Bewährung - wie viel ist möglich?

4 Antworten

Es kommt auf die Reihenfolge der Straftaten udn die Verurteilungen, bzw. der Reihenfolge an.

Nimm an (reine Spekulation):

1. Straftat im dez. 2015. Verhandlung im Mai 2016.

zu dem Zeitpunkt weiss man nicht, das es eine 2. Straftat im März gab, die im Juli verhandelt wird. Aus diesen beiden Strafen ist eine Gesamtstrafe zu bilden. gab es für die erste Tat 1 Jahr auf Bewährung und für die zweite gäbe es normal auch 1 Jahr auf Bewährung dann wird eine Gesamtstrafe gebildet die weniger sein muss, als die Summe der Einzelstrafen aber mehr als die längere der beiden Strafen. hier also mindestens 13 und höchstens 23 Monate. Hier gilt der Täter auch in der zweiten Verhandlung noch als (für die Gesamtstrafe als nicht vorbestraft und hat gute Chancen für Bewährung auf das Gesamtpaket.

Schwieriger wird es, wenn die 2. Straftat nach der Verhandlung war. Da kann nochmal Bewährung gegeben werden, muss aber nicht. Wenn es die gleiche Art Straftat wäre, dann wäre es Rückfall udn es gäbe vermutlich keine Bewährung und die erste wird widerrufen.

Wäre es nicht einschlägig, also beim ersten mal Körperverletzung, beim zweiten Mal Diebstahl, ist die Chance auf eine zweite Bewährung besser.

Bewährung heißt, man muss sich bewähren und wenn man das tut, wird die Strafe erlassen. Wenn man innerhalb der Bewährungszeit wieder eine Straftat begeht, dann verliert man im Normalfall die Bewährungszeit und muss die 1. Strafe absitzen und bekommt vom 2. Verfahren noch eine oben drauf. Ausnahmen können gemacht werden, wenn es um eine andere Straftat geht. 

Das ist nicht ganz richtig. Ausnahmen können gemacht werden, wenn es sich auch um die selbe Straftat handelt, die Sozialprognose trotzdem als positiv eingestuft wird. 

@tapri

Also ich habe das Gegenteil erlebt mehrfach schon. Eine Person 26 mehrfach vorbestraft wegen Fahren ohne Führerschein wurde die Bewährung von dem AG Bad Kreuznach insgesamt 7(!) Mal aufgestockt und immer verlängert, aber nie widerrufen. Andere Fälle wegen Körperverletzung oder Betrug ebenfalls bei anderen Personen nicht(Hier aus Gesprächen mit Anwälten ohne nähere Namensbezeichnungen zu den Klienten). Oder les dir Urteile vom BGH durch, es kommt sehr oft in der Praxis vor.

Ja, das ist möglich. Das deutsche Strafrecht lässt es zu, dass jemand mehrere "paralelle" Bewährungen hat, insgesamt also auch mehr als 2 Jahre zur Bewährung ausgesetzt sind.

Guten Tag,

sofern du bereits 1 Jahr auf Bewährung hast, kannst du noch weitere 12 Monate auf Bewährung verurteilt werden. Sind die Taten der zweiten möglichen Bewährung vor der Verurteilung der ersten Bewährung geschehen, kann das Urteil zusammen gezogen werden und eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet werden. Bist du unter Jugendstrafrecht verurteilt worden, und hast da bereits 2 Jahre auf Bewährung voll, besteht die Möglichkeit dich trotzdem nach Erwachsenenstrafrecht auf Bewährung zu verurteilen.

Jedoch liegt es immer im Ermessen des Gerichtes und der vorhandenen Sozialprognose. Jemand der mehrfach in der Bewährung wieder straffällig wird, muss mit einem Widerruf der Bewährung und einer neuen Strafe rechnen.

Ich hoffe ich konnte helfen

Wissensdurst84

gute antwort! danke!

"Bist du unter Jugendstrafrecht verurteilt worden, und hast da bereits 2 Jahre auf Bewährung voll, besteht die Möglichkeit dich trotzdem nach Erwachsenenstrafrecht auf Bewährung zu verurteilen."


Hä wie soll das denn gehen? Da würde ich mal gerne einen Gesetzesauszug für sehen ;-)
(Kann auch sein, das ich dass gerade falsch verstehe, dann tut es mir leid)
@winstoner14

Ganz einfach. Du hast Straftaten mit 20 Jahren begangen wegen Betrug. Wurdest verurteilt zu 2 Jahren Bewährung ( § 21 JGG). 

Die Bewährung wird auf drei Jahre festgesetzt.

Mit 22 wirst du erneut Straffällig, wegen Diebstahldelikten und Schwarzfahren. Nun droht dir ein Widerruf der Bewährung denn die Jugendstrafe ist am oberen Limit und kann nicht mehr aufgestockt werden.

Nun zeigst du dich reumütig und das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass keine Reifeverzögerung vorliegt. Du wirst unter Anwendung von §56 STGb zu einer Freiheitsstrafe hoch geschätzt von 2 Jahren verurteilt.

Die Bewährung der Jugendstrafe wird nicht widerrufen sondern um ein weiteres Jahr verlängert für die Bewährungsdauer.

Nun hast du parallel zwei Strafen laufen zu je 2 Jahren auf Bewährung. 

Selbst schon bei nahen Bekannten erlebt.

@Wissensdurst84

Das muss man erstmal verstehen können ;-) Danke für die Erklärung :-)

Bei der 2. verurteilung muss man, aber min. 18 Jahre alt sein oder?

@winstoner14

Bei der zweiten Verurteilung darf kein Jugendstrafrecht mehr angewandt werden, sonst ist diese Reihenfolge nicht möglich. Es gibt Leute die werden mit 19 schon zur Erwachsenen-Strafe verurteilt weil eine Jugendstrafe sie nicht mehr beeindruckt

@Wissensdurst84

Das ist so nicht ganz richtig. Auch das Jugendstrafrecht lässt es zu, dass jemand mehrere Jugendstrafen nebeneinander hat, die jeweils zur Bewährung ausgesetzt sind. Mir ist ein Fall einer Verurteilten bekannt, die zweimal jeweils 2 Jahre Jugendstrafe auf Bewährung (also insgesamt 4 Jahre) hat. § 31 Abs. 3 JGG machts möglich

http://dejure.org/gesetze/JGG/31.html

@skyfly71

Das stimmt. Aber das ist die extreme Seltenheit, diesbezüglich bin ich einmal von Jugendstrafrecht, und einmal von Erwachsenenstrafrecht ausgegangen. Mir ist/war bisher kein Fall bekannt wo dies angewendet wurde

@Wissensdurst84

Ja, es ist extrem selten :-) Mir sind auch trotz intensivem Nachdenken nicht mehr als 2 Fälle eingefallen. Ein paar mehr waren es wohl, wo jemand 2 Jahre mitbrachte und unter Einbeziehung wieder zu 2 Jahren verurteilt wurde.