Betriebliches Auto verschenkt - wie buchen?
Hallo!
Mache momentan die Gewinnermittlung meiner Mutter für 2018.
Im Mai 2018 hat sie sich ein neues betriebliches Auto angeschafft und das alte Auto (ebenfalls aus dem Betriebsvermögen) einem Familienmitglied geschenkt.
Das alte Auto war bis auf den Erinnerungswert von EUR 1,00 komplett abgeschrieben.
Meine Frage ist nun, wie das Ganze abzuwickeln ist. Muss ich irgendwas beachten, weil sie das Auto verschenkt hat? Oder kann ich einfach nur den Restbuchwert von EUR 1,00 als Aufwand buchen?
Oder muss das Auto geschätzt werden, weil ein Buchgewinn gebucht werden muss?
Danke!
3 Antworten
Bei der Entnahme des Kfz muß der Teilwert als Einnahme gebucht werden.
Bei einem Pkw ist der Teilwert in der Regel der Betrag, der bei einem Verkauf erzielt werden kann.
Man kann sich an
- der so genannten Schwacke-Liste,
- den Tabellen von Automobilclubs oder
- den Angeboten in Zeitungsinseraten
orientieren.
Ist beim Kauf Vorsteuer geltend gemacht worden, ist die unentgeltliche Entnahme der Umsatzsteuer zu unterwerfen.
Sollte der Zustand des Fahrzeugs "erbärmlich" sein, würde ich den Erinnerungswert ausbuchen und das Auto sonst vergessen.
Wenn das Fahrzeug noch einen gewissen Wert hat, würde ich es zum Schätzwert als Privatentnahme buchen( Privat an Fuhrpark, Erträge aus Anlagenverkäufen u. USt.).
Leider nicht, ich bin Rentner. Aber ich hatte ein eigenes Unternehmen und mit dem Finanzamt bei 8 turnusmässigen (4 Jahre Abstand) Betriebsprüfungen eigentlich nie irgendwelche Probleme gehabt.
Buch das Auto mit dem 1€ als verschrottet aus. Wenn das zum Zeitwert als Privatentnahme gebucht wird, fällt da auch noch Einkommensteuer.... darauf an. bei einem Verkauf ja Banane. Aber wenn das verschenkt wurde auch noch Steuern bezahlen...??
Mutti hat ja auch mit der Abschreibung des Fahrzeug Steuern gespart. Passt also.
Da wurde das aber, zumindest offiziell, betrieblich genutzt!
Und die Entnahme ist auch wieder der letzte betriebliche Akt in der Sache. Wo ist das Problem?
Bei der Entnahme für den 1€, also Verschrottung, keines. Aber angenommen die Kiste ist noch 5000 wert, dann sollte das steuertechnisch als Verkauf von Betriebsvermögen / Inventar laufen. Also über die Firmenkasse. Nicht als Privatentnahme!
Aber angenommen die Kiste ist noch 5000 wert, dann sollte das steuertechnisch als Verkauf von Betriebsvermögen / Inventar laufen.
Die Auswirkung ist die gleiche,
Nö! einmal ist der Betrieb der Steuerpflichtige, einmal der Inhaber, wenn die Privatentnahme mit 5000 definiert ist. Kommt auf die Rechtsform an. Bei einem Einzelunternehmer spielt es tatsächlich keine Rolle. bei der UG oder GmbH schon.
Du arbeitest sicher beim Finanzamt...?