Bestandsschutz für gemeinsames Gartentor
Ich wohne in einer Reihenhaussiedlung, aufgrund der Tatsache das der dazugehörige Garten sehr klein ist, gab es mit meinem Nachbarn vor ca. 12 Jahren die Einigung, das wir nur eine gemeinsame Gartenpforte als Zugang für unsere beiden Gärten errichten wollen. So hat das bis jetzt auch funktioniert, nun aber will der Nachbar den Eingangsbereich umgestalten, und einen eigenen Zugang für sich realisieren, während der alte gemeinsame Zugang abgeschafft werden soll, was wiederum für mich bedeutet, das ich meinen Garten nicht betreten kann, bzw. ich mir gezwungender Maßen überlegen muß wie ich dann auch einen eigenen Eingang relalisieren kann. Meine Frage diesbezüglich lautet, wenn das solange mit dem einen gemeinsamen Zugang funktioniert hat, greift dann in diesem Fall so etwas wie Bestandsschutz ?
4 Antworten
Nein, es gibt im Baurecht keinen "Bestandsschutz". Es gibt nur "Gewohnheitsrecht", das in der Schilderung allerdings nicht im entferntesten erkennbar ist. Wenn man sich auf eine solche Vereinbarung dauerhaft verlassen will, dann muß man eine Grunddienstbarkeit eintragen lassen. Alles andere ist im Zweifelsfalle Schall und Rauch.
Du könntest Dich höchsten auf ein sogenanntes "Notwegerecht" berufen. Dann dürfte es für Dich aber keine andere Möglichkeit des Zugangs zu Deinem Grundstück geben, als das Grundstück des Nachbarn zu überqueren. ("Hinterliegendes Grundstück"). So wie ich das verstehe, ist dies aber nicht der Fall. Du könntest Dir einen eigenen Zugang bauen, wenn Du willst.
nein, bestandsschutz gibts nicht. im grundbuch steht ja nix hierzu, nehme ich an?
wer ist denn der EINFRIEDUNGSPFLICHTIGE von euch beiden?
Das müsst Ihr beide untereinander ausmachen; gesetzliche Regelungen gibt es dazu nicht.
Mir fällt dazu der Begriff "Gemeinschaft" (BGB) ein. Danach kann jeder von Euch jederzeit die Aufhebung dieser Gemeinschaft verlangen. Das heißt, Du hast keine Chance, das Entfernen des Gartentors zu verhindern.