Besitzer will mich Anzeigen wegen Kündigungsfrist (Pferdebox)
Hallo, hab ein kleines Porblem.
Also ich besitze ein eigenes Pferd, das seit gestern in einem anderen Pensionstall steht da es mir im alten Stall nicht mehr gefallen hat.
Das Problem: Ich sagte der Besitzerin im alten Stall schon weit über 4 Wochen das ich gerne wo anders hin möchte. Sie darauf auch nicht mehr recht begeistert. Fing auch gleich mit den anderen Stallmädels das lästern an.
Naja nun habe ich dann mit den neuen Stall ausgemacht wann ich nun komme.
Der im alten Stall habe ich dann gesagt das ich ihn am 15.ten hole, das war gestern. Hat auch alles super geklappt mit Hänger etc...
Jetzt streitet sie mich an das ich meine Kündigungsfrist nicht eingehalten habe und sie zum Rechtsanwalt geht.
Wir haben aber auch keinen Einstellvertrag damals verinbart nichts... Außerdem sagte ich es ja schon länger das ich gehen will.
Blüht mir jetzt da was? Sie meint ich müsse dann noch für April zahlen.
5 Antworten
sagen, das ich irgendwann mal gehe, heißt ja nicht das du es tust und wann. du must schon klar sagen das du zum... gehst. klar das sie nun sauer ist, da sie es ja nicht anderweitig vergeben/suchen konnte. je nachdem wie lange du dar warst und wenn was vereinbart wurde, musst du noch zahlen für nen Monat oder so.
Wenn du (bzw. deine Eltern) nicht schriftlich gekündigt habt, müsst ihr auch noch zahlen. Mit Anzeige hat das nichts zu tun. Wenn sie sich einen Anwalt nimmt, müsst ihr den auch noch zahen.
Kündigungen (egal welche) müssen grundsätzlich fristgerecht beim Epfänger in schriftlicher Form vorliegen, sonst gelten sie als NICHT ERFOLGT
Du kannst froh sein, dass sie dir das Pferd überhaupt heraus gegeben hat.
Ein Schriftformerfordernis für Kündigungen ist dem deutschen Gesetz fremd.
Stimmt so pauschal nicht. Siehe z. B. BGB § 568
Wenn Ihr nichts schriftliches vereinbart habt, sollte sie Dir erst einmal nachweisen, welche Kündigungsfrist Ihr vereinbart habt. Wenn das alles nur mündlich abgesprochen wurde, ist alles eine Frage des Beweises ....
Auch mündliche VETRÄGE sind einzuhalten. Wenn keine ündigungsfrist vereinbart wurde, gilt die gesetzliche Regelung. Und Kündigungen müssen grundsätzlich in Schriftform vorliegen.
Natürlich habt Ihr einen Vertrag. Einen mündlichen der genau so bindend ist wie ein schriftlicher.
Wenn es also eine Kündigungsfrist gibt ist diese auch einzuhalten. Und meist muß auch schriftlich gekündigt werden.
Der Pensionsstall hat doch sicher AGBs. Da sollte alles drinstehen.
Anzeigen kann dich die Besitzerin jedoch nicht, bestenfalls auf Zahlung der vereinbarten Beträge bis zum Ende der Kündigungsfrist.
Haha, herzlichen Glückwunsch. Das gleiche Prozedere hatte ich auch schonmal. Ich hab fünf Wochen vorher gesagt, dass ich gehe und dann am Auszugstag kam das große Drama. Sie wollte mir das Pferd nicht rausgeben ect. Wenn mündlich eingestellt wurde, kann auch mündlich gekündigt werden. Ich hab sie brüllen lassen und seither nie wieder was von denen gehört. Einfach aussitzen :D
Ein Schriftformerfordernis für Kündigungen ist dem deutschen Gesetz fremd. Es handelt sich um eine Willenserklärung die dem Anderen gegenüber abzugeben ist; egal ob mündlich, per e-mail, Fax oder was auch immer:
Zugang einer Willenserklärung unter Anwesenden (mündlich):
Abgegeben ist eine Erklärung in dem Zeitpunkt, in welchem sie von dem Erklärenden endgültig und erkennbar geäußert wurde, mit Richtung auf den Empfänger. Abgegeben dann, wenn die Erklärung zur Beförderung gegeben wurde oder bei Boten mit Beauftragung zur Übermittlung.
Zugang § 130 I 1 analog
1.M.: Zugang erst dann, wenn die Erklärung tatsächlich vom Empfänger akustisch richtig wahrgenommen wurde.
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Bürgerliches Gesetzbuch Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)
Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185)
Titel 2 - Willenserklärung (§§ 116 - 144)**
Gliederung
§ 130 Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden
(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.
(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.
(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.