Bin ich verantwortlich für Möbeln vom Mitbewohner?

5 Antworten

Ich vermute, dass du die 3 letzten Gesamtmieten an den Vermieter bezahlt hast, so dass dein Mietpartner dir anteilig seine Mietanteil schuldet. Ihr habt vermutlich gemeinsam die Wohnung gekündigt und haftet nun gesamtschuldnerisch, aber jeder einzeln, im vollen Umfang für die ordnungsgemäße Herausgabe der Mietsache an den Vermieter. Dazu gehört auch die vollständige Räumung der Mietsache von eurem getrennten Eigentum. Du hast insofern richtig gehandelt, als du die gesamte Wohnung allein vollständig geräumt hast. Zur Beseitigung der Möbel/Einrichtungsgegenständen deines Mietpartners warst du nicht bevollmächtigt. Daher kann dich dein Mietpartner schadensersatzpflichtig machen. Du hingegen kannst gegen die Schadensersatzforderung mit den Mietschulden und den Kosten der Beräumung aufrechnen. Den überschießenden Betrag kannst du dir per Zahlungsaufforderung herausgeben lassen oder gegen den Kautionsanteil des Mietpartners verrechnen.

Strafrechtlich sehe ich noch keine Konsequenzen.

Nikolasde 
Fragesteller
 16.04.2017, 18:26

Danke für die Antwort. Das ist aber unfair. Ich habe zu Ihm schon  mehrmals bescheid gesagt,die Möbel zu entsorgen( aber telefonisch und nicht schriftlich). Deshalb hat er damals danach einen Brief zu dem Vermieter geschickt: Darauf steht die Kündigung und dass er für seine Möbel bis ende des Monats sorgen wird.

 

Gerhart  17.04.2017, 09:33
@Nikolasde

Wenn dein Kommentar hier richtig ist, dann hat wohl nur dein Mietpartner gekündigt? In diesem Fall wäre die Kündigung unwirksam, weil nur eine von beiden Mietern unterschriebene Kündigung Wirksamkeit entfaltet.

Ganz klar erkenntlich ist jedoch die Absicht des Mietpartners, dass er seine Einrichtung nicht entsorgen lassen will.

Du bist nicht verantwortlich für seine Sachen, nein!

Aber Du darfst die auch nicht einfach wegschmeißen! Dadurch machst Du dich ggfls. Schadensersatzpflichtig!

Du hättest ihm schriftlich unter Fristsetzung auffordern müssen, dass er seine Sachen abholt!

Nikolasde 
Fragesteller
 15.04.2017, 19:46

Danke für die Antwort! Wir haben mündlich gesprochen, dass er seine Sachen bis Ende des Mietvertrags übernehmen wird. Bis letze drei Tagen war noch nicht da und nicht mehr erreichbar. Er war und er ist noch  im Ausland( EU-Land) und damals wusste ich gar nicht wo er wohnt, nur ein Handynummer. 

Mikkey  15.04.2017, 19:47

schriftlich unter Fristsetzung

Irgendwann mal sowas gehört und nun wird es überall angebracht?

Der Mitbewohner war über den Auszugstermin im Bilde und hat sich selbst in Verzug gesetzt, als er sich nicht um sein Zeug gekümmert hat.

Gerhart  18.04.2017, 12:31
@Mikkey

.....hat sich selbst in Verzug gesetzt,
Der Verzug ist nicht entstanden, weil die Mieterpartei, vertreten durch @Nikolasde, die Wohnung fristgerecht geräumt hat. Falls du hier auf einen Verzug des Mietpartners gegenüber @Nikolasde anspielst. so sei darauf hingewiesen, dass eine beweisbare Forderung an den Mietpartner fehlt. Gespräche sind Schall und Rauch und nur sehr schwer sind sie zu beweisen. 

Mein Mitbewohner hat die letze drei Miete nicht bezahlt , er hat die Wohnung verlassen und Möbel hinterlassen. Ich habe die Wohnung übergeben und seine Möbel weggeworfen.

Weder Du als Mietmieter noch der Vermieter dürfen bzw. durften die Sachen des anderen  Mieters wegwerfen; das kann eine Klage auf Schadenersatz nach sich ziehen.

