BFD: sozialversicherungspflichtige Tätigkeit?

6 Antworten

Hallo,

hier ist nur nach Tätigkeite gefragt.

Das können sein:

  • als Arbeitnehmer mit Arbeitslosenversicherungspflicht
  • als Selbständiger (z.B. als Honorarkraft, freier Mitarbeiter) mit Arbeitslosenversicherungspflicht (nur in sehr seltenen Ausnahmenfällen)

Bei Bezug von Arbeitslosengeld II ist "keine" anzukreuzen.

Beim BFD werden vom Arbeitgeber auf jeden Fall Arbeitslosenversicherungsbeiträge gezahlt. Es geht nur darum, ob der Arbeitgeber ggf. höhere Beiträge zahlen muss. Nach dem BFD führt das dann ggf. zu einem höheren Arbeitslosengeld. Ggf. kann eine Aushilfstätigkeit für mehr als 450 Euro vor dem BFD aus diesem Grunde sinnvoll sein.

Gruß

RHW

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Ist der ALG - 2 Bezug eine Tätigkeit ?

Damit ist eine Beschäftigung mit mehr als 450 Euro Brutto im Monat gemeint, also keine Tätigkeit auf Minijob-Basis, sondern eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.

ALG 2 - Bezug ist keine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit im Sinne der Fragestellung.

ob ich eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit 1 Monat vor dem BFD ausüben werde

Sprich Arbeiten gegen Lohn mit einem Einkommen oberhalb von 450 Euro. Also setzt Du Dein Kreuzchen bei keine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit, soweit Du keinen Midi- oder Vollzeitjob ausgeübt hast oder ausüben wirst.

Wenn du keiner Tätigkeit nachgehst wo du über 450€ Brutto verdienst , musst du ankreuzen „einen Monat vor Beginn des FWD keine Sozialversicherungspflichte Tätigkeit ausüben werde“.