Beten in der Öffentlichkeit bzw Schule?

24 Antworten

Ich zitiere mich mal selbst:

"[...]Der Eingriff ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt, wenn
das Grundrecht einschränkbar, der Eingriffe eine verfassungskonforme
Eingriffsgrundlage hat und die gesetzliche Ermächtigung angewandt wurde.[1]

Das Grundrecht muss zunächst einschränkbar sein und der
Grundrechtsträger darf nicht auf sein Grundrecht verzichtet haben.[2] Der Grundrechtsverzicht
scheitert hier schon an einer Verzichtserklärung des B und der, durch die
Schulpflicht, fehlende Vermeidbarkeit der Situation. Er hat nicht auf sein
Grundrecht verzichtet.

Fraglich ist, ob der Art. 4 Abs.1,2 durch einen
ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt beschränkt wird. In Frage kommen die
Beschränkungen durch Art. 140 GG iVm. 136 Abs. 1 Weimarer Reichsverfassung. Der
Art. 140 GG besagt, dass die Beschränkungen des Art. 136 WRV Teil des
Grundgesetztes seien. Ob diese Schranken in der Ausübung der im vorliegenden
Fall genannten religiösen Handlung einschlägig sind, ist umstritten. So ist das
BVerwG der Meinung, dass der Art.4 Abs.1,2 GG nur deswegen keine Beschränkungen
enthalte, weil diese schon in Art. 136 WRV vorhanden seien und Geltung hätten.[3] Dieser Ansicht folgend,
wäre die Religionsausübung im vorliegenden Fall durch den Art. 136 WVR
beschränkbar. Eine andere Meinung vertritt das BVerfG. So sei durch die
nicht-Aufnahme des Art. 135 WVR, der die Religionsfreiheit schütze, deutlich
geworden, dass der neuere Art. 4 Abs. 1,2 schrankenlos zu sein habe und den
Art. 136 WVR überlagere.[4] Der Art. 136 Abs.1,2 WRV
finde keine Anwendung bei individueller Glaubensfreiheit sondern stelle
allenfalls eine Spezialregelung für religiöse Organisationen dar oder wäre
bedeutsam beim Diskriminierungsverbot.[5] Dieser Ansicht nach, wäre
die Ausübung der individuellen Glaubensfreiheit im vorliegenden Fall, durch das
Gebet, uneingeschränkt möglich. Da beide Ansichten im vorliegenden Fall zu
verschiedenen Ergebnissen kommen, muss der Streit entschieden werden. Die
Neugestaltung des Grundgesetztes war, im Hinblick auf die jüngere Vergangenheit
Deutschlands, systematisch wohl durchdacht.[6] So stehen die Grundrechte
in Art.1-19 GG, also an der Spitze des Grundgesetzes und nehmen somit eine
wichtige Stellung ein. So steht auch die Religionsfreiheit in Art.4 GG an
vorderster Stelle direkt nach den Grundrechten der Menschenwürde, Freiheit und
Gleichheit als Ausdruck der uneingeschränkten Berechtigung, seinen Glauben oder
Bekenntnis, im Gegensatz zur Vergangenheit, uneingeschränkt ausleben zu können.
Der neu gefasste Art. 4 Abs.1,2 GG ist losgelöst vom Art.135 WVR, der erst in
Abschnitt 3 des zweiten Hauptteils vorkommt. Der letzten Ansicht ist daher im
vorliegenden Fall zu folgen. Die ebenfalls in Frage kommenden ausdrücklichen
Gesetzesvorbehalte maßgeblich aus Art. 5 Abs.2 GG und Art.2 Abs.1 GG analog,
sind aus oben genannten Gründen ebenfalls abzulehnen.ftn7" href="#_ftn7" name="_ftnref7" title="">[7]

