Beschränkte Geschäftsfähigkeit bei Taschengeld?

5 Antworten

Gehe zunächst ab von dem Begriff des Taschengeldparagraphen, denn er ist sehr irreführend. 

Der Minderjährige darf das Geld ausgeben, unabhängig von der Höhe, sobald es ihm zur freien Verfügung oder zu diesem Zweck überlassen wird. Hat das Kind also 10.000 € zur freien Verfügung bekommen, kann er damit rechtsgültige Rechtsgeschäfte abschließen, also sich z.B einen fetten Computer kaufen (was vermutlich in der Praxis am Misstrauen des Verkäufers scheitern wird). 

Anders wäre es, wenn das Kind das Geld nicht zur freien Verfügung oder zu einem bestimmten Zweck bekommen hat. Würde das Kind also 10 € mit der Maßgabe bekommen, sich ein Schulbuch zu kaufen, es kauft sich aber einen Harry-Potter-Roman, so wäre dieser Vertrag schwebend unwirksam bis zur Genehmigung der Eltern innerhalb von zwei Wochen. 

Bei deiner Frage dreht es sich nun darum, ob Tom das Tschengeld zu einem bestimmten Zweck oder zur freien Vervügung bekommen hat.  Hat er das, ist der Kauf rechtsgültig und nicht anfechtbar.

War das Geld aber zweckbestimmt, also nicht zur freien Verfügung, so ist gar kein Vertrag zustande gekommen, der Vertrag ist schwebend unwirksam - bis er von den Eltern abgesegnet wird. Sind sie nicht einverstanden, bedarf es keiner Anullierung, da kein rechtsgültiger Vertrag zustande gekommen ist. 

Das Taschengeld steht dem Kind zur freien Verfügung. Liegt der Kaufgegenstand also im Ramen des normalen Taschengeldes kann das Kind Ihn Kaufen und es kann nicht Annuliert werden. Liegt der Wert des Gegenstandes über dem Üblichen Taschengeld kann der Kauf rückgängig gemacht werden. Kurz eine HarryPotter Ausgabe für knapp 10 € sollte im Rahmen des Taschengeldes liegen. Eine Playstation nicht. 

Da musst du differenzieren: Wenn die Eltern ihm das Taschengeld erstmal zur freien Verfügung überlassen haben und er sich dann davon das Buch kauft ubd den Kaufpreis damit bezahlt, dann ist der Kaufvertrag und die Übereignung wirksam. Daran ändert auch das nachträgliche Nicht-Einverständnis der Eltern nichts. Dein Lehrer hätte also Recht. Haben sie jedoch das Taschengeld mit der Maßgabe, dass er sich davon keine Bücher oder das Buch kauft zur freien Verfügung überlassen, ist der Kaufvertrag nicht wirksam und das Buch und der Kaufpreis müssen wechselseitig herausgegeben werden.

Vielleicht sollte der Lehrer 100 mal aufschreiben: Ich soll den §110 BGB nicht "Taschengeldparagraph" nennen.

Der korrekte Name lautet "Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln".

Steht Tom also sein Taschengeld normalerweise zur freien Verfügung, so ist der Kauf des Buchs "von Anfang an wirksam". Das nachträgliche (!) Nichteinverständnis der Eltern ist dann belanglos.

Wusste Tom aber von dem Verbot, sich Harry-Potter-Bücher zu kaufen, ist zwar der Kaufvertrag unwirksam, er hätte sich aber unter Umständen Schadensersatzpflichtig gemacht.