Betrieb wechseln in der Ausbildung?x?

3 Antworten

So einfach kündigen ist für die Berufsausbildung nicht vorgesehen. Ich kenne allerdings Fälle, die ähnlich gelagert waren wie deiner. Wenn alle einverstanden sind, ist ein Wechsel der Ausbildungsstelle in der Praxis durchaus mal möglich.

Du könntest dich mal an die zuständige Handwerkskammer wenden. Diese muss normalerweise in solchen Fällen auch zustimmen.

Die Kündigung muss dann schriftlich erfolgen - aber bitte erst, wenn du von dem anderen Betrieb einen Vertrag hast. Hier ist die Probezeit noch ein Problem. Darauf müsste der neue Arbeitgeber wohl verzichten.

Übrigens unentschuldigt fehlen kommt immer schlecht. Man kann auch aus persönlichen Gründen mal Urlaub nehmen. Wenn es einen wichtigen Grund gibt, sind die Arbeitgeber durchaus entgegenkommend. Ich wünsche dir, dass du das 3. Jahr der Ausbildung noch schaffst und die Prüfung auch :--)

So einfach kündigen ist für die Berufsausbildung nicht vorgesehen.

Das stimmt nicht. Nur der Arbeitgeber kann nicht ordentlich kündigen, der Auszubildende aber schon.

Der Haken für den Auszubildenden ist allerdings, dass er ordentlich nur kündigen kann, wenn er die Ausbildung ganz aufgeben oder einen anderen Ausbildungsberuf wählen will.

Die Kündigung nur wegen des Wechsels des Betriebes bei gleichem Ausbildungsberuf geht nur mit Einverständnis des Arbeitgebers.

@Familiengerd

Also - was habe ich falsch geschrieben?

@maria38000

... dass (so einfach) kündigen für die Berufsausbildung nicht vorgesehen sei!

Diese Deine Aussage ist so pauschal schlicht falsch!

Denn der Auszubildende kann eben - wie von mir beschrieben - ordentlich kündigen!

So schwer ist mein Einwand nun auch nicht zu verstehen, dass Du nichtb weißt, was an Deiner Aussage nicht stimmt!

Hallo Gerd und andere: Ich denke, dass meine Antwort für diesen Fall hier richtig ist. Der Fragesteller möchte ja seine Ausbildung in einem anderen Betrieb fortsetzen. Wie gesagt für diesen speziellen Fall gibt es Wege, die das Gesetz nicht ausdrücklich formuliert.

Der Azubi sollte sich an den Ausbildungsberater seiner Kammer wenden, am besten persönlich (vorher anrufen und fragen, wann Sprechstunde ist).

Der hilft ihm auch, die Kündigung richtig zu begründen. Ein Wechsel im Einverständnis aller wäre in diesem Fall sicherlich das beste.

Woher ich das weiß? Mein Studium und lange Berufs- und Lebenserfahrung.

Wer sich für die Frage interessiert, kann ja meine obige Antwort noch einmal genau lesen.

Das Berufsbildungsgesetz sagt in §22:

2) Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden

2.von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen wollen.

Eine ordentliche Kündigung ist nach der Probezeit nicht mehr möglich. Das ganze funktioniert dann lediglich über einen Aufhebungsvertrag.

Und für diesen solltest du bereits einen neuen Betrieb haben und nucht erst dann auf die Suche gehen.

Ich hätte schon einen neuen Betrieb, nur weiss ich nicht ob und wie ich kündigen kann.

Eine ordentliche Kündigung ist nach der Probezeit nicht mehr möglich.

Wie kommst Du denn darauf?!? Das gilt nur für den Arbeitgeber!

Der Haken für den Auszubildenden ist allerdings, dass er ordentlich nur kündigen kann, wenn er die Ausbildung ganz aufgeben oder einen anderen Ausbildungsberuf wählen will.

Die Kündigung nur wegen des Wechsels des Betriebes bei gleichem Ausbildungsberuf geht nur mit Einverständnis des Arbeitgebers.

@Familiengerd

Geht für mich aus dem BBiG Paragraf 22 so hervor und wird stets von unseren Anprechpartnern bei der IHK so vermittelt.

@Appelmus

So so!

Aus dem BBiG § 22 geht also hervor, dass für den Auszubildenden eine "ordentliche Kündigung [... ] nach der Probezeit nicht mehr möglich" sei?!?

Wenn Du das meinst, dann hast Du den Paragraphen nicht oder nicht richtig gelesen, und wenn doch: dann nicht verstanden.

