Besteht beim Hausneubau nach rund 60 Jahren eine Gewohnheitsrecht oder verfällt dies, weil ich ein neuer Besitzer mit Bauvorhaben bin?

5 Antworten

Nein, denn es geht nicht darum, dass du der neue Besitzer bist sondern um denjenigen, der aus alter Gewohnheit gerade diese/s Recht/e in Anspruch nimmt.

Hallo, das Recht bleibt also bestehen?

Es ist jedoch fraglich ob bei illegalen Dingen überhaupt von einem Gewohnheitsrecht auszugehen ist.

@Nightlover70

Das wollte ich auch gerade anfügen. Der beschriebene Sachverhalt hat nichts mit Gewohnheitsrecht zu tun.

@TreudoofeTomate

Ne, da hat schlicht jemand irgenwann mal eine bestehnde Entwässerungsanlage überbaut!

Ich würde an Deiner Stelle erstmal behaupten das diese Leitung ohne Genehmigung, also illegal errichtet wurde.

Dann versuche eine gütliche Einigung auf die Beine zu stellen. Das kann ja eigentlich nicht so problematisch sein.

Ein möglicherweise erfolgreicher Rechtsstreit würde sich viel zu lange hinziehen.

zutage getreten, dass unter dem Haus eine private Regenwasserableitung liegt, welche das Niederschlagswasser von mindestens sechs Gebäuden entsorgt

Da dürfte eine solche Behauptung einer Genehmigungsmangels  aber eher auf Gelächter als Gegenliebe stoßen!

Also von einer Abwassersituation aus dem Jahr 1950 von illegal zu reden, halte ich für gewagt. Je nach Organisation ist das Bauamt vermutlich nur an der funktionierenden Oberflächenentwässerung des Wendehammers interessiert. 

Fakt ist, dass du nun eine im Moment funktionierende Entwässerung durch dein Bauvorhaben zur Umplanung zwingst. Inwieweit du nun verpflichtet bist, dass Wasser der Nachbarn aufzunehmen, hängt von der Situation vor Ort ab. Wäre ich Betroffener würde ich versuchen meine Entwässerung über mein Eigentum zu regeln, nur finde ich dort einen Kanal in dem ich einleiten kann? Schaffe ich das ohne Hebeanlage? Benötige ich hierfür nochmals eine Genehmigung? Verfüge ich gerade über die Zeit und das nötige Kleingeld so eine Maßnahme umzusetzen?

 Muss ich mit meiner Leitung in deinem Eigentum bleiben, da es keine andere Lösung gibt, will ich dies nun auch über eine Dienstbarkeit oder Baulast gesichert haben. Ob und in welcher Höhe ich mich an Kosten auf deinem Grundstück beteilige, hängt davon an, wie du mit mir umgehst und inwieweit du mir entgegen kommst. Ich bin am überlegen, ob ich etwas Bestehendes ändern muss, obwohl ich gerade kein Geld habe, damit du bauen kannst.? 

 Evtl. beteiligt sich ja auch noch die Gemeinde, da auch diese daran interessiert ist. 

Über eine Kaufpreisminderung als Verkäufer würde ich nur mit mir verhandeln lassen, wenn ich schon älter als 80 Jahre bin. Bin ich noch jünger, behaupte ich, dass mir das alles auch nur erzählt wurde, ich aber über die Lage der Leitung nie informiert wurde, bin schließlich kein Hellseher und kann nicht mit einer Wünschelrute umgehen. 

Hättest besser saniert anstatt abgerissen? 

Hallo,

zunächst ein kleiner Hinweis: Baulasten findet man nicht im Grundbuch sondern im Baulastenverzeichnis der Gemeinde. Baulasten dürfte es aber 1950 noch nicht gegeben haben.

Zu dem Kanal: hierbei wird es nach dem Verursacherprinzip gehen. Da du bauen willst, musst du den Kanal verlegen.

Da werden Sie sich wohl kostenträchtig fügen müssen.

Klären Sie mit dem Verkäufer und den Nachbarn, ob es nicht eine Regelung zwischen den Eigentümern der herrschenden und Ihres dienenden Grundstückes gibt, die Ihnen dann evtl. die Möglichkeit der Kostenübertragung öffnet!?!

Es gibt wohl eine rund 60 Jahre alte mündliche, aber nicht nachvollziehbare mündliche Abmachung. Mein Ziel ist jetzt erstmal eine Minderung des Kaufpreises um die Kosten, da der Verkäufer von dem Umstand wusste.

@TKN33

Viel Glück beim Verhandeln; notfalls bleibt Ihnen der Rücktritt vom Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung, sofern der Verkäufer Bescheid wußte und Sie darüber im Unklaren gelassen hat.

Sie könnten ja bei der Gelegenheit auch klären, ob man Ihnen keinen alten Viehtrieb verschwiegen hat!?!

@schelm1

eher unwahrscheinlich :-)

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