Berufsgenossenschaft einschlaten?

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Ärzte und Arbeitgeber sind verpflichtet, den Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit an den Unfallversicherungsträger zu melden. Du kannst allerdings auch zunächst selbst deiner Berufsgenossenschaft deine Erkrankung melden mit dem Verdacht auf eine Berufskrankheit. Alle weiteren Schritte teilt sie dir dann mit.

Um die Krankheit als Berufskrankheit anerkennen zu können, muss ein Zusammenhang deiner Erkrankung mit deiner beruflichen Tätigkeit nachgewiesen werden. Und, wie schon gesagt, muss deine Erkrankung in der Berufskrankheiten-Liste (BK-Liste), (Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV), aufgeführt sein.

Ich danke dir herzlichst.

Habe schon angefangen die BG zu informieren.

@Kurt68

Kann keiner etwas zu Schulter-Arm-Hand (evtl. BK) sagen?

@Kurt68

"Schulter-Arm-Hand" ist zu ungenau, um dazu etwas sagen zu können. Entscheidend für die Anerkennung einer BK ist immer, dass die Beschwerden durch die Arbeitstätigkeit hervorgerufen wurde. Dazu wird genau analysiert, welche "Schulter-Arm-Hand"-Tätigkeiten in deinem Fall täglich gemacht werden mussten, in welcher Anzahl und Schwere. Dazu werden auch deine Vorgesetzten befragt und der Betriebsarzt hinzugezogen.

@Kurt68

Nun hat sich die BG gemeldet, es soll nun meine Lungenkrankheit untersucht werden. Ist das gut?

Hoi.

Grundsätzlich kann man immer eine Anzeige zur Meldung einer Berufskrankheit machen. Die Ärzte machen das auch von alleine, wenn den die Voraussetzungen überhaupt vorliegen.

Aufgrund deiner Beschreibung passt aber keine BK.

Welche meinst du den konkret? http://www.gesetze-im-internet.de/bkv/anlage_1.html

Ciao Loki

BK 2101 trifft zu. Bk 4301 trifft doch bei Schimmelpilzallergie zu.(?)

Hallo,

wie Ciao Loki schon beschrieb handelt es sich um keine BK. Ich habe auch durch Überkopfarbeiten, Probleme mit Spangenbildung an der HWS, so dass mir die Speiseröhre teilweise eingedrückt wird. ( Schluckbeschwerden )       Ich habe aber folgendes herausgefunden.

Eine Berufskrankheit anerkennen zulassen ist ein langer und aufreibender Prozess. Dabei geht es nicht um die Zuordnung einer Erkrankung in der Berufskrankheiten-Verordnung ( BVK ) sondern vielmehr um die Prüfung der Ursächlichkeit deiner Beschwerden. In der Rechtsprechung wird das so formuliert: es muss das typische Krankheitsbild der BK vorliegen und dieses muss im Sinne der unfallberechtigten Kausalitätslehre wesendlich auf die berufliche Tätigkeit zurückzuführen sein.

Die berufliche Tätigkeit muss dann einer mechanichen Einwirkung ( Ziffer 21 ff der BKV ) zugeordnet werden. Hier sind zwar Überkopfarbeiten nicht explizit genannt, würden dann aber als besondere Belastung der HWS gelten. Vieleicht kann dir der VDK in deiner Angelegenheit weiterhelfen.

Alles Gute

Ganz lieben Dank. Was arbeitest du beruflich? Weil es nicht anerkannt wurde.....

@Kurt68

Hallo, ich bin gelehrnter Bauklempner, Gas u. Wasserinstallateur, jetzt Rentner. War in den letzten 25 Jahre meines Berufsleben auf Montage. (Großbaustellen.) In den letzten 10 Jahre habe ich überwiegend medizinische Gasleitungen in Krankenhäuser verlegt. Diese werden unter der Decke montiert. Also 8-10 Std. täglich auf der Leiter stehen bei Überkopfarbeit. Alles gute

Hast Du die Berufskrankheiten durch bekommen