Der Einzige, der das Ausbildungsverhältnis nicht ordentlich kündigen kann, ist der Arbeitgeber.

Für den Auszubildenden gelten für eine ordentliche Kündigung die von mir im vorherigen Kommentar schon genannten Voraussetzungen für eine ordentliche Kündigung: Aufgabe der Ausbildung überhaupt oder Wechsel des Ausbildungsberufs!

@Familiengerd

Eine ordentliche Kündigung aus Gründen des Ausbildungsbetriebwechsels. Das BBiG sieht in § 22 BBiG keine ordentliche Kündigung in diesem Fall vor, da dieser Punkt schlicht und ergreifend dort nicht aufgeführt ist. Da gibt es in Bezug auf "nicht oder nicht richtig gelesen" oder "nicht verstanden" keinen Spielraum. Es heißt explizit:

(2) Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden
1.aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
2.von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen wollen.

Auch HAUFE und andere Seiten pflichten dem bei:

Die ordentliche Kündigung ist nur bei Aufgabe der Berufsausbildung oder bei Wechsel in die Ausbildung in einem anderen Ausbildungsberuf möglich. Die Kündigungsfrist beträgt 4 Wochen.

Unsere IHK handhabt es ebenso.

Ich bin gerne lernfähig, wenn du mir entsprechende Paraphen und Gesetze zeigst, die deine Aussage bestätigen.

@Appelmus

Was soll das konfusen Durcheinander in Deinen Aussagen? Offensichtlich blickst Du überhaupt nicht mehr durch!

Du hast behauptet, dass eine "ordentliche Kündigung [... ] nach der Probezeit nicht mehr möglich" sei.

Da das falsch ist, habe ich dem widersprochen mit Verweis auf das BBiG und die dort genannten Voraussetzungen für die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung: Aufgabe der Ausbildung überhaupt oder Wahl eines anderen Ausbildungsberufs.

Und jetzt kommst Du an und zitierst mir das BBiG genau mit dem Sachverhalt, den ich in meinem Kommentar dargelegt habe - und der im Übrigen ja auch Deiner selbstverständlich falschen Aussage, dass eine "ordentliche Kündigung [... ] nach der Probezeit nicht mehr möglich" sei, widerspricht!

@Familiengerd

Ich bin mit meiner Aussage bezüglich der Kündigung gleich auf den Sachverhalt des Betriebswechsel eingegangen. Was soll ich dem Fragesteller denn die anderen Sachverhalte vorher schildern, wenn diese für ihn überhaupt nicht in Frage kommen?

Ich lasse mir viele Dinge einreden, aber kein konfuses Durcheinander oder nicht verstandene Abschnitte. In einem Thema kritisierst du mich, dass ich in meinen Erklärungen Sachverhalte erwähne, die für dich und angeblich andere offensichtlich sind. In anderen Beiträgen, wie diesem, sind dir die Reduzierungen auf das Wesentliche nicht ausreichend.

Meine Aussage ist nicht per se falsch, sondern konzentriert sich auf die Frage. Nicht mehr und weniger. Beruflich darfst du mir dann doch mehr Kompetenz zusprechen. Ich bin doch auch nicht auf der Wurstsuppe hergeschwommen.

@Appelmus

Es ist schlicht und einfach allgemein ein Unterschied, ob man schreibt, man könne nicht einfach so ordentlich kündigen, oder ob man schreibt, man könne nicht wegen eines Betriebswechsels einfach so ordentlich kündigen!

Meine Aussage ist nicht per se falsch, sondern konzentriert sich auf die Frage.

Die Formulierung Deiner Antwort ist aber allgemein gehalten (und darum SO falsch) und nicht speziell auf die Frage bezogen!!

Ich sehe aber, dass Du weißt, warum es geht! Warum also drückst Du Dich dann nicht genau, präzise aus und lässt durch ungenaue Formulierungen Missverständnisse entstehen?!?

In einem Thema kritisierst du mich [...]

Zum Beispiel?

@Familiengerd
Zum Beispiel?

Das suche ich doch nach Ewigkeiten nicht mehr heraus. Es ging jedoch um ein arbeitsrechtliches Thema, bei dem es am Ende hieß, dass der Sachverhalt in der Fragestellung eindeutig sei und man bestimmte Gegenfragen zum besseren Verständnis der Frage, nicht stellen müsse.

Beide Themen sind jetzt geklärt. Von daher kann man diese Kapitel nun schließen und sich auf andere Fragen fokussieren.