Beschuldigt schwerer raub ohne Beweise?

5 Antworten

Ja, da sind sie wieder, die Folgen von "du mußt nicht zur Polizei gehen". Wenn man der Polizei nichts lieferst, dann bleibt halt das stehen, was der Dealer angezeigt hat. Die Staatsanwaltschaft geht jetzt halt mit dieser Aussage vor Gericht. Wenn du dann nicht wenigstens ein Alibi lieferst, wird es verdammt eng. 

Es ist ein Ammenmärchen, dass zwei Aussagen mehr wert sind als eine. Der Richter bewertet die Aussagen; nicht die Mathematik!

Hallo xatarssio,

jetzt mal langsam. Erstmal zwei Fragen:

  1. von wem kommt der Brief? Wenn ich richtig tippe, kommt der Brief nicht vom Gericht, sondern es handelt sich um eine polizeiliche Vorladung zur Vernehmung als Beschuldigter in einem Strafverfahren
  2. Wie lautet der Tatvorwurf wirklich? Wenn die Person durch zusammenschlagen beraubt wurde, liegt kein schwerer Raub, sondern nur ein einfacher Raub nach folgender Rechtsgrundlage vor:

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§ 249 StGB - Raub 

(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

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Wenn ich richtig mit der polizeilichen Vorladung liege gilt folgendes.

Mit der Vorladung wird Euch rechtliches Gehör angeboten und Euch wird die Möglichkeit gegeben:

  • den Tatvorwurf zu zu geben oder
  • den Tatvorwurf zu bestreiten
  • Euch zum Tatvorwurf zu äußern

Diese polizeiliche Vorladung ist nicht bindend.

Ich persönlich halte es in Anbetracht der Tatsache, dass Euch kein Vergehen, sondern ein Verbrechen zur Last gelegt wird und eine Strafe von MINDESTENS einem Jahr im Falle einer Verurteilung droht, für nicht sinnvoll der Vorladung der Vorladung folge zu Leisten.

Mein Rat ist folgender:

  • Der polizeilichen Vorladung keine Folge zu leisten
  • Einen Rechtsanwalt mit der Vertretung Eurer Interessen beauftragen
  • Der Rechtsanwalt soll erst einmal Akteneinsicht nehmen und abklären, was genau vorgeworfen wird und welche Beweise vorliegen
  • Nach Akteneinsicht kann der Rechtsanwalt mit Euch das weitere Vorgehen abstimmen.

Schöne Grüße
TheGrow

Lese gerade auf die Frage, ob Du schon von der Polizei vorgeladen wurdest:

Ja aber ich bin nicht zum Termin gegangen jetzt habe ich einen gerichtbrief bekommen er hat keine zeugen garnichts und mein Freund und ich sind zu 2 und wir haben echt nichts getan

Ohne das Du der Vorladung Folge geleistet hast und ohne Dich von einem Rechtsanwalt vertreten zu lassen, hast Du natürlich alle Chancen verbaut schon im Vorwege etwas für Deine Entlastung zu tun.

Die Staatsanwaltschaft hat dementsprechend nur nach Aktenlage entschieden.

Die Folge: Es wird eine Hauptverhandlung geben in der Ihr auch als Angeklagte vor einem Richter verantworten müsst.

Spätestens jetzt müsst ist ein Rechtsanwalt Pflicht, weil es sich bei dem Tatvorwurf um ein Verbrechen handelt.

Alles weitere sollte Ihr mit dem Rechtsanwalt besprechen.

@TheGrow

Danke super antworten sehr hilfreich 

Er ist der einzige angebliche zeuge der einfach so einen Schwachsinn behauptet meinst du er kann damit durch kommen ? Vielen Dank 

@xatarssio

meinst du er kann damit durch kommen

Kommt da drauf an, wie der Richter die Aussage wertet. Hat der Richter keine Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussage, währe eine Verurteilung nicht unmöglich.

Bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit solch einer Aussage prüft der Richter:

  1. Hat der Zeuge Gründe die Unwahrheit zu sagen?
  2. Hat der Zeuge Vorteile davon, wenn Du Verurteilt wirst?
  3. Gibt es Hinweise, dass er Dich aus Rache belastet.
  4. Warum sollte der Zeuge das Risiko eingehen mit einer falschen Verdächtigung selbst die folgenden Straftatbestände zu erfüllen?

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§ 145d StGB - Vortäuschen einer Straftat 

(1) Wer wider besseres Wissen einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle vortäuscht, 

  1. daß eine rechtswidrige Tat begangen worden sei oder
  2. daß die Verwirklichung einer der in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Taten bevorstehe, 

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 164, § 258 oder § 258a mit Strafe bedroht ist. 

(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen eine der in Absatz 1 bezeichneten Stellen über den Beteiligten 

  1. an einer rechtswidrigen Tat oder
  2. an einer bevorstehenden, in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat 

zu täuschen sucht.

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§ 164 StGB - Falsche Verdächtigung 

(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

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§ 153 StGB - Falsche uneidliche Aussage

Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. 
 

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§ 154 StGB - Meineid 

(1) Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch schwört, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. 

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. 

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Vor seiner Vernehmung durch den Richter wird er auch dadrüber belehrt, dass er die Wahrheit sagen muss und sich andernfalls strafbar machen würde.

Wenn die Gesamtwürdigung der eben aufgezählten keinen Zweifel zulassen, dass der Zeuge lügt, ist eine Verurteilung möglich.

Gibt es aber Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen und gibt es keine weiteren Beweise gilt der Grundsatz:

In dubio pro reo (lat. „Im Zweifel für den Angeklagten“)

und Du bist freizusprechen.

Klingt als würde es an der Anschuldigung doch etwas Wahres dran haben...

Nein niemals das ist ein Stadt bekannter drogendealer der am tag im Wert von 1500 Euro gras verkauft er gehört zu einer Rocker Gruppe ich bin ein schmächtiger junge er will von jemand anderem ablenken 

Wird schwierig. Kommt drauf an, ob er ein Verletzungsbild aufweist und das bezweifle ich am Meisten. 

Du musst dich nicht selbst belasten und viel mehr muss die Behörde Dir nachweisen, was du falsch gemacht hast. Also erst einmal locker bleiben. 

Im Zweifel vielleicht trotzdem schon einmal einen Rechtsbeistand suchen. 

Er soll aufjedenfall verlerrungen im Gesicht haben 

@xatarssio

Wurdest du von der Polizei vorgeladen? 

@Laleu

Ja aber ich bin nicht zum Termin gegangen jetzt habe ich einen gerichtbrief bekommen er hat keine zeugen garnichts und mein Freund und ich sind zu 2 und wir haben echt nichts getan 

@xatarssio

Warum bist du da nicht hingegangen? 

Also wenn er bzw. die Staatsanwaltschaft das nicht nachweisen kann, solltet ihr auch nichts zu befürchten haben.

Erklärt einfach, wo ihr zum Zeitpunkt der Tat wart, was ihr gemacht habt, eventuell auch Beweise dafür sammeln. Denn jeder Gegenbeweis trägt zur Entlastung eurer Schuld dar.

Dass ihr nicht zur Vorladung seid ist auch gut so. Vor Gericht müsst ihr natürlich aufkreuzen, da führt kein Weg dran vorbei.

Dort sagt ihr auch nur aus, wovon ihr euch 100%ig sicher seid. Vor allem Zeugen sammeln, die evtl. mit euch unterwegs waren oder bestätigen können, dass ihr nicht am Tatort gewesen sein könnt.

Alles Gute!