Betreuungsunterhalt für EX-Partner (nicht verheiratet)

2 Antworten

Gibt es denn auch die Möglichkeit dieses Betreuungsgeld für die EX auszuschlagen und nicht entrichten zu müssen?

NEIN

"Die Eltern waren oder sind nicht verheiratet und die Vaterschaft ist festgestellt worden

...

Der außerordentliche Unterhaltsanspruch. 4 Monate vor der Geburt bis MINDESTENS 3 Jahre danach (§ 1615 l Absatz 2 BGB)."

http://www.rechtsanwaelte-biedenkopf.de/Familienrecht/Erste_Hilfe_bei_Trennung_und_Scheidung/Haeufig_gestellte_Fragen/Betreuungsunterhalt_ledige_Mutter

Siehe meine Rechnung, danach trotzdem noch?

Ab dem dritten Geburtstag eines leiblichen Kindes ist dessen Mutter wieder "erwerbspflichtig".

Bis dahin hat sie Anspruch auf Betreuungsunterhalt vom leiblichen Vater des Kindes, wenn der über den Kindesunterhalt hinaus noch "leistungsfähig" ist (Selbstbehalt gegenüber Kindsmutter: 1100 Euro)

Das ist geltendes Recht.

Okay machen wir mal ne einfache Rechnung:

2500 Netto - 1000€ Miete, Strom, Internet, Heizung, Wasser, Telefon, TV, Sonstige Abzüge Dann habe ich noch 1500€

Wenn ich das richtig verstanden habe ist dann erst mal das Kind dran mit Unterhalt.

Sagen wir mal das sind 400€, dann bin ich auf 1.100€, wäre das dann der Fall wo ich nicht mehr zahlungspflichtig wäre?

Ich verstehe hier das Recht einfach nicht, na klar es kann immer sein, dass der Mann die Frau schlecht behandelt hat und sich vor der Verantwortung Kind drücken will, da finde ich diese Regelung gut, aber wenn die Frau sich irgendeinen perfiden Plan ausdenkt, um den Mann eins auszuwischen, dann kann das doch nicht verhältnissmäßig sein!?

Finde ich ziemlich einseitig dieses Recht.

@Brem28

Deine Rechnung geht (leider für Dich....) nicht so auf.

Der Selbstbehalt, der Dir verbleiben muss, beinhaltet bereits alle Deine Ausgaben für Miete, Essen, Kleidung, Strom..... für Dich.

Bei einem Nettogehalt von 2500 Euro (Weihnachtsgeld etc. ist hinzuzurechnen...) wären lediglich die "berufsbedingten Aufwendungen" abzuziehen (ca. 5%, max. 150 Euro bzw. wenn mehr, ist dies nachzuweisen...).

Somit verbliebe ein "unterhaltsrelevantes Einkommen" von ca. 2350 Euro.

Laut Düsseldorfer Tabelle wäre für das Kind (0-5 Jahre) ein Unterhalt in Höhe von 273 Euro zu zahlen (365 Euro minus hälftiges Kindergeld).

http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_tabelle/Tabelle-2013/Duesseldorfer-Tabelle-Stand-01_01_2013.pdf

Dann wären vom Einkommen immer noch 2077 Euro "übrig", also genug, um auch der Kindsmutter noch Unterhalt leisten zu müssen.

Zwar müsste ihr hier nicht die komplette Differenz zum Selbstbehalt gezahlt werden (2077 - 1100 = 977) - was sicherlich kein "Trost" ist - , aber einen bestimmten Anteil könnte sie einklagen...

@DFgen

Okay, langsam verstehe ich... DANKE!!!