bin verwirrt,bitte um aufklärung?
vor pa tagen gab es ein skandal auf einer social media plattform wo ein junge ein mädchen "aufgefordert/überredet" hat sich auszuziehen,habe mehr über diesen skandal recherchiert und dann bin ich auf eine seite gestoßen wo videos gezeigt werden wo sich mächends befriedigen oft auch mädchens die bestimmt unter 15 wahren (so wie die aussahen) das aber alles freiwillig weil die meistens videos von omegle und chatroulette stammen und was es nicht noch alles gibt der ähnlichen seiten ist das jetzt eig strafbar wenn man sich die videos anguckt oder downloaded ? wie gesagt die videos stammen von omegle und chatroulette also ich denke die ganzen mädchens die auf solche seiten drauf gehen wissen ganz genau worauf die sich einlassen...ist es denn jetzt strafbar wenn man sich das anguckt oder nicht? das ist ja alles auf einer freiwiligen ebene,da wird ja niemand gezwungen sowas zu machen aber man darf nicht vergessen das die mädchens (bin ich mir sicher) unter 15 wahren also was ist jetzt in recht und unrecht???
danke fürs lesen :)
3 Antworten
Zu deiner Frage:
Besitz von Kinderpornographie ist strafbar (also auch der download). Das Streamen von freiwillig erstellten Videos dieser Art von Minderjährigen ist wohl nicht ganz eindeutig. Aneignung von rechtswidrigem Material ist ebenso strafbar (so darfst du zum Beispiel keine Hehlerware kaufen).
Rechtswidrig ist aber auch das zur Verfügung stellen von Kinderpornografie und deren Erstellung. Das heißt, die Personen können sich durchaus strafbar machen.
Verfahre am besten so, wie es BlackHawk2306 empfiehlt - somit hast du deutlich bessere Karten bei der Polizei.
mir hat gerade der user
Eyyou eine nachricht geschrieben und wollte wissen wie die seite heißt macht er sich gerade strafbar???
ja das ist mir auch bewusst so dumm bin ich nicht =) danke
Wenn die Personen minderjährig waren könntest du ein Problem haben. Das nennt man Kinderpornographie. Wenn du Glück hast passiert nix. Am besten die Seite gleich der Polizei melden: https://www.polizei.sachsen.de/de/6945.htm
Auszug:
So melden Sie kinderpornografische Angebote der Polizei Wenn Sie zufällig auf eine Internet-Seite mit kinderpornografischen Inhalten stoßen und Sie diese online anzeigen möchten:Teilen Sie die Adresse dieser Seite bitte unmittelbar der für Ihren Wohnsitz zuständigen Polizeidienststelle oder dem Landeskriminalamt Ihres Bundeslandes mit.Löschen Sie danach den Cache-Speicher in Ihrem Browser.
Wenn Sie Kinderpornografie in einer Newsgroup gefunden haben und Sie dies via Internet anzeigen möchten:
Notieren Sie den Namen der Newsgroup, den Betreff des entsprechenden Artikels (evtl. mit Nummer) und den Verfasser und teilen Sie diese der für Ihren Wohnsitz zuständige Polizeidienststelle oder an das Landeskriminalamt Ihres Bundeslandes weiter.
Wenn Ihnen im Rahmen eines IRC-Chats kinderpornografische Bild- oder Videodateien zugesandt worden sind und sie dies via Internet anzeigen möchten:
Sie sollten eine so genannte WHOIS-Abfrage über den Absender halten (über Tastatur eingeben: "/whois" bzw. "/dns") und diese Informationen sowie das Chat-Protokoll mit dem inkriminierten Bild bzw. den Bildern unverzüglich der für Ihren Wohnsitz zuständige Polizeidienststelle oder an das Landeskriminalamt Ihres Bundeslandes weiterleiten. Über die IP-Nummer ist der Verbreiter im Regelfall dann zweifelsfrei zu identifizieren.
Wenn Sie bei Nutzung eines File-Sharer-Programms irrtümlich kinderpornografische Bild- oder Videodateien herunter geladen haben und sie dies via Internet anzeigen möchten:
Der technisch versierte Internetnutzer sollte die IP (Internet-Protokollnummer) des Rechners, von dem die Datei stammt, ermitteln.Im Normalfall sollte man unverzüglich die örtliche Polizeibehörde benachrichtigen, damit von dort die Beweissicherung erfolgen kann. Um sich vor "unliebsamen Überraschungen" zu schützen, kann es helfen, die Dateitypen, nach denen gesucht werden soll, vorher einzuschränken.
Wenn Ihnen unaufgefordert Kinderpornografie per E-Mail zugesandt wurde und Sie dies via Internet anzeigen möchten:
Lassen Sie die E-Mail mit Anhang der für Ihren Wohnsitz zuständigen Polizeidienststelle oder an das Landeskriminalamt Ihres Bundeslandes zukommen und löschen Sie die Nachricht danach von Ihrer Festplatte. (Quelle:
)
Bitte zeigen Sie Ihren Verdacht nur bei einer Polizeidienststelle an und verzichten Sie darauf, über Mailinglisten andere User ebenfalls zur Anzeige aufzufordern. Zwar sind alle Behörden und Beamten des Polizeidienstes verpflichtet, Strafanzeigen entgegen zu nehmen. Doch muss etwa auch das Bundeskriminalamt eine Strafanzeige an die zuständige Landespolizeibehörde weiterleiten, da es eine zentrale bzw. bundesweite Zuständigkeit für die Verfolgung von Kriminalität im Internet nicht gibt.
Um Verzögerungen zu vermeiden, sollten Sie sich direkt an Ihre örtliche Polizeidienststelle oder an das für Sie zuständige Landeskriminalamt wenden. Verzichten Sie auf eigene Recherchen! Alle Daten z. B. einer Homepage werden beim Lesen oder Betrachten zumindest in den temporären Speicher des PC des Internetnutzers geladen - Sie gelangen also in diesem Moment in dessen Besitz. Falls es sich bei den Bildern um kinderpornografische Schriften oder Abbildungen handelt, kann der Anwender sich also hierdurch bereits strafbar machen. Jeder Internetnutzer sollte zum Schutz vor drohender Strafverfolgung grundsätzlich bereits vom Aufruf und erst recht von der Speicherung kinderpornografischer Darstellungen absehen.
strafbar macht er sich mit der Nachfrage allein nicht, aber verdächtig. strafbar ist allein das nutzen der Seite zu illegalen Zwecken.