Betreuungsunterhalt nach Hochzeit u Kind mit neuer Partnerin

6 Antworten

Das ist immer sehr individuell. Unterhalt für deine Ex muss du erst dann nicht mehr zahlen wenn ihr geschieden seit. Aber für dein Kind musst du immer Unterhalt zaheln egal was passiert und das für immer bis es selber einmal Arbeiten geht.

Wir waren nie verheiratet

Für mein Kind zahle ich gerne und das is mir auch bewusst ;) geht lediglich um den Betreuungsunterhalt meiner Exfreundin

@HessenHeld

seit wann muss man denn unterhalt für seine ex zahlen wenn man nie verheiratet war? das wäre mir neu. oder meinst du mit betreuungs unterhalt das unterhalt für das kind?

@waschbecken

Bis das Kind 3 Jahre alt ist, wird Betreuungsunterhalt fällig. Natürlich nur wenn der Zahlungspflichtige auch leistungsfähig ist.

Dieser Pflicht kann er sich nicht einfach entziehen, indem er weitere Kinder in die Welt setzt.

@DerHans

Der Betreuungsunterhalt steht in der Unterhaltsrangfolge auf Platz 2.
Das bedeutet:
Nur wenn für beide Kinder entsprechend Unterhalt geleistet werden kann, und dann noch Einkommen über dem Selbstbehalt (dann 1100 Euro) vorhanden ist, müsste Betreuungsunterhalt gezahlt werden - und dann haben beide Kindsmütter Anspruch darauf....

Das ist wohl seid 2008 so mit dem Betreuungsunterhalt für die Ex. Ich bin auch aus allen Wolken gefallen als der Brief kam. Fürs Kind zahlen ok das soll und muss so sein aber dann noch zu fördern das die Frauen schon gemütlich zu Hause bleiben und auf Kosten anderer Leben und nebenbei noch schön schwarz arbeiten gehen ist unter aller Schublade. Aber hier bei und mit uns kann man es ja machen.

Danke für die Antworten! Wir bekommen ein Kind weil wir das so wollen und nicht um finanzielle Vorteile zu erzielen... Da würde sich die Katze ja in den Schwanz beißen... Aber rechtfertigen werde ich mich nicht weiter dafür, es hat mich lediglich interessiert und ich bedanke mich für die Antworten :)

Deine Ex mußt Du weiterhin unterstützen, Deine Neue bezieht doch Mutterschaftsgeld vor & nach der Geburt, kann Erziehungszeiten mit Lohnersatzgelder erhalten :)) was sich positiv auf Eure Finanzen auswirkt. Zudem bist Du in eine günstigere Steuerklasse:)), + KG- Vorteil für 2 Kinder den mußt Du aber gerecht auch an das erste zu 50% weitergeben..

sollte Dir Deine Einkünfte nicht reichen, darfst Du völlig legal auch einen Zweit-job annehmen bis 60zig Stunden darfst Du auch regelmäßig arbeiten um Deinen Unterhaltsverpflichtungen nach zu kommen...

Erst wenn dann noch ein echter Mangel besteht kann Deine Unterhaltsverpflichtung abgeändert werden..

Wenn bereiz eine Vollzeitbeschäftigung ausgeübt wird,darf auch bei einem Mangelfall keine Nebenbeschäftigung gefordert werden,das wäre bei Teilzeitarbeit der Fall !

".... auch einen Zweit-job annehmen bis 60zig Stunden..."

Im Rahmen der "erhöhten Erwerbsobliegenheit" zur Leistung des Unterhaltes für minderjährige Kinder dürfen 49 Arbeitsstunden pro Woche erwartet werden....

Desweiteren sind nach der Geburt des zweiten Kindes nicht nur die Kinder unterhaltsrechtlich gleichgestellt , sondern auch beide Kindsmütter hätten dann Anspruch auf Betreuungsunterhalt.....

Deine neue Freundin wusste ja dass du Vorbelastungen hast. Die wirst du durch eine neue Beziehung nicht einfach wieder los.

Was hat das mit meiner Freundin zu tun? Es ging lediglich um gesetzliche Grundlagen die ich hier erfahren wollte!