Das Grundrecht aus Art.4 Abs.1,2 GG ist folglich nur noch
durch die kollidierende Verfassung selbst, also durch verfassungsimmanente
Schranken, beschränkbar.[8] Hierzu zählen Grundrechte
Dritter und Gemeinschaftswerte von Verfassungsrang.ftn9" href="#_ftn9" name="_ftnref9" title="">[9]Fraglich ist, ob der
Schutzbereich des Art. 4 Abs.1,2 GG durch kollidierendes Verfassungsrecht
beschränkbar ist. Kollidierende Grundrechte müssen im Rahmen der praktischen
Konkordanz so eingeschränkt werden, dass beide zu optimaler Wirksamkeit
gelangen und nicht so, dass das eine Grundrecht auf Kosten des anderen
durchgesetzt wird.[10] Die Einschränkung bedarf
zusätzlich einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage.[11] Voraussetzungen für eine
wirksame verfassungsimmanente Schranke ist also ein kollidierendes Grundrecht
die das andere durch eine bestimmte gesetzliche Grundlage nach dem Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit einschränkt.

(1) Kollidierendes
Verfassungsrecht

Fraglich ist, welche Artikel mit dem Art.4 Abs.1,2
verfassungsrechtlich kollidieren.

(a) Art.
7 Abs.1 GG

Fraglich ist, ob
der Unterrichts- und Erziehungsauftrag des Staates im Schulwesen mit der
Ausübung der Religionsfreiheit des B kollidiert. Art.7 Abs.1 GG gestattet als
kollidierendes Verfassungsrecht die Einschränkung anderer Verfassungsnormen,
obwohl es eine organisationsrechtliche Norm ist.[12] Der Artikel wurde gerade
deshalb eingeführt, um mit dem Art.4 Abs.1,2 GG zu kollidieren, als in den
siebziger Jahren geforderte Durchsetzung des Gesetzesvorbehalts im Schulrecht,
um die Säkularisierung und Neutralität der Schule zu bewahren.[13] Zwar ist kein
Gesetzesvorbehalt für Art.4 Abs.1,2 GG gelungen, doch durch die Kollision mit
Art. 7 Abs.1 GG zumindest einzelfallabhängig prüfbar geworden. Der sachliche
Schutzbereich des Art. 7 Abs.1 GG erstreckt sich auch auf die Sicherung des
Toleranzprinzips und der daraus erwachsenden religiösen Neutralität an den
Schulen nebst dem Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schüler.[14] Dieser Schutzbereich ist
durch das Beten des B auf dem Schulflur zumindest betroffen und kommt als
immanente Schranke in Betracht.

(b) Art. 6 Abs. 2 GG

Auch das
Erziehungsrecht aus Art. 6 Abs.2 GG und das damit verbundene Recht, die eigenen
Kinder von anderen religiösen Handlungen fernzuhalten, könnte mit der Freiheit
der religiösen Ausübung des B kollidieren. Gem. Art 6 Abs.2 S.1 GG ist die
Erziehung der Kinder das Recht der Eltern und damit verbunden auch die Erziehung
in eigenen religiösen Weltanschauungen und Bekenntnissen. Daraus folgt auch das
Recht, die Kinder vor anderen Glaubensbekundungen oder Riten fernzuhalten, die
sie als schädlich erachten.[15] Durch das Gebet des B in
der Öffentlichkeit waren andere Schüler und auch Lehrer diesen religiösen
Handlungen ausgesetzt. Damit ist auch der Schutzbereich des Art. 6 Abs.2 S.1 GG
betroffen.

(c) Art.
4 Abs.1,2 GG

In Betracht kommt auch das durch Art.4 Abs.1,2 garantierte
Recht, aufgrund eigener Weltanschauung, den religiösen Handlungen anderer fern
zu bleiben.[16]
In den Schutzbereich des Art.4 Abs.1,2 GG fällt auch die Freiheit, Religionen
abzulehnen und auch alle damit verbunden Riten zu meiden, die sogenannte
negative Religionsfreiheit.[17] Durch das Gebet auf dem
Schulflur sind andere Schüler und auch Lehrer der religiösen Handlung des B
ausgesetzt. Der Schutzbereich des Art.4 Abs.1,2 der negativen Religionsfreiheit
ist ebenfalls Betroffen.

(d) Zwischenergebnis

Die Art. 4 Abs.1,2, Art.7 Abs.1 und Art. 6 Abs.2 GG kommen
als verfassungsimmanente Schranken für die sonst uneingeschränkte Religions-
und Religionsausübungsfreiheit in Betracht. [...]"

