BfA Recklinghausen Zahlungserinnerung rechtens?

3 Antworten

Nein, kannst du nicht. Die Chance hast du mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Rückforderungsbescheide verspielt.

Zahl einfach, die Forderung wird nämlich nicht kleiner.

Wenn die Bescheide bestandskräftig geworden sind, sieht es düster aus.

Selbst für einen Überprüfungsantrag dürfte es zu spät sein.

Dann bitte die Herrschaften einmal um Übersendung der entsprechenden Bescheide, da Dir diese nicht vorlägen. ( Anfrage erst an 22. absenden ) Dann musst Du an schließend noch einmal Deine Bankunterlagen prüfen, und Zweitausfertigungen von Kontoauszügen erbitten - bla, bla - sprich ziehe die Geschicht über die Jahreswende hinaus. Dann müssten die Forderungen aus 2014 verjährt sein.

Wieso sollte das verjährt sein?

Allgemeine Verjährungsfrist im Sozialrecht sind 4 Jahre, also verjähren Ansprüche aus dem Jahre 2014 erst am 31.12.2018, bzw. zum Schluss des Kalenderjahres in dem der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist (§ 50 Abs. 4 SGB X).