Betriebszugehörigkeit nach eigener Kündigung

7 Antworten

Da die rechtliche Unterbrechung länger als 3 Wochen dauerte, ist von der kürzeren Betriebszugehörigkeit auszugehen. Die Rechtsprechung hat entwickelt, dass die Betriebszugehörigkeit ab einer rechtlichen Unterbrechung von mehr als 3 Wochen neu zu laufen beginnt. BAG, Urteil vom 22.09.2005, in NZA 2006,429,430

Du wirst also damit leben müssen, dass dir ggf eine Höhere Abfindung wegen der Betriebszugehörigkeit nicht zusteht

Mit jeder Antwort schwindet meine Hoffnung.

Ich danke euch allen trotzdem.

Wird nun eine sehr schwere Zeit ...

@Dutch2007

Die Hoffnung stirbt zwar zuletzt - aber in dem Fall stirb sie garantiert...

Der T.eufel kann ein Eichhörnchen sein.. ich weiss es leider nicht, rate aber zu Nachfrage bei Anwalt, gewerkschaft.. o.ä. Ich drück Dir ganz doll die Daumen, dass die volle Zeit zählt!!

Anwaltskosten die wegen Arbeit entstehen, kann man nachher steuerlich absetzen!

Da es sich hier nicht nur um eine tatsächliche (Streik, Arbeitsunfähigkeit usw.) Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses handelt - was unschädlich wäre -, sondern um eine rechtliche Unterbrechung (wegen Beendigung des Arbeitsvertrages), wird die Sache schwierig.

Zwar kann man nicht grundsätzlich sagen, dass es bei einer Unterbrechung von mehr als 3 Wochen keine Addititon der beiden Zeiträume mehr gibt, aber bei der Entscheidung dieser Frage durch ein Gericht würde es sich um ein reines "Glücksspiel" handeln, dessen Ausgang keiner voraussehen kann!

Die einzige realistische Chance wäre Kulanz der für die Regelung der Abfindung Verantwortlichen (wir wissen nicht, ob es einen anzuwendenden Tarifvertrag gibt oder in Zusammenhang mit der Betriebsschsließung einen Sozialplan und Interessenausgleich****, in dem diese Frage geregelt werden könnte)

neuer Vertrag vom 1.8. denke nicht das der alte dann noch zählt!

Die frühere Beschäftigungszeit zählt nicht mehr, da du ja aus freien Stücken gekündigt hattest.