Ich kann zwar verstehen , dass Du natürlich wegen Deinem Mitmieter keine weiteren Kosten wolltest; aber das hätte man auch anders regeln können bzw. müssen.

Bin ich verantwortlich für seine Sachen? wenn ja was sollte ich damals gemacht hätte?

Klar, dem Vermieter ist es egal, er will die Sachen daraus haben und wenn die Wohnung nicht geräumt ist, kann er Dich auch belangen wegen der gesamtschuldnerischen Haftung.

Du hättest die Möglichkeit gehabt, z.B. die Sachen mitnehmen und oder irgendwo günstig einzulagern.

Du kannst versuchen Miete zu fordern  bzw. klagen und er wired dann entweder zahlen oder Dich auf Schadenersatz verklagen.

Also ist jetzt zu überlegen ob es sich lohnt einen Anwalt zu zu fragen bzw. zu klagen oder ob man lieber darauf verzichtet.

Nikolasde 
Fragesteller
 15.04.2017, 21:51

Hypothetisch: Ich habe die meisten Sachen in meinem Keller in der neue Wohnung gespeichert. aber das habe ich alleine gemacht also ohne amtliche Verfahren. kann er sagen dass ich nicht alle Sachen mitgenommen habe, oder dass ein paar Sachen kaputt oder in einer schlechte Lage sind( Obwohl sie sind nicht)?

johnnymcmuff  15.04.2017, 21:53
@Nikolasde

Das vermag ich nicht zu beurteilen. Ich denke es ist alles eine Sache des Beweises bzw. ob man Zeugen hat.

Ich habe die Wohnung übergeben und seine Möbel weggeworfen.

Das war/ist Diebstahl.

Mikkey  15.04.2017, 20:18

Sorry, ber um in Deiner Wortwahl zu bleiben - das ist völliger Stuss - wo ist hier eine Aneignungsabsicht?

Nikolasde 
Fragesteller
 15.04.2017, 20:22

Sicherlich? Ich habe bis die letze Tag gewartet. was könnte ich besser machen?Die Wohnung musste zu einem Nachmieter übergeben werden. Wenn ich die Wohnung nicht vertragsordentlich übergeben würde, dann müsste ich viel mehr bezahlen( Jeder hat nicht extra Geld dafür). und er hat schon keine Miete bezahlt, das habe ich bezahlt und war echt viel.

Lass Dich nicht ins Bockshorn jagen und schicke ihm einen Mahnbescheid - oder reiche besser sofort eine Klage ein (kannst Du wegen seines Widersprechens) durchaus machen).

Die Vorstellung, jemand müsse sich darum kümmern, dass die Klamotten solcher Zeitgenossen irgendwo eingelagert werden, und dafür auch noch in Vorleistung zu treten, ist absolut praxisfern.

anitari  15.04.2017, 20:06

Du meinst also man könne jeder Zeit fremdes Eigentum entsorgen und dann auch noch Geld vom Eigentümer dafür verlangen?

Sorry, die Antwort ist s...dumm.

Mikkey  15.04.2017, 20:19
@anitari

Wer lesen kann ist ganz klar im Vorteil.

Gerhart  16.04.2017, 06:10
@Mikkey

Da hast du mal einen Spruch gehört und glaubst den hier anbringen zu können. Wegen "Widerspruch" kann keine Klage eingereicht werden. Du hast deine Anwort nicht zu Ende gedacht und gibst hier einen falschen Rat.

Mikkey  16.04.2017, 11:49
@Gerhart

Auch für Dich gilt der vorstehende Kommentar:

Wenn eine Weigerung zur Leistung vorliegt, stellt eine sofortige Klage keinen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht dar.

Zitat:

Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

Gerhart  18.04.2017, 12:39
@Mikkey

Ach ich kann gewiss besser lesen als du, du hast die Frage und die Kommentare des FS sicherlich gelesen aber nur halb verstanden. Daher sind deine Schlussfolgerungen auch unbeachtlich. 

Deshalb sollte dein kluger Satz durchaus ergänzt werden mit:

Wer lesen und verstehen kann, ist klar im Vorteil.

alarm67  18.04.2017, 12:53
@Gerhart

@Gerhart 🖒🖒🖒🖒🖒

@Mikkey 🖓🖓🖓🖓🖓