Bin ich als Betreuer einer verstorbenen Person auch nach deren Tod für ihr Vermögen verantwortlich?

4 Antworten

Hallo, mit dem Tod des Klienten endet auch die Betreuung. Rechnungslegung muss zu diesem Stichtag erfolgen.

Es gibt aber eine eingeschränkte Mititarbeit/ Bearbeitungspflicht über den Tod hinaus. Generell werden laufende Bearbeitungen noch geführt,  Erben Informiert und Unterlagen per Quittung übergeben.

Erkundige dich beim Nachlaßgericht.

Meines Wissens (ich kann mich irren!) endet eine Betreuung mit dem Tod eines Menschen. Du solltest auf keinen Fall deine Bank- und andere Vollmachten ausnutzen, um irgendwelche Handlungen auszuführen. Deine Vollmachten erlöschen mit dem Tod des Betreuten. Informiere das Vormundschaftsgericht über den Tod und unternimm nichts, aber auch gar nichts. Du bist den Erben gegenüber nicht weisungsgebunden und kannst dir nur schaden bzw. in eine Haftung geraten, wenn du jetzt gutgläubig etwas Falsches machst (z.B. Überweisungen usw).

Das Nachlaßgericht muß die Erbschaft klären und jedem Erben per Erbschein seinen Anteil zuweisen. Dann wird ein Nachlaßverwalter ernannt. Deine Tätigkeit ist beendet und du hast nichts mehr damit zu tun.

glaube ich nicht. Du warst ja für die Person an erster Stele zuständig und dann an zweiter Stelle für das Vermögen. Du rechnest mit den Erben ab und um den Rest müssen sie sich kümmern sonst kommst du ungewollt in einen Erbschaftsstreit.

ein gerichtlich bestellter Betreuer die Pflegschaft endet meist mit dem Tod der Person. Die Erben sind alleine verantwortlich.