Betriebserlaubnis 50er Roller Digital mitführen?

4 Antworten

Du musst die Papiere im Original bei dir haben. Du musst doch auch deinen Personalausweis irgendwo lassen.

du musst die zulassung immer in papier- /oder kartenform mitführen, am besten in die Jackentasche oder in die handyhülle oder so geben

Damit das in die Handyhülle passt muss ich das sehr oft falten und ich fahre auch manchmal ohne Jacke.

Ich denke ich packe das vorübergehend bis zur ersten Polizeikontrolle unter meinen Tacho, wird da wahrscheinlich Nass, kann die Papiere aber jederzeit neu drucken.

Danke schonmal für die Antwort, an die Handyhülle hätte ich garnicht gedacht :)

@voqzmk2

gerne, es gibt bei uns in Ö die möglichkeit als Scheckkarte, also praktisch wie den Führerschein zu beantragen, mir ist aber nicht bekannt ob das bei euch auch geht, lg

@ETSPlayer

Das wäre sehr gut, gibt es in Deutschland aber wahrscheinlich nicht.

@voqzmk2

Im notfall kannst es auch zum Erste Hilfe zeug rein packen xD

@ETSPlayer

Einen erste hilfe kasten gibt es da auch nicht, da ist wirklich keine Lücke frei wo die Papiere reinpassen könnten.

Ist ja nur ein 50er Moped, braucht also auch kein TÜV und so.

@voqzmk2

hmmmm, naja frag mal rum wie es deine Freunde z.B. machen

Nein , Fahrzeugpapiere und Versicherungsschein sind stets im Original mit zu führen .

Besorge Dir einfach eine Gürteltasche , oder lasse Dir von Deiner Versicherung ein DIN A6 - Heftchen für Deine Papiere geben .

.. .. ..

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Dein Zitat aus §19 StVZO bezieht sich auf den dortigen Absatz 3, welcher die Betriebserlaubnis von Bauteilen behandelt. Er sagt aus, dass jemand, der beispielsweise einen Satz Felgen kauft, einen Abdruck oder Ablichtung der Betriebserlaubnis mitführen muss, die dem Hersteller erteilt wurde - und eben nicht das nur einmal existierende Originaldokument, welches beim Hersteller liegt.

Die Pflicht zum Mitführen eines (Original-)Nachweises über die Betriebserlaubnis für ein zulassungsfreies Fahrzeug ergibt sich aus §4 Abs 5 FZV:

§ 4 Voraussetzungen für eine Inbetriebsetzung zulassungsfreier Fahrzeuge
(5) Werden Fahrzeuge nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis f und Nummer 2, für die eine Zulassungsbescheinigung Teil I nicht ausgestellt wurde, auf öffentlichen Straßen geführt oder mitgeführt, ist die Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Bei einachsigen Zugmaschinen nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Anhängern nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a, c, d, g und h genügt es, wenn im Falle des Satzes 1 die Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung nach Satz 1 aufbewahrt und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung ausgehändigt wird.
@migebuff

Und ich dachte das wäre gleichzusetzen .... Na dann Danke für die schnelle Korrektur und Entschuldigung an den Fragesteller eine falsche Antwort gegeben zu haben.