BfA Recklinghausen Zahlungserinnerung rechtens?
Guten Abend,
Ich habe Gestern ein Brief von der Bundesagentur für Arbeit Recklinghausen (Inkasso) erhalten.
In dem Schreiben weisen Sie mich darauf hin das Ich eine fällige Forderung von 197, 39 € noch nicht beglichen hätte und dies bis zum 22.11.2017 erledigen soll.
Als Verwendungszweck soll Ich mein Zeichen angeben.
Die Rechnung setzt sich wie folgt zusammen:
Arbeitslosengeld 2 (aufhebung und erstattungsbescheid) 10.03.2014 - 26,63 € KDU Unterk./heizung (aufhebung und erstattungsbescheid) 10.03.2014 - 164, 51 € Mahnung AA Berlin Mitte 24.03.2014 1,25 € Mahngebühren JC Nordhausen 05.09.2016
Wie soll Ich mich denn jetzt verhalten? Mit dem Arbeitsamt habe Ich schon seid Jahren nichts mehr zu tun und das die mir angeblich zuviel Geld gezahlt haben als Ich vor 3 jahren in Arbeit gegeangen bin kann Ich mir auch nicht vorstellen die haben mich damals eher Verhungern lassen. Ich weiß noch das Ich riesigen Ärger hatte da Ich 1 1/2 Monate ohne Geld da gesessen habe und die Wollen jetzt noch Geld von 1 Monat davor also hätte Ich damals mehr als 2 Monate ohne Geld dagesessen...
Nachweisen kann Ich nichts das ganze kram vom Arbeitsamt ist höchstens noch teilweise vorhanden.
Kann Ich dagegen vorgehen ohne jetzt unsummen an Geld für ein Anwalt auszugeben? Kann mir irgendwer mit fakten oder Erfahrung helfen?
Danke im vorraus.
3 Antworten
Nein, kannst du nicht. Die Chance hast du mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Rückforderungsbescheide verspielt.
Zahl einfach, die Forderung wird nämlich nicht kleiner.
Wenn die Bescheide bestandskräftig geworden sind, sieht es düster aus.
Selbst für einen Überprüfungsantrag dürfte es zu spät sein.
Dann bitte die Herrschaften einmal um Übersendung der entsprechenden Bescheide, da Dir diese nicht vorlägen. ( Anfrage erst an 22. absenden ) Dann musst Du an schließend noch einmal Deine Bankunterlagen prüfen, und Zweitausfertigungen von Kontoauszügen erbitten - bla, bla - sprich ziehe die Geschicht über die Jahreswende hinaus. Dann müssten die Forderungen aus 2014 verjährt sein.
Wieso sollte das verjährt sein?
Allgemeine Verjährungsfrist im Sozialrecht sind 4 Jahre, also verjähren Ansprüche aus dem Jahre 2014 erst am 31.12.2018, bzw. zum Schluss des Kalenderjahres in dem der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist (§ 50 Abs. 4 SGB X).