Bilder aus Zeitschriften weiter verwenden - Rechte?

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Das Urheberrecht erstreckt sich nur auf Werke im Sinne von § 2 UrhG und betreffen nur das Werk, wie es erschienen ist - ein Bild als Bild, Musik als Musik ect pp usw.

So - weil in der Frage etwas aus einem Bild gemacht werden soll, was am Ende aber kein Bild mehr ist - sprich es wurde auf eine andere Ebene transferiert, nämlich in einen anderen körperlichen Zustand, ist hier von einer Freien Benutzung auszugehen nach § 24 UrhG und es bedarf keiner Erlaubnis durch den Urheber des Originals.

Man nehme (überspitzt) einen van Gogh und kopiert ihn massenhaft als Poster = Vervielfältigung und bedarf der ausdrücklichen Erlaubnis.....

Man nehme den selben van Gogh, kopiert ihn massenhaft und macht Papierhüte daraus = Freie Benutzung die keine Erlaubnis erfordert....

Es spielt dabei aber keine Rolle, ob du das verkaufst oder nicht - das ist bei einem Verstoß nur für die Höhe der Schadensersatzforderung relevant, denn der Versuch ist schon strafbar - somit also völlig unerheblich

Wenn ich ein Foto von Uwe Seeler schieße und das wird morgen im Internet auf einer Tasche aus Papier angeboten, dann werden Uwe und ich sicherlich rechtliche Schritte dagegen unternehmen.

Bei mir als Urheber (hier: als Fotograf) des geschützten Werkes könnte der Papierarbeiter Glück haben, dass ein Gericht hier eine "Freie Benutzung" nach § 24 UrhG erkennt. Dann darf mein Beitrag zu seiner neuen Schöpfung aber nur noch eine untergeordnete Rolle spielen, also sicher nicht fett groß vorne drauf:

"Das geschützte ältere Werk darf danach nur als Anregung für das Zweitwerk dienen. Die Züge des Erstwerks müssen gegenüber denen des Zweitwerks verblassen." schmunzelkunst.de/saq.htm#freinutz

Und uns Uwe? Der könnte bei einer ungefragten Verwendung auf einem Handelsgut sicher Absatz 2 § 23 KUrhG geltend machen - trotz seiner Rolle als Person des öffentlichen Lebens: "(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird." http://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/BJNR000070907.html

Bei einem Kunstwerk kann das wieder ganz anders aussehen - selbst wenn es gehandelt wird. Also am besten die vielfältigen Urteile vorab studieren - oder seine Papiertaschen ohne Fotos basteln. Denn der abgekupferte Text wird sicherlich als Freie Benutzung durchgehen innerhalb einer Collage oder nach mehrmaligem Knicken ;-).

Gruß aus Berlin, Gerd

Kurzer Hinweis...

die Formulierungen in 23 KunstUrhG wurden abgeändert - es heißt nun Bildnisse der Zeitgeschichte... es beschränkt sich nicht mehr auf Personen des öffentlichen Lebens

Auch das "berechtigte Interesse" ist nicht so einfach darzulegen - wir Fotografen kennen alle die Nummer von dem Aktmodell was zur Nonne wurde und in die Röhre schaute...

Basteln ist erstmal kein Problem. Flohmarkt ist Grauzone, aber praktisch kein Risiko. Internet ist was anderes - insbesondere, wenn die Bilder auf deinen Produktfotos erkennbar sind.

Da gibts einen tollen Paragraphen im BGB, der besagt, wenn du das Eigentum anderer so verarbeitest, dass etwas eigenes mit eigenem Wert entsteht (Kunstwerke zählen dazu), dass das Eigentum auf dich übergeht. http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__950.html

Das ist aber eine komplizierte Sache, die man von einem Gutachter oder Fachanwalt prüfen lassen sollte, bevor man ein Risiko eingeht. Wenn erstmal ne kostenpflichtige Abmahnung vorliegt, ist das Geschrei groß.

@Jorgfried

Und? Dann schreist du mit Kunstfreiheit zurück... ist immerhin grundrechtlich geschützt und steht in der Reihenfolge noch vor dem Schutz des Eigentums. Ein Künstler verwendet ja nicht genau das Bild wie es ist weiter, sondern verändert es. Diese Abmahnungen beziehen sich ja darauf, wenn z.B. jemand ein Bild irgendwo ausdruckt und es ohne Änderungen als seines anpreist. (auch geringfügige Veränderungen wie Farbe ändern sind damit umfasst, das stimmt auch...). Wenn man aber etwas komplett eigenes erschafft (z.B. Augen aus Zeitschriften ausschneidet und eine Collage daraus macht) kann dir niemand einen Strick drehen.Außderdem: Wo kein Kläger da kein Richter.

Hmmm - ich kann dem 950er BGB jedenfalls nicht die Übertragbarkeit auf Werke im Sinne von § 2 UrhG entnehmen und sehen den hier als völlig irrelevant an...

Ich würde das nicht einfach so tun. Frage bitte bei den Verlagen an und erkläre, was Du vorhast. Dann wirst Du wahrscheinlich die Rechte erhalten. Wenn Du 70 Jahre alte Zeitungen haben oder finden könntest, dann kannst Du damit machen, was Du willst.