Natürlich endet das Gutachten hier nicht. Ich wollte hier nur darstellen, dass die religiösen Freiheiten zumindest durch verfassungsimmanente Schranken beschränkt werden können. Am Ende muss durch eine Verhältmissmäßigkeitsprüfung festgestellt werden, inwieweit die Rechte auf der einen Seite und die Rechte auf der anderen Seite tangiert werden und ob ein Verbot zumutbar, geeignet und angemessen ist. Ich war außerdem zu faul was großartig erklärendens zu schreiben ;)

Um eines Klarzustellen:

Die Glaubensfreiheit des Schülers aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG berechtigt ihn grundsätzlich, während des Besuchs der Schule außerhalb der Unterrichtszeit ein Gebet zu verrichten. Diese Berechtigung findet ihre Schranke in der Wahrung des Schulfriedens.
Heißt, solange sich keine Konflikte aufgrund von Gebeten während der Schulzeit entwickeln oder verschärfen, kann jeder (in den Pausen) Beten wie er möchte.

Dazu solltest du dir unbedingt das Urteil vom BVerwG durchlesen:

http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=301111U6C20.10.0

Ungestörte Religionsausübung heisst, dass du deine Religion frei wählen kannst und sie im dem Masse praktizieren darfst, in dem sie nicht gegen Gesetze verstösst und die öffentliche Ordnung nicht stört. 

Sie bedeutet nicht, dass man dir dafür Räume und/oder Zeit zur Verfügung stellen muss. 

Wenn also jemand in seinem Haus/seiner Schule nicht möchte, dass du offensiv praktizierst, darf er dir das verwehren.

Was hast du denn von den Lehrern verlangt? Wenn du dich in der Pause in eine Ecke zurückziehst und stille Zwiesprache mit deinem Gott hältst, bekommen sie das doch gar nicht mit. Dafür brauchst du also keine Erlaubnis. 

Naja dabei erwischt zu werden kostet Konsequenzen

@kratztkeinoder

@kratztkeinoder: Wie willst du denn beim stillen Beten  (also in Gedanken) "erwischt" werden? Können deine Lehrer Gedanken lesen?

Es gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme.

Kein Lehrer kann dich daran hindern, zu beten. Aber man darf die Frage stellen, wann und wo das Gebet stattfinden kann oder muss. Musst du z.b. unbedingt um 12 Uhr mittags, während des Unterrichts im Klassenzimmer beten? Musst du unbedingt morgens um 9.30 Uhr, wenn in der Fabrik gerade das Band wieder anläuft beten? Oder geht das auch anders?

An einem öffentlichen Ort kannst du jederzeit beten und kein Polizist wird dich stören, solange du mit deinem Gebet auch niemanden störst.

Versteck dich haha, so mach ich es auch immer, denn in meiner Schule ist es auch nicht erlaubt. In der Öffentlichkeit habe ich jetzt zwar nicht gebetet, aber wenns notwendig ist, also wenn die Zeiten knapp werden, dann geh irgendwohin, wo du selbst und andere ungestört sind.

Selamun Aleykum wa rahmatullahi

Bârak allâhu fîk Wa ^alaykum as-salam

Das hast du richtig gelesen aber 

in der Schule gilt das Hausrecht des Schulträgers und die Schulordnung. Daran hast du dich zu halten.

Auf öffnetlichen Plätzen kannst du beten, wenn du die öffentliche Ordnung nicht störst. Die ist von Stadt zu Stadt, von Ort zu Ort geregelt in den jeweiligen Gesetzten und Verordnungen. Auch daran hast du dich zu halten.

Öffentliche Ordnung ist die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des einzelnen in der Öffentlichkeit, deren Beachtung nach den jeweils herrschenden Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten staatsbürgerlichen Zusammenlebens betrachtet wird.

Kein Polizist wird dich daran hindern zu beten wenn du dich an die jeweiligen Gesetzte, Bestimmungen und Verordnungen hälst.

Solltest du beten wollen um andere zu provozieren, dann setzt du dich in dem Augenblick ins Unrecht.

Danke für die Antwort 😊