Bin ich dazu verpflichtet jeden Tag auf den Dienstplan zu sehen?

2 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Ein einmal aufgestellter Dienst-/Arbeitsplan ist verbindlich. Der AG kann ihn nicht "unter Vorbehalt" ausstellen und nach Belieben ändern.

Mit der Bekanntgabe des Schichtplans ist sein Weisungsrecht "verbraucht". Er muss bei Änderungen einen guten Grund und das Einverständnis des Mitarbeiters haben.

Die "Vier-Tage-Regel" nach § 12 Teilzeit- und Befristungsgesetz kennst Du ja schon. Vielleicht hilft Dir das noch weiter:

www.n-tv.de/ratgeber/Was-darf-der-Chef-verlangen-article10477501.html

ja aber wenn es die Vier-Tage-Regel gibt, und der ausgestellte Plan verbindlich ist, was soll dann die Vier-Tage-Regel? Ist dann doch irgendwie Paradox

@Teranok

Nein das ist nicht paradox.

Der § 12 TzBfG regelt die "Arbeit auf Abruf". Hier sagt man dass der AG dem AN mindestens vier Tage im Voraus sagen muss, wann er zu arbeiten hat.

Diese Regel wird, mangels anderer Gesetze, in der Rechtsprechung auch auf die Anordnung von Überstunden etc. angewendet.

Bei der Arbeit auf Abruf gibt es keine Schichtpläne die Wochen oder Monate im Voraus gemacht werden.

Die Verbindlichkeit eins Schichtplans soll gewährleisten, dass der AN auch seine Freizeit verläßlich planen kann. Da aber immer wieder Änderungen gemacht werden müssen, kann der AG in Ausnahmen den Plan ändern. Hier darf er das aber eben nicht von "Jetzt auf Gleich" sondern muss auch eine gewisse Vorlaufzeit geben.

@Hexle2

Danke fürs Sternchen

Nur wenn man es Dir nicht verboten hat.

LG.