bin verwirrt,bitte um aufklärung?

3 Antworten

Zu deiner Frage:

Besitz von Kinderpornographie ist strafbar (also auch der download). Das Streamen von freiwillig erstellten Videos dieser Art von Minderjährigen ist wohl nicht ganz eindeutig. Aneignung von rechtswidrigem Material ist ebenso strafbar (so darfst du zum Beispiel keine Hehlerware kaufen).

Rechtswidrig ist aber auch das zur Verfügung stellen von Kinderpornografie und deren Erstellung. Das heißt, die Personen können sich durchaus strafbar machen.

Verfahre am besten so, wie es BlackHawk2306 empfiehlt - somit hast du deutlich bessere Karten bei der Polizei.

mir hat gerade der user 

Eyyou eine nachricht geschrieben und wollte wissen wie die seite heißt macht er sich gerade strafbar???

strafbar macht er sich mit der Nachfrage allein nicht, aber verdächtig. strafbar ist allein das nutzen der Seite zu illegalen Zwecken.

@nolanam

ja das ist mir auch bewusst so dumm bin ich nicht =) danke

Wenn die Personen minderjährig waren könntest du ein Problem haben. Das nennt man Kinderpornographie. Wenn du Glück hast passiert nix. Am besten die Seite gleich der Polizei melden: https://www.polizei.sachsen.de/de/6945.htm

Auszug: 

So melden Sie kinderpornografische Angebote der Polizei Wenn Sie zufällig auf eine Internet-Seite mit kinderpornografischen Inhalten stoßen und Sie diese online anzeigen möchten:

Teilen Sie die Adresse dieser Seite bitte unmittelbar der für Ihren Wohnsitz zuständigen Polizeidienststelle oder dem Landeskriminalamt Ihres Bundeslandes mit.Löschen Sie danach den Cache-Speicher in Ihrem Browser.

Wenn Sie Kinderpornografie in einer Newsgroup gefunden haben und Sie dies via Internet anzeigen möchten:

Notieren Sie den Namen der Newsgroup, den Betreff des entsprechenden Artikels (evtl. mit Nummer) und den Verfasser und teilen Sie diese der für Ihren Wohnsitz zuständige Polizeidienststelle oder an das Landeskriminalamt Ihres Bundeslandes weiter.

Wenn Ihnen im Rahmen eines IRC-Chats kinderpornografische Bild- oder Videodateien zugesandt worden sind und sie dies via Internet anzeigen möchten:

Sie sollten eine so genannte WHOIS-Abfrage über den Absender halten (über Tastatur eingeben: "/whois" bzw. "/dns") und diese Informationen sowie das Chat-Protokoll mit dem inkriminierten Bild bzw. den Bildern unverzüglich der für Ihren Wohnsitz zuständige Polizeidienststelle oder an das Landeskriminalamt Ihres Bundeslandes weiterleiten. Über die IP-Nummer ist der Verbreiter im Regelfall dann zweifelsfrei zu identifizieren.

Wenn Sie bei Nutzung eines File-Sharer-Programms irrtümlich kinderpornografische Bild- oder Videodateien herunter geladen haben und sie dies via Internet anzeigen möchten:

Der technisch versierte Internetnutzer sollte die IP (Internet-Protokollnummer) des Rechners, von dem die Datei stammt, ermitteln.Im Normalfall sollte man unverzüglich die örtliche Polizeibehörde benachrichtigen, damit von dort die Beweissicherung erfolgen kann. Um sich vor "unliebsamen Überraschungen" zu schützen, kann es helfen, die Dateitypen, nach denen gesucht werden soll, vorher einzuschränken.

Wenn Ihnen unaufgefordert Kinderpornografie per E-Mail zugesandt wurde und Sie dies via Internet anzeigen möchten:

Lassen Sie die E-Mail mit Anhang der für Ihren Wohnsitz zuständigen Polizeidienststelle oder an das Landeskriminalamt Ihres Bundeslandes zukommen und löschen Sie die Nachricht danach von Ihrer Festplatte. (Quelle:

 

)

Bitte zeigen Sie Ihren Verdacht nur bei einer Polizeidienststelle an und verzichten Sie darauf, über Mailinglisten andere User ebenfalls zur Anzeige aufzufordern. Zwar sind alle Behörden und Beamten des Polizeidienstes verpflichtet, Strafanzeigen entgegen zu nehmen. Doch muss etwa auch das Bundeskriminalamt eine Strafanzeige an die zuständige Landespolizeibehörde weiterleiten, da es eine zentrale bzw. bundesweite Zuständigkeit für die Verfolgung von Kriminalität im Internet nicht gibt.

Um Verzögerungen zu vermeiden, sollten Sie sich direkt an Ihre örtliche Polizeidienststelle oder an das für Sie zuständige Landeskriminalamt wenden. Verzichten Sie auf eigene Recherchen! Alle Daten z. B. einer Homepage werden beim Lesen oder Betrachten zumindest in den temporären Speicher des PC des Internetnutzers geladen - Sie gelangen also in diesem Moment in dessen Besitz. Falls es sich bei den Bildern um kinderpornografische Schriften oder Abbildungen handelt, kann der Anwender sich also hierdurch bereits strafbar machen. Jeder Internetnutzer sollte zum Schutz vor drohender Strafverfolgung grundsätzlich bereits vom Aufruf und erst recht von der Speicherung kinderpornografischer Darstellungen absehen.