Berliner Testament, Pflichtteil, Hartz-4

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ACHTUNG => BSG Az. B 14 AS 2/09 R

  1. Ein Pflichtteilanspruch nach § 2303 Abs.. 1 Satz 2 BGB stellt grundsätzlich Vermögen im Sinne des § 12 SGB II dar.

  2. Die Verwertung eines Pflichtteilsanspruchs kann aber dann eine besondere Härte darstellen, wenn dies notwendig zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des durch den Erbanspruch belasteten führen würde. Eine besondere Härte i.S. des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 2. Alt SGB II kann sich nicht nur aus den wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Lebenssituation des Hilfebedürftigen, sondern auch aus den besonderen persönlichen Umständen ergeben, die mit der Vermögensverwertung verbunden sind.

(http://www.anhaltspunkte.de/rspr/urteile/B_14_AS_2.09_R.htm)

Hallo nightdriver,

nach dem Berliner Testament ist die Ehefrau Alleinerbin, also ist doch auf Dich bezogen gar kein Erbfall eingetreten, und Du brauchst auch keine Meldung an die Arge machen.

Nein, Du kannst nicht verpflichtet werden, Dein Erbteil einzuklagen, zumindenst habe ich noch nie von einem solchen Fall gehoert !

Sollte jedoch der Fall eintreten, dass die Mutter ebenfalls verstorben ist und Du geerbt hast, dann musst Du Dein Erbe aufbrauchen, bevor ein erneuter Leistungsbezug bewilligt wird. Dabei spielt es dann keine Rolle, wann der Erbfall eingetreten ist, ob Du zu dem Zeitpunkt noch gearbeitet, oder wieder Leistungen bezogen hast.

Herzliches Beileid !

nightdriver 
Fragesteller
 23.03.2012, 13:29

Das ist die Antwort, die ich am gernsten lese, weil ich hoffe, dass man es so auffassen kann. Für mein Empfinden ist für den Sohn KEIN Erbfall eingetreten. Das ist natürlich eine Auslegungssache. Aber wenn Du sagst, das Berliner Testament könne so ausgelegt werden, hoffe ich, dass andere es auch so sehen.

Weißt Du zufällig, auf welchem Wege die Jobcenter von einem Erbfall erfahren? Wer Leistungen bezieht, muss natürlich alles angeben, aber da derjenige aus dem Leistungsbezug draußen ist, geht er da zur Zeit nicht mehr hin und sie haben auch keine Befugnis, von ihm Auskünfte zu verlangen. Meine Frage wäre nun, ob die Jobcenter andere Informationsquellen anzapfen können, wenn der Betreffende KEINE Leistungen bezieht.

costacalida  23.03.2012, 15:31
@nightdriver

Die Arge zapft keine Quellen an, wenn Du derzeit KEINE Leistungen von ihnen beziehst, Deine Akte ist geschlossen !

Ja, es kommt vor, dass das ALGII gestrichen wird mit der Begründung, man möge zuvor seinen Pflichtteilanspruch geltend machen. Dann hilft nur klagen - in den mir (auch nur vom Hörensagen) bekannten Fällen musste das Amt dann doch zahlen.

Ein zitierfähiges Urteil kenne ich nicht, könnte daran liegen, dass die Fälle nur in erster Instanz verhandelt wurden. In einem entfernt ähnlichen Fall, bei dem nicht das Amt, sondern private Gläubiger den Pflichtteil verwerten wollten, hat aber der BGH entschieden, dass der Pflichtteilsberechtigte nicht verpflichtet ist, seinen Pflichtteilanspruch geltend zu machen:

http://www.finanztip.de/recht/erbrecht/br-erbrecht030598.htm

Bei einem Berliner Testament bestimmen sich Eheleute wechselseitig zu Alleinerben. Deren Kinder sind demnach von der Erbschaft ausgeschlossen, ein Pflichtteilsrecht müssen Hartzer ja nicht geltend machen, auch wenn die Arge das gerne hätte :-O

Selbstverständlich hat die Arge über Datenaustausch mit dem Finanzämtern Kenntnis von Vermögenserwerb eines Leistungsbeziehers: die Banken sind gesetzlich verpflichtet, Kontenbestände, Schließfächer und Depots ihrer Kunden der Erbschaftssteuerstelle mitzuteilen.

G imager761

Das Jobcenter kann ihn nicht zwingen, seinen Pflichtteil einzuklagen, es kann maximal darauf 'verzichten', ihm ALG 2 zu leisten bzw. ihm dieses nur als Darlehen zu gewähren.

Dann bliebe das Sozialgericht.