Betriebsrat / Personalausschuss mit Handlungsvollmacht unter welchen Bedingungen?

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Meiner Meinung nach könnt ihr keinen Ausschuss bilden damit dieser z.B. über Kündigungen allein entscheidet.

Im Fitting steht im § 28 Rn. 13: "Übertragung von Aufgaben auf Ausschüsse, Voraussetzungen für die Bildung:

a) Vorbereitende Ausschüsse: Die Voraussetzungen für die Bildung von Ausschüssen des BR sind unterschiedlich geregelt, je nachdem, ob ihnen Aufgaben lediglich zur Vorbereitung von BR-Beschlüssen oder zur selbständigen Erledigung übertragen werden soll. **Ausschüsse ohne Sachkompetenz können in Betrieben mit mehr als 100*** **AN errichtet werden***. Im Gegensatz zur Bildung des BetrAusschusses wird bei ihnen nicht auf eine bestimmte BRGröße, sondern auf die Zahl der im Betrieb beschäftigten AN abgestellt.

Rn 19 des § 28:

b) Ausschüsse mit selbständiger Entscheidungskompetenz: Die Bildung von Ausschüssen mit selbständiger Entscheidungsbefugnis ist nach Abs. 1 S 3 nur zulässig, wenn ein Betriebsausschuss besteht. Derartige Ausschüsse kommen deshalb nur in BR mit 9 oder mehr Mitgliedern in Betracht. BR dieser Größenordnung sind in Betrieben mit in der Regel mehr als 200 AN zu wählen.

ok, es ist sehr verwirrend im BetriebsvervassungsG beschrieben. Da kann man es leicht anders interpretieren. Nach weiteren Recherchen und Ihrer Erklärung sehe ich ein, dass es in unserem Falle nicht geht. Danke für die Antwort.

Fazit: Wir werden also zukünftig die große Runde drehen, regulär einladen und die pässlichen Mitarbeiter können halt oft nicht dabei sein.

@Nonik

Danke für's Sternchen und viel Erfolg bei der BR-Arbeit

Hallo,

etwas verwirrend muss ich selbst sagen, vielleicht kann ich ein wenig helfen. Klar für einen Betriebsausschuss seid ihr zu klein, erst ab 9 Mitglieder und erst ab 201 Angestellte.

Einen Ausschuss zu bilden unter §28 ist ab 100 Arbeitnehmer erlaubt, so viel seit ihr ja. Nun wird auf § 27 verwiesen, welcher sagt 9 - 15 BR -Mitglieder aus 3 Ausschussmitglieder. Wenn ich es recht verstehe, ist die Arbeitnehmerzahl von > 100 Arbeitnehmer vorrangig - das macht 3 Ausschussmitglieder.

Kurz und knapp:

    9- 15 BR- Mitglieder muss,
    bei mehr als 100 Arbeitnehmer "kann" ein Ausschuss gebildet werden!

Damit hätte ich mir die obrige Texterei sparen können.

Die Aufgaben müssen vom Betriebsrat übertragen werden, in mehrheitlicher Abstimmung - in schriftlicher Form festgehalten werden. Dies gilt nicht für den Abschluss von Betriebsvereinbarungen - wortwörtlich.

Damit verstehe ich, alle Aufgaben die der BR sonst auch hat, die auf den Ausschuss übertraen wurden außer Betriebsvereinbarungen.

Darauf gibt es natürlich keine Garantie!

Hallo PitSchnass, danke für Deine Antwort! Nach weiteren Recherchen ist es wohl so: Da wir für einen Betriebsausschuss mit 7 BR-Mitgleidern zu klein sind und diesen nicht bilden dürfen, können wir auch einem Personalausschuss keine Handlungsvollmacht abtreten.

Fazit: Wir werden also zukünftig die große Runde drehen, regulär einladen und die pässlichen Mitarbeiter können halt oft nicht dabei sein. Um eines noch klarzustellen. Einmal im Monat treffen sich eh alle, es ist halt nur eben kurzfristig binnen weniger Tage oft schwer.

@Nonik

Danke für die Antwort, da mich die Thematik persönlich interessiert.

Mich wunder gleichsam, was es mit den - ab 100 Mitarbeitern und die Bildung eines Ausschusses bei § 28 zu tun hat?

Nach BetrVG § 28 Abs 1 kann der Betriebsrat - wie in eurem Fall - die Bildungs eines Ausschussen beschließen und Betriebsratmitglieder hinein wählen, der sich mit Personalfragen (Einstellung, Anhörung bei Kündigung, Versetzung usw.) befasst und diese selbstständig erledigen kann.

In der Tat ist das natürlich eine Arbeitserleichterung, wenn die evtl notwendige kurzfristige Zusammenrufung des gesamten Gremiums immer wieder auf zeitlich-organisatorische Probleme stößt.

Der Abschluss einer Betriebsvereinbarung darf aber nciht auf einen Ausschuss übertragen werden, sondern ist dem gesamten Gremium vorbehalten.

Hallo Familiengerd, wir dachten zunächst wie Du, aber es stellt sich wohl so dar: Da wir für einen Betriebsausschuss mit 7 BR-Mitgleidern zu klein sind und diesen nicht bilden dürfen, können wir auch einem Personalausschuss keine Handlungsvollmacht abtreten.

Fazit: Wir werden also zukünftig die große Runde drehen, regulär einladen und die pässlichen Mitarbeiter können halt oft nicht dabei sein. Um eines noch klarzustellen. Einmal im Monat treffen sich eh alle, es ist halt nur eben kurzfristig binnen weniger Tage oft schwer. Danke für Deine Antwort!

@Nonik

Ja, das stimmt wohl:

Es kann (seit der Novellierung 2001) zwar ein Ausschuss gebildet werden, der aber nur "vorbereitende" Arbeiten leisten, Aufgaben jedoch nicht selbstständig erledigen darf; dies Kompetenz bleibt weiterhin Ausschüssen vorbehalten, wenn es aufgrund der Größe des Betriebsrates auch euinen Betriebsausschuss gibt.

Beschlüsse zu den Aufgaben/Themen dieses Ausschusses können dann tatsächlich nur im Gremium gefasst werden.

Diese Einschränkung ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Gesetzestext, sondern ist Richterrecht (höchstrichterliche Entscheidung des BAG).

Da bin ich wohl - etwas voreilig - nur vom reinen Gesetzestext ausgegeangen.