereits mit der Eintragung der Geh- und Fahrrechten gemeinsam geregelt, die Böschung war ja bereits vorhanden. War euer (genehmigter) Bauplan mit eingezeichneter Mauer Bestandteil eures Kaufvertrages. (mit dem jetzt Unbeteiligten) ? Der neue Nachbar hat gekauft wie gesehen mit der Dienstbarkeit. Was sagt die aus, welche Pläne wurden beigefügt?
Den Abschnitt mit dem Weg in voller Breite verstehe ich sonst nicht. Entweder habt ihr 3,5 m Zufahrt und einen bereits vorhanden Weg oder eben nicht. Für eine Mauer, die ihr bauen wollt und offenbar nur euch dient, kann er weder in der Kosten- noch in der Unterhaltungspflicht sein. Falls du eine solche Unterhaltung bereits mit ihm geführt hast, würde ich mich über seine Haltung nicht wundern o.O. Ich würde dir sogar die Kosten für eine erforderliche Absturzsicherung "aufs Auge drücken", wenn ich dich denn bauen lassen würde. Mit gewachsenem Erdniveau hat das wenig zu tun.
Da musst du dich mit der Skizze von einem Anwalt beraten lassen. Hier steht und fällt alles mit Formulierung der Dienstbarkeit. Ist die Muster 0815 sehe ich wenig Aussicht, dass er hier etwas zulassen muss. Überspitzt ausgedrückt: mit einem Fahrrad oder einem Bollerwagen würde dir die Breite vermutlich genügen und schon ist die Bedingung des Fahrens erfüllt. Ein Geh- und Fahrrecht beinhaltet keine Bauarbeiten. Wenn es noch keinen Bauplan gibt, ist denn dann gesichert, dass die neue Grenze so gelegt wurde, dass dein Projekt genehmigt wird?
Weiterer Punkt, welchen Vorteil hätte der Nachbar von diesem Weg bzw. davon dass er möglichst breit wird. Ohne die Skizze ist der Sinn schwer zu verstehen. Ich befürchte du kannst deine L Elemente nur setzen, wenn du ihm den Vorteil hiervon irgendwie schmackhaft machen kannst.
Dieses Abbuddeln ist je nach Örtlichkeit und Zustand des Bodens für den höher liegenden Nachbarn ja auch mit Risiko verbunden. Bei einer Höhe von 1,50 benötigst du einen Arbeitsraum von ca 1m beim Nachbarn, je nach Gelände musst du vorher eine Hangsicherung hochziehen, damit sein Haus nicht wegrutscht.
Man kann das L auch umdrehen ? Auf Nachbars Grund dürfen Sie gar nix. Und wenn Ihr ein untaugliches Wegerecht hab, dann hat ihr "Peck". Eine Recht auf Anlage des Weges steckt nicht im Wegerecht. Da kann auch nach hintenlosgehen.
Bitte nicht falsch verstehen: Wir möchten dem Nachbarn nichts aufs Auge drücken. Lediglich klopfen wir gedanklich mehrere Szenarien ab, weil uns die Antwort auf die Frage einfach unklar ist.
Im Endeffekt wollen wir wissen, ob er zulassen muss, dass wir z.B. L-Winkelstützen als Begrenzung setzen dürfen, wenn der Fuß der Stütze unter seinem Hügel ist und wir seine Graslangschaft selbstverständlich wieder herstellen?
Vor der Teilung gehörte das Grundstück einer dritten Person und es sind im Rahmen der Teilung leider keine konkreten Absprachen zu der Böschung erfolgt. Einen Bauplan gibt es noch nicht. Aber im Rahmen der Teilung und des Verkaufs wurden Skizzen über den Verlauf des Weges dem Kaufvertrag beider Grundstücke beigefügt und für beide Parteien für bestimmte Grundstücksabschnitte ein gegenseitiges Geh- und Fahrrecht mit einer beidseitigen Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflicht eingeräumt.