Bezahlt die Vollkasko?

5 Antworten

Ich denke mal, die Versicherung wird die Regulierung des Schadens verweigern.

Das Sichern des Autos mit Handbremse und eingelegtem Gang gehört zum Standard. Die Unterlassung beider Sicherungsmaßnahmen stellt eine grobe Fahrlässigkeit dar, bei der die Vollkaskoversicherung von der Leistung befreit ist.

Es stellt sich weiter die Frage, wie hoch der Schaden tatsächlich ist. Oftmals ist es so, dass der Fahrzeughalter kleine Schäden selbst bezahlen sollte, da die Rückstufung des Rabattes und der Selbstbehalt letztlich teurer sind als die Reparaturkosten.

Hallo,

die hier bereits angeführten Einwände bezüglich grober Fahrlässigkeit sind nicht ganz von der Hand zu weisen.

Jedoch gibt es sehr wohl Versicherer, die die Einrede der groben Fahrlässigkeit mittlerweile aus ihren Bedingungen gestrichen haben, sprich die auch dann anstandslos bezahlen.

Zum anderen ist es falsch, wenn hier davon gesprochen wird, dass bei grober Fahrlässigkeit gar nicht gezahlt werden muss. Vielmehr ist es mittlerweile so, dass die Versicherung nur noch anteilig nach dem Grad des Verschuldens Abzüge vornehmen darf.

(P.S.: Wegen der eventuellen Schäden an Stange und Zaun sollte man sich schnellstmöglich mit Geschädigtem und seiner Kfz-Haftpflichtversicherung in Verbindung setzen...)

Wahrscheinlich, du zahlst sicher den Eigenanteil und wirst hochgestuft. Bei der Vers. anfragen! Möglich, dass grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen ist. Sollte im Vertrag stehen.

In der Regel wird hier die Vollkasko anstandslos zahlen.

Zu beachten ist, dass man bei einem Fahrzeug, das an einem leichten Gefälle steht entweder die Handbremse angezogen oder den ersten Gang (oder Rückwärtsgang) eingelegt haben muss. Alles andere wäre grobe Fahrlässigkeit.

Nun ist es aber an der Versicherung zu beweisen, dass beides nicht gemacht wurde. Im Normalfall geht man davon aus, dass zumindest der Gang eingelegt war, da ansonsten das Fahrzeug bereits beim lösen der Handbremse ins Rollen kommt. Rollt das Fahrzeug erst wenn der Fahrer weiter entfernt ist, dann muss das Fahrzeug vorher durch die Haftreibung der Bremsanlage oder durch das Getriebe am wegrollen gehindert worden sein.

Siehe Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 12.01.2007; 3 O 93/06

bei den meisten normalen Versicherern wird der Einwand der groben Fahrlässigkeit inzwischen auf Schäden durch Entwendung oder unter Alkoholeinfluß beschränkt. Aber auch sonst kann man sich darüber streiten, ob das grob fahrlässig war. Nach meiner Ansicht handelt es sich um ein Augenblicksversagen. Grob fahrlässig wäre es, wenn der Fahrer die Handbremse bewußt nicht angezogen hätte, weil er der Meinung war, es werde schon nichts passieren. Hier hat der Fahrer aber schlicht vergessen, die Handbremse wieder anzuziehen. Das ist keine grobe Fahrlässigkeit sondern Augenblicksversagen. Nur fürchte ich, dass diese Unterscheidung die wenigsten Schadensachbearbeiter kennen.