Ist dieses Szenario bewusste unterlassene Hilfeleistung mit Todesfolge?
Ich habe eine Frage, und zwar schreibe ich grade für die Schule (klasse 12) eine Adaption zu einem Buch. Nun geht es in meiner Adaption um eine Person, welche nicht in einen Club reinkommt, weil der Türsteher ihn nicht reinlassen möchte. Dieser bekommt als sich die Schlange komplett geleert hat einen Stich und fällt zu Boden. Die einzige Person die die Geschichte gesehen hat, ist die die der Türsteher vorher nicht reingelassen hat (er war jedoch nur ein Zeuge, nicht der Täter). Nun starb der Türsteher nicht direkt an dem Stich, sondern erst einige Stunden darauf an den Folgen, welche nicht aufgetreten währen, wenn der Zeuge einen Krankenwagen gerufen hätte. Nun war es nciht seine Absicht die Person sterben zu lassen, jedoch wollte er dem Türsteher aufgrund der Tatsache dass er ihn nicht reingelassen hat auch nciht helfen.
Währe dieses Scenario Unterlassene Hilfeleistung mit todesfolge? Wenn ja was für strafen würden auf die person zukommen? Wenn nein, was währe es dann und wie würde die Strafe ausfallen?
4 Antworten
Hi Emin,
grundsätzlich kommen in so einem Fall zwei Delikte in Betracht.
Das erste davon wäre der Totschlag durch Unterlassen (§§212, 13 StGB). Damit dieser allerdings strafrechtlich verwirklicht ist, müsste der Unterlassende eine so genannte Garantenstellung gegenüber dem Opfer innehaben. Garanten sind beispielsweise Eltern für ihre Kinder sowie eingetragene Lebenspartner - oder üblicherweise eben Personen in ähnlichen Konstellationen. Das Strafmaß des Delikts durch Unterlassen ist allerdings genauso hoch als würde man das Delikt durch ein Handeln verwirklichen (Und das wären beim Totschlag mindestens 5 Jahre Freiheitsstrafe).
Da man nicht jedem, der im Alltag zufällig an solch einer Situation vorbeikommt, so eine hohe Strafandrohung aufdrücken kann, gibt es den Auffangtatbestand der unterlassenen Hilfeleistung (§323c StGB). Dieser hat nur eine Strafandrohung von maximal einem Jahr oder einer Geldstrafe, betrifft dafür aber auch jeden, der in eine solche Situation gerät. Die Voraussetzungen sind extrem gering und ergeben sich auch zwanglos aus der Norm selbst (siehe http://dejure.org/gesetze/StGB/323c.html ).
Dein Clubbesucher hätte also mit einer Geldstrafe oder mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe zu rechnen.
Ich hoffe, meine Antwort war hilfreich für dich!
Mfg,
Jurakopf
Der von dir genannte Tatbestand wird erfüllt:
http://dejure.org/gesetze/StGB/323c.html
"Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."
Ja natürlich
Ja natührlich, wie lächerlich wäre das jemandem nicht zu helfen nur wiel man ihn nicht reingelassen hat? Jedoch gibt es zu diesem Tatbestand kein klares Gesetz, heißt der Richter bestimmt. Man wird wahrscheinlich mit max. 2 Jahren Haft und evtl. einer Geldstrafe bestraft. Korrigiert mich gerne