Betreuungsunterhalt über 3 Jahre hinaus wegen Masterstudium?
besteht auch über die ersten 3 Jahre nach Geburt des Kindes Anspruch auf Betreuungsunterhalt? KM studierte bereits vor der Schwangerschaft, erhält nun (alleinerziehend, K 2,5 Jahre) Betreuungsunterhalt. Bachelor-Abschluss voraussichtlich wenn das Kind 3,5 Jahre alt ist. KM möchte nach Bachelor-Abschluss einschlägiges Praktikum (Voraussetzung für Aufnahme des Masters) und danach im selben Fachbereich Master-Studium antreten. Master-Abschluss voraussichtlich wenn K 5,5 Jahre ist.
Besteht für die gesamte Studienzeit (Bachelor+Master) und für die Zeit des einschlägigen Praktikums Betreuungsunterhalt? Oder erlischt der Anspruch wenn das Kind 3 Jahre alt ist?
4 Antworten
Betreuungsunterhalt gibt es bis zum 3. Lebensjahr des Kindes, weil die Mutter da nicht arbeiten kann. KM bekommt den Unterhalt nicht, um eine Ausbildung abzuschließen, das ist ihre Sache, da muss sie Bafoeg beantragen.
Der Anspruch erlischt grundsätzlich. Ein wichtiger Gtund für eine Weitergewährung wäre eine Behinderung des Kindes, dann kann er auch darüber hinaus gewährt werden.
Stell einen Antrag auf Bafög.
Ab dem dritten Lebensjahr ist das Kind alt genug in einen Kindergarten zu gehen oder anderweitig betreut zu werden.
Eine Verlängerung aus dem Grunde, weil die Studentin erstmal in Ruhe weiterstudieren will, kommt nicht in Betracht.
Für die Voraussetzungen einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Dauer von drei Jahren hinaus trägt der Unterhaltsberechtigte die Darlegungs- und Beweislast. Er hat also zunächst darzulegen und zu beweisen, dass keine kindgerechte Einrichtung für die Betreuung des gemeinsamen Kindes zur Verfügung steht oder dass aus besonderen Gründen eine persönliche Betreuung erforderlich ist. Auch Umstände, die aus elternbezogenen Gründen zu einer eingeschränkten Erwerbspflicht und damit zur Verlängerung des Betreuungsunterhalts führen können, hat der Unterhaltsberechtigte darzulegen und zu beweisen (BGH, FamRZ 2010, 444 Rn. 27).
https://openjur.de/u/692663.html
Allerdings sollte geprüft werden, ob ihr Unterhaltsanspruch an die Eltern wieder auflebt. Oder sie prüft ihren Anspruch auf BAföG
Auch eine alleinerziehende Mutter hat ja Anspruch auf Bafög