Bezug von Kindergeld

4 Antworten

Nein. Man muss nicht ausbildungsplatzsuchend gemeldet sein. Man muss lediglich glaubhaft machen, dass man ernsthaft zum nächstmöglichen Beginn einen Ausbildungsplatz sucht. Was etwas schwieriger wird, wenn man die Hilfe ablehnt. Zumal man von der Agentur auch Vorschläge bekommt, die im Internet nicht veröffentlicht werden. Sind die Vorschläge total unpassend, kann man das auf der Internetseite bei den eigenen Vorschlägen eintragen (konnte man vor ein paar Jahren, evtl. geht es noch) und angeben, warum man sich nicht beworben hat. Man kann bei den vorgeschlagenen Firmen auch anrufen und der Agentur angeben, warum die einen für unpassend halten und eine Bewerbung zwecklos wäre (gesundheitl. Probleme z. B.).

http://www.arbeitsagentur.de/nn_26532/zentraler-Content/A09-Kindergeld/A091-steuerrechtliche-Leistungen/Allgemein/Anspruchsvoraussetzungen.html

Gemeldet sein müssen nur Arbeitsuchende.

Wenn er noch unter 21 Jahren ist und die Schule besucht,muss er nur auf dem Amt ausbildungssuchend gemeldet sein,dann besteht weiterhin Anspruch auf Kindergeld.Ist er älter,muss er nicht nur Bewerbungen vorweisen,auch auf dem Amt als ausbildungssuchend gemeldet sein und der Vermittlung zur Verfügung stehen !!! Wenn er also keine Vermittlungsvorschläge mehr annehmen will,gilt er auch nicht als ausbildungssuchend,also auch kein Anspruch auf Kindergeld,es muss nämlich ernsthaft nachgewiesen werden,das trotz aller Bemühungen keine Ausbildung zu bekommen war.Würde er also die Hilfe vom Amt ablehnen,würde die Familienkasse keine Ernsthaftigkeit annehmen.

Hallo isomatte, Du meinst sicher unter 21 arbeitsuchend und über 21 ausbildungsuchend. Man muss nur arbeitsuchend gemeldet sein. Bei der Ausbildungsplatzsuche reicht es, glaubhaft zu machen, dass man ernsthaft sucht. Wenn genug Bewerbungen vorliegen, kann die Familienkasse zweifeln, es wird nichts nützen. Es besteht auch nicht grundsätzlich eine Verbindung zwischen Arbeitsagentur und Familienkasse. Der Antragsteller kann der Familienkasse den Zugriff auf die Unterlagen der Arbeitsagentur gestatten, dann braucht er keine Bescheinigung von dort, muss es aber nicht.

@Alfred06

Ja,danke ,, Alfred 06 " hatte natürlich arbeitsuchend gemeint !!! Was die Hilfe zur Suche betrifft,die er nicht mehr möchte,bin ich der Meinung,das die Familienkasse von sich aus tätig wird und sich mit dem Amt in Verbindung setzt.Schon allein um zu erfragen,ob er auch wirklich gemeldet ist,so wie es andere Ämter auch unter sich machen und Erkundigungen einholen.Es ist nun mal so,dass das Amt seine Hilfe ganz verweigern kann,wenn man die Voraussetzungen / Bedingungen nicht erfüllt,lehnt er also ab,Vermittlungsvorschlägen nachzugehen / anzunehmen,wird er wahrscheinlich nicht als suchend angenommen und das ist ja auch eine Voraussetzung die von der Familienkasse verlangt wird.

Wenn dieses Kind über 18 Jahre alt ist und nicht ausbildungssuchend gemeldet ist, dann gibt es kein Kindergeld. Also lieber ausbildungssuchend gemeldet sein. Die Kindergeldkasse möchte schließlich einen Nachweis dafür haben, was dieses Kind macht.

Uber 18 und ausbildungslos? Dann muss man Bemühungrn nachweisen. Das Kind muss suchend gemeldet sein.