Bilder im Internet kopieren, ist das strafbar?

4 Antworten

Das sie die Bilder einfach Kopiert hat und bei ihrer Anzeige eingestellt hat ist eine Urheberrechtsverletzung. Allerdings würdest du nur wenig Schadensersatz bekommen. Ein solches vergehen wird seit einiger Zeit von denn Gerichten nur noch als Bagatelle bewertet. Eine Mandantin forderte Folgende Kosten:  Der Rechteinhaber verlangte neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung die Höhe der Abmahnkosten in Höhe von 176,50 Euro. Außerdem begehrte er die Zahlung von 300 Euro Schadensersatz.

Allerdings wurde der Täter von einem Gericht nur zu Folgende Zahlungen verpflichtet. Der Beklagte für den Bilderklau lediglich 20 Euro Schadensersatz sowie 70,20 € Aufwendungsersatz für die Abmahnung zahlen muss. Hinsichtlich des Schadensersatzes verwies das Gericht darauf, dass bei einer privaten eBay-Auktion lediglich eine fiktive Lizenzenzentschädigung in Höhe von 20 Euro pro Bild anzusetzen ist. Somit würde sich eine Abmahnung kaum lohnen. 

Das du dort 3000 Euro zahlen musst halte ich für sehr komisch. Hat die Fotografin dir nur eine Rechnung geschickt? Oder wurdest du richtig vom Anwalt Abgemahnt. Ich empfehle dir das du dir einen Anwalt suchst der sich die Sache mal genau anschaut.

feala 
Fragesteller
 11.04.2016, 23:14

ich habe über ca. 20 Bilder kopiert und für jedes Bild hat sie 60 EUR und noch doppelt berechnet + Porto Kosten usw. so kam eine Summe über 3000 EUR. Die Rechnung hat Sie selber geschrieben, nicht vom Rechtsanwalt. 

Du kannst ihm eine Rechnung stellen für Bildutzungsrechte und Urheberrechtsverletzung. Schreibe ihm, sofern er nicht sofort die Fotos entfernt, folgt eine Rechnung pro Foto 60,-- Euro.

wende dich bitte an den ebay support und teile das problem mit.

du solltest in deine bilder immer ein wasserzeichen oder ein copyright einfügen. mache ich auch so. schon mehr als einer hat sich geärgert, dass er mit den "schönen bildern" nichts anfangen kann. sprich - sie nicht irgendwo als eigenleistung angeben kann. beispiel:

https://images.gutefrage.net/media/fragen-antworten/bilder/81130752/1_original.jpg?v=1365545107000

ich habe damit angefangen, nachdem ich eine meiner zeichnungen, die ich in einem geschlossenen plattformbereich hochgeladen hatte, plötzlich auf einer seite für bezahlten download wiedergefunden habe. natürlich nicht unter meinem namen. ich habe dort den support angeschrieben uns ein ultimatum von 10 minuten gesetzt, das bild zu entfernen und den "dieb" zu überprüfen. danach war das bild dort entfernt und das nutzerprofil gesperrt.

wie gesagt - kontakt zum support dürfte sehr schnell zu einer für dich zufriedenstellenden lösung führen.

unter bestimmten umständen darf man tatsächlich bilder kopieren oder herunterladen. allerdings ausschliesslich für die private und nichtöffentliche nutzung. das ist in deinem fall ja nicht gegeben, da deine bilder von der person auf einer öffentlichen plattform quasi "gewerbsmässig" verwendet werden. der nutzer hat von der verwendung einen finanziellen vorteil. 

vielleicht schaust du auch noch mal unter "copyright bilder internet" bei google vorbei. aber ich glaube nicht, dass das notwendig ist. ebay hat ja deine hochladezeit. das ist beweis genug.

du hast recht am eigenen bild, das würde ich dem ebayer schreiben und er soll unverzüglich die bilder entfernen, sonst würdest du einen Anwalt einschalten. und bei ebay würde ich ihn auch melden.

klar kannst du ihm ne Rechnung schreiben, aber die wird er nicht bezahlen

CreativeBlog  11.04.2016, 11:18

Wenn man schon sagt, man würde einen Anwalt einschalten und es nicht tut, ist Urkundenfälschung mein lieber. 

MaSiReMa  11.04.2016, 11:29
@CreativeBlog

Wat??  Wenn man mit einem Anwalt droht, es dann aber doch nicht durchzieht, dann ist das doch keine Urkundenfälschung!! Welche Urkunde soll denn dann gefälscht worden sein??

Falkenpost  11.04.2016, 14:50

du hast recht am eigenen bild, das würde ich dem ebayer schreiben

Ist der andere Verkäufer auf diesen Fotos zu sehen? Wenn nicht, ist das "Recht am eigenen Bild" der völlig falsche Weg!

§22 UrhG

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet
oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im
Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von zehn Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.