Besteht noch unterhaltszahlung bei abbruch kurz vor der gesellenprüfung?

4 Antworten

Nein, bei Abbruch der Ausbildung besteht kein Unterhaltsanspruch an die Eltern (beide!) mehr.

Ggf. könnte der Anspruch wieder aufleben, wenn eine andere Ausbildung aufgenommen wird - dann dürfte der Abbruch der ersten Ausbildung aber nicht "selbst verschuldet" worden sein, denn dadurch wäre der Unterhaltsanspruch an die Eltern evt. "verwirkt".

und ihr Vater hat nie etwas gezahlt, also auch die Frage ob man das zurück bezahlt bekommt ist wichtig!

Wenn die Tochter selbst bisher keinen Unterhalt bei ihrem Vater eingefordert hatte, brauchte er ihr auch keinen Unterhalt zahlen - auch nicht, wenn sie eigentlich Anspruch darauf gehabt hätte. Dann könnte sie jetzt auch im Nachhinein nichts mehr von ihm nachfordern....

Nur, wenn die Tochter einen "Unterhaltstitel" gegen den Vater ausstellen lassen hat und der keinen Unterhalt an sie gezahlt hat, könnte sie den ausstehenden Unterhalt noch bei ihm einfordern...

Wie selten däm.... ist es kurz vor der Gesellenprüfung die Ausbildung zu schmeißen? 2-3 verschenkte Jahre!

Unterhalt haben die Eltern für ihre Kinder in der (Erst-)Ausbildung zu zahlen.

Selbstverständlich auch in der Übergangsfrist zum Ausbildungsbeginn.

Keine Ausbildung, kein Unterhalt.

Unterhalt kann nicht zurück gefordert werden, also vom z.B. Vater.

Unterhalt kann aber auch nicht rückwirkend angefordert werden!

Ich fand das mit dem Abbruch auch nicht gut... Das hab ich ihr auch gesagt... 2 Wochen länger und sie wäre fertig gewesen...

@rockyroad

Wirke auf sie ein und sie soll versuchen die Prüfung zu machen!

Evtl. ohne das der Betrieb aufgesucht werden muß. Sie muß sich dann unbedingt mit der zuständigen Kammer (IHK oder HWK) in Verbindung setzten.

Oder im Betrieb "kleine Brötchen backen".

Sie wird es bereuen.

Noch ein anderer Ansatz:

Wenn sie eine andere Ausbildung beginnen möchte, sie diese nicht abschließt, ist die nächste Ausbildung immer noch eine Erstausbildung!

Das könnte erheblich sein wenn sie BAB beantragt/beantragen muß. BAB wird nämlich nur in einer Erstausbildung gezahlt.

Okay, danke für den Tipp!

Grundsätzlich besteht ein Unterhaltsanspruch nur für die Ausbildung zu einen Berufe. Wenn der Unterhaltsberechtigte kurz vor dem Ende der Ausbildung diese noch abbricht, besteht für eine weitere Ausbildung in der Regel kein Unterhaltsanspruch. Eine Ausnahme wäre eine Berufsunfähigkeit, also das der Beruf aus gesundheitlichen Gründen gar nicht ausgeübt werden kann.

Für den Abschluss der Ausbildung ( möglicherweiser auch in einen anderen Betrieb) würde hingegen eine Unterhaltspflicht bestehen, sofern die Gesamtausbildungszeit angemessen bleibt.

 

Also die Freundin hat kurz vor der Gesellenpruefung alles hingeworfen, verstehe ich das richtig? Dann ist wohl davon auszugehen, wenn sie nicht einen sehr triftigen Grund dafuer hatte (z.B. Krankheit), dass sie ihren Unterhaltsanspruch verwirkt hat fuer die Zukunft. Die Eltern sind zwar bis zum Abschluss der 1. Ausbildung unterhaltspflichtig, aber sie muessen natuerlich nicht ewig zahlen, nur weil das Kind alles vor Abschluss hinwirft.

Einen Abbruch am Anfang kann man ja vertreten, wenn es einfach eine falsche Wahl war, aber nach 3 Jahren merkt man das nicht erst. Evtl. wenn man den Abschluss noch schnell woanders fertig machen kann oder wenn man halt durchgefallen ist und wiederholt, besteht noch ein Anspruch.

Wenn ihr Vater noch nie was gezahlt hat, dann kann man davon ausgehen, dass er womoeglich auch gar nicht leistungsfaehig war/ist und eh nichts zu holen ist. Aber rueckwirkend kann man auch nichts fordern und selbst wenn ein Titel vorliegen sollte, ist der mit 18 meist hinfaellig und Unterhalt muss erneut eingefordert werden. Wenn das nicht erfolgt ist, geht rueckwirkend gar nichts. Und fuer die Zukunft nur, wenn man was nachweisen kann, warum einen Unterhalt zusteht, kommt also drauf an, was sie jetzt macht und vorhat zu tun.