Durch die Heirat an sich ändert sich nichts an deinen bisherigen Unterhaltsverpflichtungen bzw. deren Höhe. Zwar bist Du nach der Heirat ggf. auch deiner Ehefrau unterhaltspflichtig (Familienunterhalt), aber dieser wäre nachrangig nach Kindesunterhalt und Betreuungsunterhalt zu leisten.

Sobald aber deine neue Partnerin ein Kind zur Welt gebracht hat, ändert sich ggf. auch der bisherige Unterhalt - und dann unabhängig davon, ob ihr bereits verheiratet seid oder nicht...:

Denn dann bist an erster Stelle beiden Kindern unterhaltspflichtig (1. Unterhaltsrang) - und keines der Kinder darf schlechter gestellt sein als ein anderes, egal aus welcher Beziehung.

Nur, wenn Du nach Anrechnung beider Kindesunterhalte noch mehr als 1100 Euro zur Verfügung hättest (Selbstbehalt beim Betreuungsunterhalt), wärst Du dann auch beiden Kindsmüttern zum Betreuungsunterhalt verpflichtet (2. Unterhaltsrang).

Je nach Höhe deines Einkommens könnte dies dazu führen, dass Du an die erste Kindsmutter entsprechend weniger Betreuungsunterhalt zahlen könntest.... wobei die zweite Kindsmutter bereits sechs Wochen vor der Entbindung (Mutterschutz) Anspruch auf Unterhalt an dich hätte....

Sollten entsprechende Unterhaltstitel gegen dich vorhanden sein, müsstest Du diese allerdings erst abändern lassen (Abänderungsklage), bevor Du tatsächlich weniger zahlen "dürftest".

Danke! Also muss ich auf jeden Fall wieder zum Anwalt - das habe ich mir gedacht!

Auch nach der Heirat ändert sich an deiner Unterhaltspflicht erst einmal nichts,denn Kindesunterhalt und Betreuungsunterhalt bis zum 3 Lebensjahr des Kindes,gehen vor !

Auch nach der Geburt wird sich erst einmal nichts ändern,solange du den Unterhalt ( für das 1 und das Neugeborene ) + Betreuungsunterhalt zahlen kannst und mit deinem bereinigten Nettoeinkommen über deinem Selbstbehalt liegst.

Dein bereinigtes Nettoeinkommen sind 1000 €,darin sind bereiz ca.360 € für die Unterkunft und Heizung enthalten. Von deinem Nettoeinkommen kannst du min.50 € für arbeitsbedingte Aufwendungen / Fahrkosten zur Arbeit ) abziehen,normal sind es 5 % vom Netto,max.150 €.

Diese kannst du von deinem Nettoeinkommen abziehen,das ergibt dann dein bereinigtes Einkommen.

Dann schaust du in der Düsseldorfer Tabelle nach und rechnest dir aus,was du bei deinem Nettoeinkommen für deine 2 Kinder an Unterhalt zahlen müsstest. Von deinem 1 Kind,kannst du von dem Unterhalt das hälftige Kindergeld ( 92 € ) abziehen,das ergibt dann den Zahlbetrag.

Vom Neugeborenen kannst du auch min.diese 92 € abziehen,dann addierst du die beiden Beträge,das würde dann der Zahlbetrag sein. Diesen ziehst du dann von deinem bereinigten Nettoeinkommen ab,solltest du dann noch mehr als 1100 € bzw.1150 € wenn deine Fahrkosten so hoch sind,haben,musst du auch noch Betreuungsunterhalt an die Ex - zahlen,könnte dann evtl.weniger werden.

Solltest du aber nach der Geburt nicht den Mindestunterhalt für beide Kinder zahlen können,nach Düsseldorfer Tabelle,würde ein Mangelfall eintreten.

Dann würde die Summe die über deinem bereinigten Nettoeinkommen liegt,prozentual nach dem Alter der Kinder und deren Unterhaltsanspruch aufgeteilt und der Betreuungsunterhalt würde entfallen,da Kindesunterhalt vorgeht.

Die EX - müsste dann ggf.eine ALG - 2 Aufstockung beim Jobcenter beantragen.