Bin ich als Enkel Grunderwerbsteuer befreit habe das Haus von Ihnen gekauft?

4 Antworten

Enkelkinder sind von der Grunderwerbsteuer befreit:

Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)
§ 3 Allgemeine Ausnahmen von der Besteuerung

Von der Besteuerung sind ausgenommen:

1.
der Erwerb eines Grundstücks, wenn der für die Berechnung der Steuer maßgebende Wert (§ 8) 2 500 Euro nicht übersteigt;
2.
der
Grundstückserwerb von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter
Lebenden im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes.
Schenkungen unter einer Auflage unterliegen der Besteuerung jedoch
hinsichtlich des Werts solcher Auflagen, die bei der Schenkungsteuer
abziehbar sind;
3.
der
Erwerb eines zum Nachlaß gehörigen Grundstücks durch Miterben zur
Teilung des Nachlasses. Den Miterben steht der überlebende Ehegatte oder
Lebenspartner gleich, wenn er mit den Erben des verstorbenen Ehegatten
oder Lebenspartners gütergemeinschaftliches Vermögen zu teilen hat oder
wenn ihm in Anrechnung auf eine Ausgleichsforderung am Zugewinn des
verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners ein zum Nachlass gehöriges
Grundstück übertragen wird. Den Miterben stehen außerdem ihre Ehegatten
oder ihre Lebenspartner gleich;
4.
der Grundstückserwerb durch den Ehegatten oder den Lebenspartner des Veräußerers;
5.
der Grundstückserwerb durch den früheren Ehegatten des Veräußerers im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung;
5a.
der
Grundstückserwerb durch den früheren Lebenspartner des Veräußerers im
Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Aufhebung der
Lebenspartnerschaft;
6.
der
Erwerb eines Grundstücks durch Personen, die mit dem Veräußerer in
gerader Linie verwandt sin
d oder deren Verwandtschaft durch die Annahme
als Kind bürgerlich-rechtlich erloschen ist. Den Abkömmlingen stehen die
Stiefkinder gleich. Den in den Sätzen 1 und 2 genannten Personen stehen
deren Ehegatten oder deren Lebenspartner gleich;

Nein, natürlich nicht.

Super, danke für deine Antwort

Bin mir nicht zu 100% sicher, glaube aber schon.